4. Dienstrechts-Novelle 2024
LGBLA_WI_20241205_394. Dienstrechts-Novelle 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (65. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (72. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Wiener Bedienstetengesetz (28. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz), die Pensionsordnung 1995 (44. Novelle zur Pensionsordnung 1995), das Unfallfürsorgegesetz 1967 (27. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967) und das Wiener Bezügegesetz 1995 (21. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1995) geändert werden (4. Dienstrechts-Novelle 2024)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 38/2024, wird wie folgt geändert:
„Für Mehrdienstleistungen, die in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen geleistet wurden, ist Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verhältnis für den Freizeitausgleich 1:2 beträgt.“
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 38/2024, wird wie folgt geändert:
„Für Mehrdienstleistungen, die in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen geleistet wurden, ist Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verhältnis für den Freizeitausgleich 1:2 beträgt.“
Das Wiener Bedienstetengesetz, LGBl. für Wien Nr. 33/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 38/2024, wird wie folgt geändert:
und nach der den § 109 betreffenden Zeile die Zeile:
eingefügt.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 13 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 115a betreffende Zeile:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 138h betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:
§ 4a. (1) Das Traineeprogramm soll Personen, die ein Studium an einer Fachhochschule oder einer Universität abgeschlossen haben, eine zielorientierte Weiterbildung zur Entwicklung der fachlichen und persönlichen Fähigkeiten bieten. Auf die Zulassung zum Traineeprogramm besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Das Traineeprogramm umfasst mehrere Stationen mit unterschiedlichen Aufgaben und endet spätestens nach einer Gesamtdauer von 15 Monaten. Personen, die bereits ein Traineeprogramm bei der Stadt Wien absolviert haben, und Personen, die bereits in einem sonstigen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien gestanden sind, sind zum Traineeprogramm nicht zuzulassen. Bei der Stadt Wien absolvierte Ferial-, Pflicht- oder Verwaltungspraktika stehen einer Zulassung zum Traineeprogramm nicht entgegen.
(3) § 4 Abs. 3 bis 8 gilt für Personen, die an einem Traineeprogramm der Stadt Wien teilnehmen (Trainees), sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
In § 7 Abs. 6 wird die Wortfolge „im Fall des § 109“ durch die Wortfolge „in den Fällen des § 109 und § 109a“ ersetzt.
§ 13 Abs. 2 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„(2) Die Dauer der probeweisen Verwendung beträgt sechs Monate, sofern die bzw. der Bedienstete an mehr als der Hälfte der Arbeitstage seit Beginn der probeweisen Verwendung eine Dienstleistung erbracht hat. Andernfalls verlängert sich die Dauer der probeweisen Verwendung so lange, bis die nach dem ersten Satz erforderliche Anzahl an Arbeitstagen mit Dienstleistung erreicht ist.“
§ 13a. (1) Eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter, die bzw. der die in der Zugangsverordnung (§ 10) vorgesehenen Voraussetzungen für die Verwendung auf einem Dienstposten einer Modellstelle der Modellfunktionen
(2) Während des Karrierepfades ist die bzw. der Bedienstete der am höchsten bewerteten Modellstelle ihrer bzw. seiner Modellfunktion (Abs. 1 Z 1 bis 4) zuzuordnen. Für die Einstufung in dem dieser Modellstelle zugeordneten Gehaltsband sind im Rahmen des jeweiligen Anwendungsbereiches § 85 Abs. 1, § 86 und § 89 Abs. 1 bis 3 und 5 zu beachten.
(3) Der Karrierepfad endet planmäßig, wenn die bzw. der Bedienstete die in der Zugangsverordnung für die Verwendung auf einem Dienstposten einer Modellstelle der höher bewerteten Modellfunktion vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Mit Erfüllen der Voraussetzungen ist die bzw. der Bedienstete in das der betreffenden Modellstelle zugeordnete Gehaltsband einzureihen (§ 89). Die Dauer des Karrierepfades ist auf die Dauer der probeweisen Verwendung (§ 13) anzurechnen.
(4) Erweist sich die bzw. der Bedienstete während des Karrierepfades als nicht geeignet, ist der Karrierepfad vorzeitig zu beenden. Die bzw. der Bedienstete ist auf einem für sie bzw. ihn geeigneten Dienstposten zu verwenden und entsprechend zu entlohnen.“
In § 59 Abs. 10 wird der erste Satz durch die Sätze „Die bzw. der Bedienstete darf über die für sie bzw. ihn maßgebende Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist. Die bzw. der Bedienstete, deren bzw. dessen Arbeitszeit gemäß Abs. 1 oder Abs. 9a oder § 62 oder § 64 herabgesetzt ist, darf über die für sie bzw. ihn maßgebende Arbeitszeit hinaus außerdem nur dann zur Dienstleistung herangezogen werden, wenn keine Bedienstete bzw. kein Bediensteter zur Verfügung steht, auf die bzw. den diese Voraussetzung nicht zutrifft.“ ersetzt und wird im letzten Satz der Ausdruck „1:1,75“ durch den Ausdruck „1:2“ ersetzt.
