Neubauverordnung 2007; Änderung
LGBLA_WI_20241219_53Neubauverordnung 2007; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Neubauverordnung 2007 geändert wird
Aufgrund der §§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 2, 8, 12 Abs. 1 und Abs. 4, 14 Abs. 5 und Abs. 6, 15 Abs. 3 und 32 Abs. 1 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 42/2024, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Wohnungen, Geschäftsräumen, Heimplätzen, Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Neubauverordnung 2007), LGBl. für Wien Nr. 27/2007, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 25/2023, wird wie folgt geändert:
In § 1 entfällt Abs. 2 und die Abs. 3, 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“, „(3)“ und „(4)“.
In § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Werden Mietwohnungen und Geschäftsräume in Miete nachweislich für eine Baugruppe oder durch eine Baugruppe selbst errichtet, erfolgt die Förderung abweichend von Abs. 1 ausschließlich durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens in Höhe von 910 Euro je Quadratmeter Nutzfläche. Als Basis für die angemessenen Gesamtbaukosten und das Förderungsausmaß dürfen für die Errichtung von Gemeinschaftsräumen maximal 25 vH der Nutzfläche der geförderten Wohnungen zugeschlagen werden. Im Falle der Gewährung eines Förderungsdarlehens nach dieser Bestimmung finden die §§ 1 Abs. 2 dritter und vierter Satz, 6, 6a, 7a und 7b keine Anwendung.“
In § 6 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder § 5“.
In § 6a Abs. 1 werden die Zitate „§ 1 Abs. 3“ durch die Zitate „§ 1 Abs. 2“ ersetzt.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zugesicherten Förderungen sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
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