Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989; Änderung
LGBLA_WI_20241210_42Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnhaussanierung (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989), LGBl. für Wien Nr. 18/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 9/2024, wird wie folgt geändert:
„(4) Bei der Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern durch Neubau, Zubau, Einbau oder Umbau dürfen für die Installation von eigenständigen mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln keine Förderungen nach dem I. Hauptstück gewährt werden.“
In § 2 wird nach Z 9 folgende Z 9a eingefügt:
In § 2 erhält die Z 16 die Ziffernbezeichnung „17.“ und wird nach der Z 15a folgende Z 16 (neu) eingefügt:
In § 2 Z 17 (neu) wird in lit. r der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. s angefügt:
§ 11 Abs. 4 entfällt.
§ 13 Abs. 2 Z 1 lautet:
In § 17 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Personen, über deren Vermögen ein Verfahren nach der Insolvenzordnung eröffnet wurde und noch nicht aufgehoben ist, ist kein Eigenmittelersatzdarlehen zu gewähren.“
In § 17 Abs. 5 entfällt der zweite Satz.
§ 18 lautet:
„§ 18. (1) Die Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens beträgt maximal 25 Jahre. Das Laufzeitende darf nicht nach dem Ende des 25. Jahres nach Erstattung der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, liegen. Die Rückzahlungsbedingungen sind so festzusetzen, dass das Eigenmittelersatzdarlehen am Ende der Laufzeit vollständig getilgt ist. In den Darlehensvertrag ist die Bestimmung aufzunehmen, dass das Darlehen schon zu einem früheren Zeitpunkt ganz oder teilweise zurückzufordern ist, wenn die Förderungswürdigkeit nicht mehr oder nur mehr in einem geringeren Ausmaß gegeben ist. Zu diesem Zweck sind das Haushaltseinkommen und die Haushaltsgröße nach fünf und 15 Jahren nach Gewährung zu überprüfen.
(2) Ein Eigenmittelersatzdarlehen kann auch einer nachfolgenden Wohnungsmieterin oder einem nachfolgenden Wohnungsmieter oder einer nachfolgenden Wohnungseigentümerin oder einem nachfolgenden Wohnungseigentümer gewährt werden. Dabei ist ein Abwohnungsfaktor von 1 vH pro Jahr zu berücksichtigen, nicht jedoch eine Indexaufwertung. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Im Fall der Beendigung des Mietverhältnisses oder des Übergangs des Eigentums an der Wohnung ist das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen spätestens binnen acht Wochen nach Räumung des Mietgegenstandes oder nach Eigentumsübergang zurückzuerstatten. Das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen ist im Fall einer Mietrechtsfortsetzung im Todesfall (§ 1116a ABGB, § 14 MRG) oder einer Abtretung des Mietrechts (§ 12 MRG) von den Darlehensnehmerinnen und den Darlehensnehmern (Mitverpflichteten) oder deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern abzudecken.
(4) Vor Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens ist eine Erklärung der Vermieterin oder des Vermieters abzugeben, im Falle einer Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages vorerst das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen vom Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. 1 erster und dritter Satz abzudecken.“
„§ 19. (1) Das Eigenmittelersatzdarlehen wird weiters sofort zur Gänze fällig, wenn
In § 19 Abs. 3 wird nach dem Wort „Fälligstellungsgrundes“ das Wort „und“ eingefügt und tritt an die Stelle der Zeichenfolge „6 vH“ die Zeichenfolge „4 vH“.
§ 19 Abs. 4 entfällt.
§ 19a lautet:
„§ 19a. Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen und über die periodische Überprüfung der Förderungswürdigkeit gemäß § 18 Abs. 1 hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.“
„Diese Bestimmung findet auf Mietwohnungen, die nachweislich für eine Baugruppe oder durch eine Baugruppe im Sinne des § 2 Z 16 selbst errichtet werden, keine Anwendung.“
In § 33 Abs. 3 wird in Z 3 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
§ 35 Z 1 lautet:
§ 35 Z 2 lautet:
In § 37 wird nach Z 15 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 16 angefügt:
§ 52a samt Überschrift entfällt.
In § 63 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wird einer Baugruppe im Sinne des § 2 Z 16 ein Nutzflächenzuschlag für Gemeinschaftsräume gewährt, kann auf Förderungsdauer der höchstzulässige Hauptmietzins um bis zu 25 vH erhöht werden.“
„§ 63a. (1) Bei nach § 12 geförderten Wohnheimen im Sinne des § 2 Z 5 lit. a darf für die Finanzierung der angemessenen Gesamtbaukosten nach § 4 Abs. 3 auf Förderungsdauer der auf den Mietzins entfallende Teil des Benützungsentgeltes höchstens mit einem Betrag von insgesamt 4,97 Euro je Quadratmeter Nutzfläche im Sinne des § 2 Z 9a und Monat begehrt werden, wenn in der Zusicherung nicht ein niedrigerer Betrag als höchstzulässig erklärt wurde. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Heime, in welchen zumindest die Hälfte der Wohn- und Zimmereinheiten für Heimbewohnerinnen bzw. Heimbewohner mit sozialer Betreuung vorgesehen ist.
(2) § 63 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Nutzfläche im Sinne des § 2 Z 9a heranzuziehen ist.“
In § 67 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 62, 63 und 64 Abs. 6“ durch das Zitat „§§ 62, 63, 63a und 64 Abs. 6“ ersetzt.
Nach § 79 wird folgender § 79a samt Überschrift eingefügt:
§ 79a. § 1 Abs. 4 und § 33 Abs. 3 Z 4 dienen der Umsetzung des Art. 17 Abs. 15 der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 2024/1275 vom 08.05.2024.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zugesicherten Förderungen gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
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