Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz; Änderung
LGBLA_WI_20241213_46Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. für Wien Nr. 18/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 31/2015, wird wie folgt geändert:
In § 1 entfallen Abs. 3 und Abs. 4.
§ 2 lautet:
„§ 2. (1) Als Pflanzenschutzmittel gelten jene Produkte in der der Verwenderin bzw. dem Verwender gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten und für jene in Art. 2 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 1, angeführten Verwendungszwecke bestimmt sind.
(2) Als „Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko“ gelten jene, die gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Wirkstoffe mit geringem Risiko enthalten und die gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, als „Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko“ zugelassen sind.
(3) Als „für die ökologische/biologische Produktion geeignet“ gelten jene Pflanzenschutzmittel, die im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 eingetragen sind und die Anforderungen gemäß Art. 9 und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/848 iVm Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 1165/2021 erfüllen. Diesen gleichgehalten werden Nützlinge gemäß § 12 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 und Mikroorganismen gemäß Art. 3 Pkt. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die jeweils im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 eingetragen sind.
(4) Unter den Begriff der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln fallen das Verbrauchen, Anwenden, Ausbringen, Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung.
(5) Die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln umfasst die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen, die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und die Berücksichtigung der Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes („IP“, Abs. 6).
(6) Als Integrierter Pflanzenschutz gilt die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert. Der integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Bekämpfung bzw. Regulierung von Schädlingen.
(7) Pflanzenschutzgeräte sind Gieß-, Sprüh-, Spritz-, Streu-, Stäube- und sonstige Geräte, die zum Zweck der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind.
(8) Unter Umwelt sind Wasser, Luft und Boden sowie die Beziehungen unter ihnen einerseits und zu allen Lebewesen andererseits zu verstehen.
(9) Beraterin bzw. Berater ist jene Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich private selbständige und öffentliche Beratungsdienste.
(10) Berufliche Verwenderin bzw. beruflicher Verwender (§ 4 Abs. 1) ist jene Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere eine Anwenderin und ein Anwender, eine Technikerin und ein Techniker, eine Arbeitgeberin und ein Arbeitgeber, sowie selbständige Personen in der Landwirtschaft. Diesen gleichzuhalten sind jene Personen, die auf Grund der gemäß §§ 9b, 9c und 9d erfolgreich absolvierten Aus-, Fort- und Weiterbildungen über die gleiche Qualifikation wie eine berufliche Verwenderin bzw. ein beruflicher Verwender im Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verfügen und die sonstigen Voraussetzungen des § 9e erfüllen, ohne jedoch einer beruflichen Tätigkeit, bei der Pflanzenschutzmittel regelmäßig verwendet werden, nachzugehen.
(11) Sonstige Verwenderin bzw. sonstiger Verwender ist jene Person, die auf Grund des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht als berufliche Verwenderin bzw. beruflicher Verwender oder als dieser bzw. diesem gleichzuhaltende Person (Abs. 10) anzusehen ist und daher nur jene Pflanzenschutzmittel (§ 2 Abs. 2) verwenden darf, die für nicht berufliche Verwenderinnen und Verwender zugelassen sind.“
„(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur von einer beruflichen Verwenderin bzw. einem beruflichen Verwender verwendet werden, es sei denn, die Zulassung (§ 3 Abs. 1) und die Indikation des betreffenden Pflanzenschutzmittels sehen anderes vor.“
„§ 5. (1) Wer Pflanzenschutzmittel anwendet, darf nur zugelassene Pflanzenschutzmittel (§ 3 Abs. 1) als Pflanzenschutzmittel einsetzen und zwar nur sofern und soweit, als dies in den Indikationen bei der Zulassung, für den jeweiligen konkreten Anwenderinnen- und Anwenderkreis vorgesehen ist. Dies gilt auch für die Anwendbarkeit von zugelassenen Grundstoffen gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
(2) Wer Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwenderin und den beruflichen Verwender zugelassen sind (§ 3 Abs. 1), anwendet oder anwenden lässt, hat Aufzeichnungen zu führen, in welchen zumindest folgende Informationen enthalten sein müssen:
Diese Aufzeichnungen sind chronologisch zu führen und über zumindest drei Jahre lang aufzubewahren.
Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 der Kommission vom 10. März 2023 betreffend den Inhalt und das Format der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel, ABl. L 74 vom 13.3.2023 S. 4, normierten Anforderungen sind ab 1. Jänner 2026 einzuhalten.
