Wiener Wohnbeihilfegesetz – WrWbG; Änderung
LGBLA_WI_20250416_14Wiener Wohnbeihilfegesetz – WrWbG; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Wohnbeihilfegesetz – WrWbG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbeihilfegesetz – WrWbG), LGBl. für Wien Nr. 7/2024, wird wie folgt geändert:
In § 1 wird die Wortfolge „aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen“ durch die Wortfolge „der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft“ ersetzt.
In § 2 Z 1 wird nach dem Wort „Einheit“ ein Beistrich und die Wortfolge „deren Vermietung nicht im Rahmen einer Beherbergungsstätte erfolgt“ eingefügt.
§ 2 Z 6 lautet:
In § 2 entfällt die Z 7, die Z 8 erhält die Ziffernbezeichnung „7“ und wird an deren Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 (neu) angefügt:
In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „sind“ das Wort „volljährige“ eingefügt.
In § 3 Abs. 2 Einleitungssatz wird nach dem Wort „sie“ die Wortfolge „volljährig sind,“ eingefügt.
In § 3 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „einem gemeinsamen Haushalt“ durch die Wortfolge „einer Haushaltsgemeinschaft“ ersetzt.
In § 3 Abs. 2 Z 7 wird die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt“ durch die Wortfolge „in einer Haushaltsgemeinschaft“ ersetzt.
§ 3 Abs. 5 lautet:
„(5) Kein Anspruch auf Wohnbeihilfe besteht für Personen, die Mieterin oder Mieter in einem Heim im Sinne des § 2 Z 5 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, sind oder für jene Zeiträume, in denen Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz bezogen werden.“
In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen“ durch das Wort „Haushaltsgemeinschaft“ ersetzt.
In § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 2 wird jeweils die Wortfolge „der Haushalt“ durch die Wortfolge „die Haushaltsgemeinschaft“ ersetzt.
In § 4 Abs. 3 Z 1, Z 2 und Z 3 wird jeweils die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt lebende“ durch die Wortfolge „der Haushaltsgemeinschaft zugehörige“ ersetzt.
In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „von 225 Euro“ durch die Wortfolge „in der Höhe von 21 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards“ ersetzt.
In § 4 Abs. 5 lautet der Einleitungssatz:
„Folgende Personen haben Anspruch auf Wohnbeihilfe, auch wenn sie das Mindesthaushaltseinkommen gemäß Abs. 2 und 3 nicht erreichen, sofern die Haushaltsgemeinschaft aus ihnen alleine oder aus ihnen und minderjährigen Kindern, Enkelkindern oder Personen im Sinne des § 2 Z 8 besteht:“
§ 4 Abs. 5 Z 1 lautet:
In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen“ durch die Wortfolge „Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft“ ersetzt.
§ 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe bereits ab Beginn dieses Monats, bei Antragstellung ab dem 16. eines Monats ab dem Folgemonat gewährt. Wurde im Antrag ausdrücklich eine Wohnbeihilfe auch für vor der Antragstellung liegende Zeiträume beantragt, wird die Wohnbeihilfe auch rückwirkend, längstens jedoch für einen Zeitraum von vier Monaten vor Antragstellung, gewährt.“
In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die zur Deckung des Wohnbedarfs gewährte Beihilfe“ durch die Wortfolge „Der anrechenbare Wohnungsaufwand gemäß Abs. 1 und 4“ ersetzt.
§ 7 lautet:
„§ 7. (1) Zum Haushaltseinkommen zählen alle Einkünfte der Haushaltsgemeinschaft nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes, insbesondere der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge. Zu den Einkünften zählen insbesondere auch Lehrlingseinkommen und Ausbildungsbeihilfen, das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen, das Kinderbetreuungsgeld, das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie Unterhaltszahlungen, die von nicht haushaltszugehörigen Personen an Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft geleistet werden.
(2) Folgende Einkünfte sind nicht zum Haushaltseinkommen zu zählen:
(3) Für die Berechnung der Wohnbeihilfe ist das im Monat der Antragstellung zu erwartende Haushaltseinkommen gemäß Abs. 1 heranzuziehen. Zur Berechnung des Mindesthaushaltseinkommens gemäß § 4 kann bei Einkommen, die sich nach Tagsätzen errechnen, auch das Einkommen des Monats vor Antragstellung herangezogen werden, sofern dieses nicht das Höchsthaushaltseinkommen gemäß § 4 Abs. 4 überschreitet.