In § 76 Abs. 2 erhält die bisherige Z 12b die Bezeichnung „12c.“ und wird nach Z 12a folgende Z 12b eingefügt:
§ 76 Abs. 2 Z 18 lautet:
§ 76 Abs. 2 Z 21 lautet:
§ 89 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt:
„(1) Die besoldungsrechtliche Einreihung in das neue Gehaltsband hat in jene Gehaltsstufe zu erfolgen, die dem niedrigsten Gehaltsbetrag zugeordnet ist, der das Gehalt, welches der besoldungsrechtlichen Stellung der bzw. des Bediensteten am Tag der Höherreihung im bisherigen Gehaltsband entspräche, um mindestens die Differenz der Gehaltsbeträge der Gehaltsstufen 1 und 2 des neuen Gehaltsbandes übersteigt. Erfolgt die Höherreihung nicht in das nächsthöhere Gehaltsband, erhöht sich der sich aus dem ersten Satz ergebende Mindestbetrag um die Differenz der Gehaltsbeträge der Gehaltsstufen 1 und 2 jedes Gehaltsbandes, das zwischen dem bisherigen und dem neuen Gehaltsband liegt.
(1a) Abweichend von Abs. 1 ist für die Einreihung in das neue Gehaltsband der für die besoldungsrechtliche Stellung am Tag vor der Höherreihung im bisherigen Gehaltsband für den Erfahrungsanstieg zu berücksichtigende Zeitraum maßgebend, wenn
In § 89 Abs. 5 wird der Ausdruck „62,59 Euro“ durch die Wortfolge „den gemäß Abs. 1 für die Einreihung in das neue Gehaltsband maßgebenden Betrag“ ersetzt.
§ 89 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Erfolgt die Höherreihung nach einer zuvor erfolgten Rückreihung und wird die bzw. der davon betroffene Bedienstete derselben Modellstelle, der sie bzw. er bereits vor der Rückreihung zugeordnet war, oder einer anderen Modellstelle desselben Gehaltsbandes zugeordnet, sind Abs. 1 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die besoldungsrechtliche Stellung (§ 86 Abs. 1) nach der Höherreihung zumindest der besoldungsrechtlichen Stellung zu entsprechen hat, die die bzw. der Bedienstete unmittelbar vor der Rückreihung erreicht hatte.“
In § 98 Abs. 6 Z 2 wird der Ausdruck „75 %“ durch den Ausdruck „100 %“ ersetzt.
§ 109 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall der Herabsetzung der Arbeitszeit gemäß § 4 Abs. 4 ist § 105 sinngemäß anzuwenden.“
§ 109a. Abweichend von § 75 Abs. 1 und 2 gebührt den Trainees für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Traineeprogramm ein monatlicher Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 80 % des jeweiligen Anfangsgehalts des Gehaltsbandes, dem die der Verwendung der bzw. des Trainees entsprechende Modellstelle zugeordnet ist. § 109 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.“
„Für die Entgelterhöhung der Jahre 2024 bis 2028 gilt dies sinngemäß.“
In § 136 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. September 2024“ durch das Datum „1. Oktober 2024“ ersetzt.
Nach § 138h wird folgender § 138i samt Überschrift eingefügt:
§ 138i. Die bzw. der Bedienstete, deren bzw. dessen Höherreihung vor dem Inkrafttreten des § 89 Abs. 7 in der Fassung der 28. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz erfolgt ist, erhält mit Wirksamkeit des Inkrafttretens dieser Bestimmung die besoldungsrechtliche Stellung, die sie bzw. er zu diesem Zeitpunkt erreicht hätte, wenn § 89 Abs. 7 in der Fassung der 28. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz auf ihre bzw. seine Höherreihung anzuwenden gewesen wäre.“
Gehaltsband
Modellfunktion
Funktionsbeschreibung
W1/16
Operationsmanagerin bzw. Operationsmanager
Die Modellfunktion „Operationsmanagerin bzw. Operationsmanager“ umfasst die abteilungsübergreifende organisatorische Steuerung des OP-Bereiches sowie die Fachführung aller Personen, die mit der OP-Planung direkt und indirekt befasst sind. Gegebenenfalls umfasst diese Funktion die direkte Personalführung der OP-Koordinatorinnen bzw. OPKoordinatoren sowie die hauptverantwortliche dispositive und konzeptionelle Bearbeitung von komplexen und kontroversen Problemstellungen im OPBereich.
Diese Modellfunktion beinhaltet nur eine Modellstelle.“
„W1/10
Politische Referentin Junior bzw. Politischer Referent Junior
Die Modellfunktion „Politische Referentin Junior bzw. Politischer Referent Junior“ umfasst die Bearbeitung von fallbezogenen Aufgabenstellungen in den Büros der Bezirksvorstehungen und/oder Geschäftsgruppen unter Einhaltung der jeweiligen Richtlinien und Gesetze unter Anleitung. Dazu gehören auch die Erledigung von Bürgerinnen- und Bürgeranfragen, die Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen für die entsprechenden Gremien, fallweise auch die direkte Betreuung von Kundinnen und Kunden, die Verfassung von Berichten und Stellungnahmen unter Berücksichtigung der mit den Dienststellen abgestimmten fachlichen Inhalte, die Erstellung von politischen und strategischen Konzepten sowie die Vernetzung mit relevanten Stakeholdern, jeweils unter Anleitung.
