Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005; Änderung
LGBLA_WI_20241213_45Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005), LGBl. für Wien Nr. 46/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 33/2022, wird wie folgt geändert:
„(2) Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu verstehen:
In § 5 Abs. 3 wird in Z 11 das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt, in Z 12 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt und nach Z 12 wird folgende Z 13 angefügt:
In § 6 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
In § 6 Abs. 1 Z 5 entfällt der zweite Satz.
In § 6a Abs. 3 Einleitungssatz entfällt die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“.
§ 6a Abs. 3 Z 2 lautet:
In § 6a Abs. 3 entfallen Z 3, 6 und 7; die Ziffern 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „3.“ und „4.“.
In § 6a Abs. 4 wird die Wort- und Ziffernfolge „Abs. 3 Z 1, 2, 5 und 7“ durch die Wort- und Ziffernfolge „Abs. 3 Z 1, 2 und 4“ ersetzt.
In § 6a Abs. 5 entfällt der vorletzte Satz.
In § 43a Abs. 7 entfällt der zweite Satz.
In § 72 Abs. 1 wird nach Z 3a folgende Z 3b eingefügt:
In § 76 Abs. 15 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a,“ die Wort- und Zeichenfolge „Art. 15 Abs. 1 Buchstabe d iVm“ eingefügt.
In § 76 wird nach Abs. 16 folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) Durch § 5 Abs. 3 Z 13 wird Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe l der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 158 vom 14. Juni 2019 S. 125, umgesetzt.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Gesetz über die Förderung der Stromerzeugung aus Biomasse – Wiener Biomasseförderung-Ausführungsgesetz (Wr. BF-AG), LGBl. für Wien Nr. 64/2019, die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung der durchschnittlichen Produktionskosten für Kleinwasserkraftwerke, LGBl. für Wien Nr. 88/2001, sowie die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung der durchschnittlichen Produktionskosten für Ökoanlagen, LGBl. für Wien Nr. 89/2001, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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