Wiener Nationalparkgesetz, Wiener Naturschutzgesetz, Wiener Fischereigesetz, Wiener Jagdgesetz; Änderungen
LGBLA_WI_20250212_7Wiener Nationalparkgesetz, Wiener Naturschutzgesetz, Wiener Fischereigesetz, Wiener Jagdgesetz; ÄnderungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), das Gesetz, mit dem das Wiener Naturschutzgesetz erlassen wird (Wiener Naturschutzgesetz), das Gesetz betreffend das Fischereiwesen im Gebiete der Stadt Wien (Wiener Fischereigesetz) und das Gesetz über die Regelung des Jagdwesens (Wiener Jagdgesetz) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), LGBl. für Wien Nr. 37/1996, geändert durch LGBl. für Wien Nr. 27/2021, wird wie folgt geändert:
„§ 3. (1) Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29. März 2014, S. 70.
(2) Vogelschutz – Richtlinie ist die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26. Jänner 2010, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, ABl. Nr. L 170 vom 25. Juni 2019, S. 115.“
In § 7 Abs. 7 tritt an die Stelle der Zitierung „BGBl. I Nr. 80/2018“ die Zitierung „BGBl. I Nr. 26/2023“.
§ 7 Abs. 8 lautet:
„(8) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung haben Umweltorganisationen gemäß Abs. 7 das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Abs. 7, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Behörde abgeben, haben das Recht, Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 abzugeben. Die Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen.“
„(9) Bescheide in den in Abs. 1 bis 3 genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt.“
„(10) Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 7 steht das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Werden in einer Beschwerde einer Umweltorganisation, die gemäß Abs. 8 eine schriftliche Teilnahmeerklärung abgegeben hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist.“
In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „dieses Gesetzes dem Magistrat“ ersetzt durch die Wortfolge „der §§ 5, 7, 7a, 8, 8a bis 8g, 9, 18 und 20 dem Magistrat als Nationalparkbehörde“.
Nach § 17 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a angefügt:
„(1a) In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen dieses Gesetzes hat die Nationalparkbehörde Parteistellung. Der Nationalparkbehörde steht das Recht zu, gegen Verwaltungsstrafbescheide eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
„(5a) Umweltorganisationen im Sinne des § 7 Abs. 7 können zusätzlich zu Abs. 5 auch gegen Bescheide gemäß § 7 Abs. 1 bis 3, die im Zeitraum von 20. Dezember 2017 bis 30. April 2020 erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Die Bescheide sind auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt haben diese Umweltorganisationen das Recht auf Akteneinsicht. Dies gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist.“
„§ 23. Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Das Gesetz, mit dem das Wiener Naturschutzgesetz erlassen wird, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 27/2021, wird wie folgt geändert:
„(10) Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29. März 2014, S. 70.“
„(11) Vogelschutz – Richtlinie ist die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26. Jänner 2010, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, ABl. Nr. L 170 vom 25. Juni 2019, S. 115.“
„(3) Das Freisetzen gebietsfremder Arten in die Natur ist verboten, wenn eine Beeinträchtigung eines Biotoptyps im Sinne der §§ 7 ff. oder heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erwarten ist. Jedenfalls verboten ist das Freisetzen gebietsfremder Arten in die Natur im Sinne der Unionsliste nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, in der jeweils geltenden Fassung.“
„(3) In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen dieses Gesetzes hat die Naturschutzbehörde Parteistellung. Der Naturschutzbehörde steht das Recht zu, gegen Verwaltungsstrafbescheide eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
„(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2023, anerkannt und für Wien zugelassen sind, können an Verfahren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen teilnehmen.“
„(2) Die Verfahren nach § 22 Abs. 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung haben Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Abs. 1, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Naturschutzbehörde abgeben, haben das Recht, Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 5 bis 9 abzugeben. Die Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen.“
„(3) Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 steht gegen Bescheide gemäß § 22 Abs. 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Werden in einer Beschwerde einer Umweltorganisation, die gemäß Abs. 2 eine schriftliche Teilnahmeerklärung abgegeben hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist.“
„(4) Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 11 Abs. 2, 3, 4 und 7 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten), soweit Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind, die durch die Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie oder die Vogelschutz – Richtlinie geschützt sind, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.“
„(5) Bescheide in den in Abs. 3 und Abs. 4 genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt haben diese Umweltorganisationen in Verfahren nach Abs. 4 das Recht auf Akteneinsicht.“
§ 49 Abs. 1 Z 10 lautet:
Nach § 53 Abs. 4 wird folgender Absatz 4a angefügt:
