Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz – W-KKG; Änderung
LGBLA_WI_20250416_15Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz – W-KKG; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz – W-KKG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung von Katastrophen, Großschadensereignissen und komplexen Schadensereignissen sowie die Einrichtung eines Krisenmanagements (Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz – W-KKG), LGBl. für Wien Nr. 60/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 21/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 13:
In § 8 Abs. 2 wird nach dem Wort „Gemeinde“ die Wort- und Zeichenfolge „eigener Schulungsangebote, insbesondere solcher des Dezernates „Die Helfer Wiens“ in der Magistratsabteilung 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz, und“ eingefügt und entfällt nach dem Wort „Einrichtungen“ die Wort- und Zeichenfolge „, insbesondere der Organisation „Die Helfer Wiens“ – Selbstschutz – Zivilschutz,“.
In § 13 lautet die Überschrift:
„Einbindung der Bezirke“
In § 13 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bezirke“ die Wortfolge „über die Setzung von Maßnahmen zu informieren und kann sie“ eingefügt und das Wort „heranzuziehen“ durch das Wort „heranziehen“ ersetzt.
§ 24 Abs. 5 lautet:
„(5) Für Zwecke gemäß Abs. 1 ist die Verarbeitung von Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) oder lokalen Melderegister durch die Behörde zulässig. In diesem Zusammenhang sind auch Verknüpfungsanfragen gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 idF BGBl. I Nr. 160/2023 durch die Behörde erlaubt, soweit mit anderen Mitteln im konkreten Fall nicht das Auslangen gefunden werden kann und die Verhältnismäßigkeit der Verknüpfungsanfrage gegeben ist.“
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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