(4) Wird trotz bestehender gesetzlicher Unterhaltspflicht für ein der Haushaltgemeinschaft zugehöriges minderjähriges Kind oder Enkelkind kein Unterhalt geleistet oder unterschreitet dieser den nach § 8 Abs. 2 Z 9 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Betrag, so ist jedenfalls der nach § 8 Abs. 2 Z 9 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegte Betrag als fiktiver Unterhalt anzurechnen, sofern ein behördlicher oder gerichtlicher Nachweis über die Höhe des Unterhaltsanspruches nicht Anderes belegt. Ist die Geltendmachung und Verfolgung des Unterhaltsanspruches offenbar aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden und wird dies durch die Antragstellerin oder den Antragsteller bzw. durch die Wohnbeihilfebezieherin oder den Wohnbeihilfebezieher glaubhaft gemacht oder bescheinigt, so ist der tatsächlich und regelmäßig bezogene Unterhalt heranzuziehen. Wird ein über den nach § 8 Abs. 2 Z 9 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Betrag hinausgehender Unterhalt regelmäßig und tatsächlich geleistet, so ist dieser in voller Höhe anzurechnen.
(5) Besteht für ein der Haushaltgemeinschaft zugehöriges volljähriges Mitglied ein behördlicher oder gerichtlicher Nachweis über die Höhe eines allfälligen Unterhaltsanspruches, so ist stets der darin angeführte Betrag anzurechnen. Ist die Geltendmachung und Verfolgung des Unterhaltsanspruches offenbar aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden und wird dies durch die Antragstellerin oder den Antragsteller bzw. durch die Wohnbeihilfebezieherin oder den Wohnbeihilfebezieher glaubhaft gemacht oder bescheinigt, so ist der tatsächlich und regelmäßig bezogene Unterhalt heranzuziehen. Wird ein über den dort festgelegten Betrag hinausgehender Unterhalt regelmäßig und tatsächlich geleistet, so ist dieser in voller Höhe anzurechnen.
(6) Wird in sonstigen Fällen für ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft Unterhalt frei vereinbart oder freiwillig geleistet, ist ein Nachweis über die Regelmäßigkeit und den tatsächlichen Bezug zu erbringen, andernfalls diese Einkünfte außer Betracht zu bleiben haben.
(7) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist wie folgt zu ermitteln:
Ein Betrag in Höhe von 75 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards ist jedenfalls anrechnungsfrei. Dieser Betrag erhöht sich auf 90 vH, wenn eine oder mehrere Personen im Sinne des § 2 Z 8 der Haushaltsgemeinschaft angehören. Für das zweite Mitglied der Haushaltsgemeinschaft erhöht sich dieser Betrag um 37,5 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards und für jedes weitere Mitglied um weitere 27 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards. Das die vorstehenden Beträge (Nullzumutbarkeitsgrenze) übersteigende monatliche Haushaltseinkommen wird in Zumutbarkeitsstufen unterteilt, wobei in der
„sofern der maximal anrechenbare Wohnungsaufwand über dem tatsächlichen Wohnungsaufwand liegt.“
In § 9 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
In § 9 Abs. 2 wird nach dem Wort „Antrag“ die Wortfolge „mit Ausnahme der in § 7 Abs. 4 bis 6 angeführten Fälle“ eingefügt.
In § 11 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Haushaltsgröße“ durch das Wort „Haushaltsgemeinschaft“ ersetzt.
§ 11 Abs. 3 lautet:
„(3) Wohnbeihilfe, die nicht in der gewährten Höhe gebührt, ist unter Berücksichtigung einer allfälligen Änderung, ausgenommen bei einer Änderung der Haushaltsgemeinschaft durch Todesfall, bei einer Verringerung des Haushaltseinkommens unter das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen sowie einer Änderung des anrechenbaren Wohnungsaufwandes im Zeitraum, in dem das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen nicht erreicht wird, neu zu bemessen oder gemäß § 12 einzustellen.“
„(4) Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist mit Bescheid zurückzufordern. Der Magistrat der Stadt Wien ist berechtigt, die Aufrechnung gegen die zu gewährende Wohnbeihilfe zu verfügen sowie die Rückzahlung in Teilbeträgen vorzuschreiben.“
In § 12 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Wegfall“ durch das Wort „Fehlen“ ersetzt.