„(4a) Umweltorganisationen im Sinne des § 40a Abs. 1 können zusätzlich zu Abs. 4 auch gegen Bescheide gemäß § 40a Abs. 3 und 4, die im Zeitraum von 20. Dezember 2017 bis 30. April 2020 erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Die Bescheide sind auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt haben diese Umweltorganisationen das Recht auf Akteneinsicht. Dies gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist.“
§ 54 Z 1 lautet:
§ 54 Z 2 lautet:
Das Wiener Fischereigesetz, LGBl. für Wien Nr. 01/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 72/2021, wird wie folgt geändert:
„(5) Gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2023, anerkannte und für Wien zugelassene Umweltorganisationen haben das Recht, sich an Verfahren um Bewilligungen nach § 47 Abs. 1 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten), § 49a Abs. 1 (Ausnahmen vom Gebrauch verbotener Vorrichtungen, Fangmittel und Methoden) und § 53 Abs. 3 (Ausnahmen vom Verbot des Aussetzens von Fischarten wie auch von Eiern, Brut, Setzlingen oder Jungfischen, die in Wiener Gewässern nicht heimisch sind) betreffend eine nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29. März 2014, S. 70 (im Folgenden Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie) geschützte Art nach Maßgabe des Abs. 6 zu beteiligen.“
„(6) Die in Abs. 5 genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung haben Umweltorganisationen gemäß Abs. 5 das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Abs. 5, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Fischereibehörde abgeben, haben das Recht, Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 47 Abs. 1, § 49a Abs. 1 und § 53 Abs. 3 abzugeben. Die Stellungnahmen sind von der Fischereibehörde bei ihrer Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen.“
„(8) Soweit eine nach der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie geschützte Art betroffen ist, steht Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 5 das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 47 Abs. 1, § 49a Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Werden in einer Beschwerde einer Umweltorganisation, die gemäß Abs. 6 eine schriftliche Teilnahmeerklärung abgegeben hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist.
(9) Bescheide in den in Abs. 5 genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt.
(10) Die in Abs. 5 genannten Umweltorganisationen können gegen Bescheide im Sinne des Abs. 5, die im Zeitraum vom 20. Dezember 2017 bis 30. April 2020 erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Diese Bescheide sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt haben diese Umweltorganisationen das Recht auf Akteneinsicht. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß § 47 Abs. 1, § 49a Abs. 1 und § 53 Abs. 3, betreffend eine nach der Fauna-Flora-Habitat –Richtlinie geschützte Art, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Das Beschwerderecht gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist. Die Bestimmungen des Abs. 6 finden sinngemäß Anwendung.“
Das Wiener Jagdgesetz, LGBl. für Wien Nr. 06/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 27/2021, wird wie folgt geändert:
„(4) Gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2023, anerkannte und für Wien zugelassene Umweltorganisationen haben das Recht sich an Verfahren um Bewilligungen nach § 69 Abs. 2, § 70 Abs. 3, § 76 und § 86 Abs. 5 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten) betreffend eine nach der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie (92/43/EWG) oder der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) geschützten Art nach Maßgabe des Abs. 5 zu beteiligen.“
„(5) Die in Abs. 4 genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung haben Umweltorganisationen gemäß Abs. 4 das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Abs. 4, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Jagdbehörde abgeben, haben das Recht Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 69 Abs. 2, § 70 Abs. 3, § 76 und § 86 Abs. 5 abzugeben. Die Stellungnahmen sind von der Jagdbehörde bei ihrer Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen.“
„(7) Soweit eine nach der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie (92/43/EWG) oder der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) geschützte Art betroffen ist, steht Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 4 das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 69 Abs. 2, § 70 Abs. 3, § 76 und § 86 Abs. 5 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Werden in einer Beschwerde einer Umweltorganisation, die gemäß Abs. 5 eine schriftliche Teilnahmeerklärung abgegeben hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist.
(8) Bescheide in den in Abs. 4 genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt.
(9) Die in Abs. 4 genannten Umweltorganisationen können gegen Bescheide im Sinne des Abs. 4, die im Zeitraum vom 20. Dezember 2017 bis 30. April 2020 erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Diese Bescheide sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt haben diese Umweltorganisationen das Recht auf Akteneinsicht. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß § 69 Abs. 2, § 70 Abs. 3, § 76 und § 86 Abs. 5, betreffend eine nach der Fauna-Flora-Habitat –Richtlinie (92/43/EWG) oder der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) geschützte Art, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Das Beschwerderecht gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist.“
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.