Gehsteigverordnung; Änderung
LGBLA_WI_20250417_19Gehsteigverordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der nähere Vorschriften über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen erlassen werden (Gehsteigverordnung), geändert wird
Auf Grund des § 54 Abs. 13 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/2023, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere Vorschriften über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen erlassen werden (Gehsteigverordnung), LGBl. für Wien Nr. 14/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 54/2009, wird wie folgt geändert:
In § 2 wird die Wortfolge „der neuesten Erkenntnisse der technischen Wissenschaften“ durch die Wortfolge „des Standes der Technik“ ersetzt.
In § 4 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „Güte C 20/25/GK 32“ durch die Wortfolge „Druckfestigkeitsklasse C 20/25“ ersetzt.
In § 4 Abs. 1 lit. d entfallen der Beistrich sowie die Wortfolge „bituminöse Decken ua.“.
In § 4 Abs. 1 lit. e entfallen das Wort „Granitbordsteinen“ sowie der darauffolgende Beistrich.
§ 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Befestigung hat nach Maßgabe des Abs. 1 lit. a bis e zu erfolgen:
„§ 5. (1) Gehsteigbegrenzungen sind aus Natur- und Kunststeinerzeugnissen entsprechend dem Stand der Technik herzustellen. Für sie bestehen folgende Ausführungsarten:
(2) Wangenmauern von Stufen gemäß § 4 Abs. 1 lit. e sind dem Stand der Technik entsprechend herzustellen. Es bestehen folgende Ausführungsarten:
„(2a) Bei Ein- und Ausfahrten bis zu einer Breite von 6 m ist ein dem Stand der Technik entsprechendes taktiles Bodeninformationssystem oder ein gleichwertiges tastbares Element auf der zu befahrenden Liegenschaft entlang der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen. Bei breiteren Überfahrten im Sinne des Abs. 2 ist auf die gesamte Breite der Gehsteigauf- und -überfahrtsanlage im Gehsteigbereich ein dem Stand der Technik entsprechendes taktiles Bodeninformationssystem einzurichten und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Die Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung, unbeschadet der Übernahme in die Erhaltungspflicht der Gemeinde gemäß § 9 Abs. 2, obliegt dem Eigentümer (Miteigentümer) der zu befahrenden Liegenschaft.“
„(2) Nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der bescheidmäßigen Feststellung der vorschriftsgemäßen Herstellung des Gehsteiges geht die Erhaltungspflicht auf die Gemeinde über, sofern nicht ein Bescheid gemäß § 9 Abs. 3 erlassen wird.
(3) Werden vor Ablauf der Erhaltungspflicht durch die Behörde Schäden am Gehsteig oder seinen baulichen Anlagen im Rahmen eines Ortsaugenscheins festgestellt, hat die Behörde dem Eigentümer (Miteigentümer) des Bauwerkes oder der unbebauten Liegenschaft, vor der ein Gehsteig hergestellt worden ist, die Behebung dieser Mängel innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die Erfüllung des Auftrags ist der Behörde unter Anschluss eines Nachweises über die vorschriftsgemäße Durchführung schriftlich zu melden. Wird nach der schriftlichen Meldung die Mängelfreiheit des Gehsteigs oder seiner baulichen Anlagen im Rahmen eines Ortsaugenscheins durch die Behörde festgestellt, geht er samt seinen baulichen Anlagen in die Erhaltungspflicht der Behörde über. Die Behörde hat den Eigentümer (Miteigentümer) des Bauwerkes oder der unbebauten Liegenschaft, vor der ein Gehsteig hergestellt worden ist, darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
In § 9 Abs. 6 wird das Wort „Erlassung“ durch das Wort „Kundmachung“ ersetzt.
Nach § 11 wird folgender § 12 angefügt:
„§ 12. § 9 Abs. 2 und 3 in der Fassung LGBl. Nr. 19/2025 sind nicht auf Gehsteige anzuwenden, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 19/2025 bereits die bescheidmäßige Feststellung der vorschriftsgemäßen Herstellung rechtskräftig erfolgt ist. Ab dem 1. Jänner 2030 gehen sämtliche Gehsteige, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits die bescheidmäßige Feststellung der vorschriftsgemäßen Herstellung rechtskräftig erfolgt ist, in die Erhaltungspflicht der Gemeinde über. Bis zum 31. Dezember 2029 kann die Behörde die Behebung von Mängeln gemäß § 9 Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 54/2009 für Gehsteige, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 19/2025 bereits die bescheidmäßige Feststellung der vorschriftsgemäßen Herstellung rechtskräftig erfolgt ist, auftragen.“
Diese Verordnung tritt zwei Monate nach der Kundmachung in Kraft.
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