Diese Modellfunktion beinhaltet nur eine Modellstelle.“
„W1/7 - W1/8
IKT-Betreuung Junior
Die Modellfunktion „IKT-Betreuung Junior“ umfasst die selbstständige Ausführung der nachstehenden Aufgaben:
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgabencharakter.
W1/7 - W1/8
IKT-Engineering Junior
Die Modellfunktion „IKT-Engineering Junior“ umfasst die selbstständige Ausführung der nachstehenden Aufgaben:
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgabencharakter.
W1/9 - W1/10
IKT-Engineering Professional
Die Modellfunktion „IKT-Engineering Professional“ umfasst
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgabencharakter.“
„Die Modellfunktion „IKT-Betreuung“ umfasst
In der Anlage 1 im Schema W1 in der der Berufsfamilie „Informations-/Kommunikationstechnologie“ zugeordneten Tabelle wird in der der Modellfunktion „IKTEngineering“ zugeordneten Zeile der Ausdruck „IKT-Engineering“ jeweils durch den Ausdruck „IKT-Engineering Senior“ ersetzt.
In der Anlage 1 im Schema W1 in der der Berufsfamilie „Lehrerinnen und Lehrer (Pädagoginnen und Pädagogen)“ zugeordneten Tabelle wird in der der Modellfunktion „Lehrerin bzw. Lehrer an den berufsbildenden Privatschulen der Stadt Wien“ zugeordneten Zeile in der Spalte „Funktionsbeschreibung“ nach der Wortfolge „Fachführungsaufgaben einer Fachbereichsleitung“ die Wortfolge „bzw. Aufgaben der Fach- und Personalführung“ und nach dem Wort „Fachführung“ die Wortfolge „bzw. der Fach- und Personalführung“ eingefügt.
In der Anlage 2 lautet der Einreihungsplan für das Schema W1 wie folgt:
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20241205_39/image001.png
Die Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 38/2023, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 5 Z 2 lautet:
In § 5 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Wort „Grund“ die Wortfolge „im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand“ eingefügt.
In § 6 Abs. 2a werden nach dem Zitat „§§ 53 bis 55 der Dienstordnung 1994“ ein Beistrich und die Wortfolge „einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 61c der Dienstordnung 1994“ eingefügt.
In § 14 Abs. 2 und 3 lautet Z 4 jeweils:
In § 21 Abs. 8a wird nach dem Wort „Ausland“ die Wortfolge „gemäß Abschnitt 2 bis 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,“ eingefügt.
In § 23 Abs. 4 Z 3 lit. b wird die Wortfolge „durch diese Ehe ein Kind legitimiert“ durch die Wortfolge „vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind geboren“ ersetzt.
Nach § 73w wird folgender § 73x samt Überschrift eingefügt:
§ 73x. (1) Abweichend von § 46 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 erster Satz RVZG 1995 ist das Gesamtpensionseinkommen mit 1. Jänner 2025 wie folgt zu erhöhen:
(2) Das Gesamtpensionseinkommen im Sinn des Abs. 1 einer Person umfasst alle im Dezember 2024 nach diesem Gesetz, dem RVZG 1995 und dem Wiener Bezügegesetz 1995 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2025 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge. Ausgenommen sind die Zulagen gemäß §§ 29 und 30. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, ist jeder einzelne Ruhe- bzw. Versorgungsbezug entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 278,76 Euro am Gesamtpensionseinkommen entspricht.“
Das Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 4/2023, wird wie folgt geändert:
§ 2 Z 7 lit. b lautet:
In § 12 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Ausland“ die Wortfolge „gemäß Abschnitt 2 bis 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,“ eingefügt.
In § 17 Abs. 5 wird das Wort „daß“ jeweils durch das Wort „dass“ und die Wortfolge „durch die Ehe oder eine frühere Ehe mit dem Versehrten ein Kind legitimiert“ durch die Wortfolge „vor der Ehe oder einer früheren Ehe mit dem Versehrten ein gemeinsames Kind geboren“ ersetzt.
In § 38 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2023“ durch das Datum „1. Oktober 2024“ ersetzt.
Das Wiener Bezügegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 38/2023, wird wie folgt geändert:
In § 11 Z 3 wird die Wortfolge „für die Kalenderjahre 2019 bis 2024 §§ 73p, 73q, 73s, 73t und § 73u Abs. 1 bis 3 sowie § 73w“ durch die Wortfolge „für die Kalenderjahre 2019 bis 2025 §§ 73p, 73q, 73s, 73t und § 73u Abs. 1 bis 3, § 73w sowie § 73x“ ersetzt.
In § 57 Abs. 2 wird das Datum „1. November 2023“ durch das Datum „1. Oktober 2024“ ersetzt.
Es treten in Kraft:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.