Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2020 – WVRG 2020; Änderung
LGBLA_WI_20241210_44Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2020 – WVRG 2020; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2020 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2020 – WVRG 2020, LGBl. für Wien Nr. 34, wird wie folgt geändert:
Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 2. Hauptstück (Schlichtungsstelle, §§ 4 bis 7) entfallen. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 3. Hauptstück erhält die Bezeichnung: „2. Hauptstück“ und jener zum 4. Hauptstück die Bezeichnung: „3. Hauptstück“.
Im § 1 entfällt die Wortfolge: „die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten und“.
Das 2. Hauptstück (Schlichtungsstelle, §§ 4 bis 7) entfällt. Das 3. Hauptstück erhält die Bezeichnung: „2. Hauptstück“, das 4. Hauptstück die Bezeichnung: „3. Hauptstück“.
§ 34 Abs. 3 entfällt. Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung: „3“. In seinem ersten Satz entfällt die Wortfolge: „oder bei der Wiener Schlichtungsstelle für Vergabeangelegenheiten“.
Dem § 34 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LBGl. für Wien Nr. 44/2024 bereits eingeleitete Schlichtungs- und Nachprüfungsverfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.“
§ 36. Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesrecht verwiesen wird, ist dieses in der folgenden Fassung anzuwenden:
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