In § 12 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „die Wohnbeihilfebezieherinnen und Wohnbeihilfebezieher oder die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen“ durch die Wortfolge „die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft“ ersetzt.
In § 12 Abs. 2 wird in Z 2 die Wortfolge „den gemeinsamen Haushalt das aufgrund der neuen Haushaltsgröße“ durch die Wortfolge „die Haushaltsgemeinschaft das“ ersetzt.
In § 12 Abs. 2 wird in Z 3 die Wortfolge „dem gemeinsamen Haushalt das neue Haushaltseinkommen unter dem aufgrund der neuen Haushaltsgröße“ durch die Wortfolge „der Haushaltsgemeinschaft das neue Haushaltseinkommen unter dem“ ersetzt.
In § 12 Abs. 3 wird nach dem Wort „jedenfalls“ die Wortfolge „für jene Zeiträume“ eingefügt und das Wort „sobald“ durch die Wortfolge „für die“ ersetzt.
In § 13 Abs. 5 wird die Wendung „gemäß § 7“ durch die Wendung „gemäß §§ 4 und 7“ ersetzt.
§ 14 Abs. 5 lautet:
„(5) Zum Zweck der Ermittlung der Größe der Haushaltsgemeinschaft und der Feststellung der Anspruchsberechtigung der Antragstellerin oder des Antragstellers haben die Organe der für die Mindestsicherung in Wien zuständigen Landesbehörde dem Magistrat der Stadt Wien auf Ersuchen folgende Auskünfte über die Antragstellerin oder den Antragsteller sowie der mit dieser oder diesem im Haushalt lebenden Personen zu erteilen und ist der Magistrat der Stadt Wien berechtigt, diese Daten automationsunterstützt abzufragen:
In § 15 Abs. 1 Einleitungssatz wird nach dem Wort „diese“ die Wortfolge „im Verfahren zur Gewährung der Wohnbeihilfe oder“ eingefügt.
In § 15 Abs. 3 wird nach dem Wort „Wohnbeihilfebeziehers“ die Wortfolge „sowie der mit dieser oder diesem in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen“ und nach dem Wort „diese“ die Wortfolge „im Verfahren zur Gewährung der Wohnbeihilfe oder“ eingefügt.
In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „in der Haushaltsgemeinschaft“ durch die Wortfolge „im Haushalt“ ersetzt und nach Z 13 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 14 angefügt:
In § 16 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Leistungen der Wohnbeihilfe und der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen folgende Daten von nicht haushaltszugehörigen Personen, gegen die gesetzliche Unterhaltsansprüche von Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft bestehen, zu verarbeiten:
In § 16 Abs. 4 wird die Wortfolge „in der Haushaltsgemeinschaft“ durch die Wortfolge „im Haushalt“ ersetzt.
In § 16 Abs. 5 wird im ersten Satz die Wortfolge „in der Haushaltsgemeinschaft“ durch die Wortfolge „im Haushalt“ und im zweiten Satz das Wort „bekanntgebene“ durch das Wort „bekanntgegebene“ ersetzt.
In § 17 Abs. 2 wird das Datum „1. November 2023“ durch das Datum „1. Jänner 2025“ ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 2025 in Kraft.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige, jedoch noch nicht bescheidmäßig abgeschlossene Verfahren zur Gewährung einer Wohnbeihilfe sind bereits die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(3) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erlassenen Bescheide über die Gewährung von Wohnbeihilfe sind mit Ausnahme der Art I Z 24 und Z 25 die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
(4) Abweichend von Abs. 3 gilt im Falle der Meldung einer berechnungsrelevanten Änderung, die Auswirkungen auf die Höhe einer gewährten Wohnbeihilfe hat, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Folgendes, sofern durch die Änderung nicht das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen gemäß § 4 unterschritten wird:
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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