(3) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist das Rauchen, Essen und Trinken verboten. Erforderlichenfalls ist eine für den konkreten Einsatzzweck geeignete persönliche Schutzausrüstung zu verwenden. Nach der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind ungeschützte Hautstellen, einschließlich der Hände, sorgfältig zu reinigen.“
„(1) Pflanzenschutzmittel sind so aufzubewahren und zu lagern, dass sie dem Zugriff unbefugter Personen entzogen sind. Als unbefugt gilt jede Person, die nicht über eine gültige Ausbildungsbescheinigung (§ 9e) verfügt.“
„(2) Im Landesgebiet von Wien, mit Ausnahme jener Flächen, die für die landwirtschaftliche Produktion genutzt werden oder die im Sinne des Forstgesetzes 1975 Waldflächen sind, dürfen neben den zugelassenen Grundstoffen (§ 5 Abs. 1) ausschließlich jene zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die entweder als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko (§ 2 Abs. 2) gelten oder für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion (§ 2 Abs. 3) geeignet sind.
(3) Abweichend von Abs. 2 dürfen auch zugelassene, chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel zur Erfüllung von EU-rechtlichen Vorschriften, internationalen Abkommen, Anordnungen nach dem Wiener Pflanzenschutzgesetz oder der darauf beruhenden Rechtsakte der Behörden sowie auf den nachfolgend angeführten Flächen eingesetzt werden:
Flächen,
Im Zweifel hat der Magistrat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob eine Fläche der Aufzählung gemäß Z 1 bis 6 als zugehörig zu beurteilen und daher die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Abs. 4 zulässig ist.
(4) Unbeschadet Abs. 1 ist bei der Verwendung aller zugelassenen Pflanzenschutzmittel der Integrierte Pflanzenschutz (§§ 2 Abs. 6 und 6a Abs. 1) im Rahmen des jeweiligen konkreten Anwendungsfalls zu berücksichtigen.“
„(4) Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, verboten.
(5) Abweichend von Abs. 4 kann der Magistrat auf Antrag einer beruflichen Verwenderin bzw. eines beruflichen Verwenders (§ 2 Abs. 10) und unter Beachtung der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2009/128/EG mit Bescheid eine Bewilligung für den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln (§ 2 Abs. 1 bis 3) oder von Grundstoffen erteilen. Erforderlichenfalls sind in der Bewilligung Bedingungen, Fristen und Auflagen zum Schutz öffentlicher Interessen, der Gesundheit von Anrainerinnen und Anrainern und der Umwelt vorzusehen.
(6) Einem Antrag im Sinne des Abs. 5 sind ein Anwendungsplan und Nachweise anzuschließen, die belegen, dass die in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/128/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem hat der Antrag Angaben über
(7) Der Magistrat hat Aufzeichnungen gemäß Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2009/128/EG über die in den Anträgen nach Abs. 6 und den nach Abs. 5 erteilten Genehmigungen enthaltenen Informationen zu führen.
(8) Der Magistrat wird ermächtigt, unter Berücksichtigung bundes- und/oder unionsrechtlicher Regelungen, durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln einschließlich Nützlinge und Mikroorganismen (§ 2 Abs. 3) und Grundstoffen (§ 5 Abs. 1) mittels unbemannter Luftfahrzeuge festzulegen.“
In § 8 entfällt Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“, des Weiteren entfällt in lit. b die Wort- und Zeichenfolge „(wie z. B. durch Luftfahrzeuge)“.
Im § 9e Abs. 5 letzter Satz wird nach dem Wort „muss“ der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „sowie die Verlässlichkeit (Abs. 3) weiterhin gegeben ist.“ angefügt.
Im § 9e Abs. 6 wird nach dem Zitat „Abs. 5“ die Wortfolge „als auch die weiterhin bestehende Verlässlichkeit (Abs. 3) schriftlich“ eingefügt.
§ 11 Abs.1 lautet:
„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
In § 11 Abs. 4 wird die Wort- und Ziffernfolge „§ 31 Abs. 2“ durch die Wort- und Ziffernfolge „§ 31 Abs. 1“ ersetzt.
§ 11c Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder Bundesverordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission der Europäischen Union sowie auf Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates, mit Ausnahme der in § 11 d angeführten Bestimmungen, verweist, sind diese in der am 1. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.“
§ 11d. (1) Die im Gesetzestext verwendeten Kurzbezeichnungen für Verordnungen, beziehen sich auf:
(2) Soweit dieses Gesetz auf die im Abs. 1 genannten EU-Verordnungen verweist, sind diese in den jeweiligen nachstehenden Fassungen und zwar bei der lit.
§ 11e. Das Gesetz, mit dem das Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz geändert wird (LGBl. für Wien Nr. 46/2024), wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2024/207/AT).“
In § 12 Abs. 1 wird nach dem Begriff „Abs. 2“ die Wortfolge „und Abs. 3“ eingefügt.
Nach § 12 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Zugelassene chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, welche bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 46/2024, von Verwenderinnen bzw. Verwendern bereits erworben wurden, dürfen bis zum 31.12.2025 verwendet werden.“
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.