Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz – VGW-DRG; Änderungen
LGBLA_WI_20250717_35Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz – VGW-DRG; ÄnderungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG und das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz – VGW-DRG geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl. für Wien Nr. 83/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 7/2024, wird wie folgt geändert:
§ 10. (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet das Verwaltungsgericht Wien. Im Fall der Verhinderung wird sie bzw. er von der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten vertreten. Ist auch die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident verhindert, wird die Präsidentin bzw. der Präsident durch jene sonstigen Mitglieder vertreten, die sie bzw. er in einer bestimmten Reihenfolge mit ihrer bzw. seiner Vertretung betraut hat, und die selbst nicht verhindert sind. Sind auch diese betrauten Mitglieder verhindert oder hat eine derartige Betrauung nicht stattgefunden, wird sie bzw. er durch das Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien vertreten, welches dem Verwaltungsgericht Wien unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört, das selbst nicht verhindert ist. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter entscheidend. Dies gilt auch, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.“
„Liegt ein Vertretungsfall der Präsidentin bzw. des Präsidenten vor und führt daher die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident den Vorsitz oder im Fall der Verhinderung der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten, treten an die Stelle der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten die von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten gemäß § 10 Abs. 1 in einer bestimmten Reihenfolge mit der Vertretung betrauten Mitglieder, die selbst nicht verhindert sind. Hat eine derartige Betrauung nicht stattgefunden oder sind auch diese Personen verhindert, wird die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident durch das Mitglied vertreten, welches dem Verwaltungsgericht Wien unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört, das selbst nicht verhindert ist.“
Das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz – VGW-DRG, LGBl. für Wien Nr. 84/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 8/2024, wird wie folgt geändert:
In § 4a Abs. 1 und § 11 Abs. 2 wird jeweils die Wendung „zweiter bis fünfter Satz“ durch die Wendung „zweiter bis sechster Satz“ ersetzt.
§ 13 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„§ 10 Abs. 1 zweiter bis sechster Satz VGWG ist sinngemäß anzuwenden, und findet daher auch Anwendung, wenn die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident verhindert ist.“
Art. I und II treten einen Monat nach Kundmachung in Kraft und sind auf anhängige Fälle anzuwenden.
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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