3. Dienstrechts-Novelle 2024
LGBLA_WI_20241205_383. Dienstrechts-Novelle 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (64. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (72. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (71. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Wiener Bedienstetengesetz (27. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz) und das Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz (2. Novelle zum Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz) geändert werden (3. Dienstrechts-Novelle 2024)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 8/2024, wird wie folgt geändert:
„Der Verfallstermin wird um den Zeitraum einer vom Beamten in Anspruch genommenen
In § 53 Abs. 6 wird am Ende der Z 1 das Wort „sowie“ eingefügt, am Ende der Z 2 das Wort „sowie“ durch einen Schlusspunkt ersetzt und entfällt die Z 3.
Nach § 61b wird folgender § 61c samt Überschrift eingefügt:
§ 61c. (1) Dem Beamten gebührt eine Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zum Zweck der therapeutisch notwendigen Begleitung seines Kindes bei einem stationären Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung. Die Dienstfreistellung gebührt auf Antrag für die Begleitung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem der stationäre Aufenthalt vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge bewilligt wurde. Die Dienstfreistellung gebührt für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr. Der Anspruch besteht auch hinsichtlich des Wahl-, Stief- oder Pflegekindes des Beamten oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt.
(2) Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, die Teilnahme beider Elternteile ist therapeutisch notwendig. Sie darf insgesamt höchstens vier Wochen betragen.
(3) Wird die Dienstfreistellung zwischen den Betreuungspersonen geteilt, hat der auf den Beamten entfallende Teil mindestens eine Woche zu betragen.
(4) Der Beamte muss die Dienstfreistellung spätestens eine Woche, nachdem er die Bewilligung der Rehabilitation vom Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erhalten hat, beantragen. Im Antrag sind Beginn und Dauer der Rehabilitation anzugeben. Dem Antrag ist die Bewilligung der Rehabilitation beizulegen. Unbeschadet des Ablaufes der Antragsfrist bzw. des noch ausstehenden Datums des Beginns der Rehabilitation kann eine Dienstfreistellung gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen.
(5) § 50 Abs. 6 gilt sinngemäß.“
In § 66 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „und 17“.
Nach § 72 Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt:
„(4b) Die Kündigung des Beamten, der eine Dienstfreistellung gemäß § 61c in Anspruch nimmt, ist unzulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit Vorlage der Bewilligung der Rehabilitation und endet zwei Wochen nach Ende der Dienstfreistellung. Dauert die Dienstfreistellung kürzer als vier Wochen, tritt an die Stelle der Frist von zwei Wochen eine solche in der Dauer der Hälfte der Dienstfreistellung, mindestens aber in der Dauer von einer Woche.“
In § 110 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Jänner 2024“ durch das Datum „1. September 2024“ ersetzt.
In § 117 Z 13 wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S 368,“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/505, ABl. L vom 12. Februar 2024,“ ersetzt.
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 8/2024, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 8 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
In § 7 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „Eltern-Karenz“ durch den Ausdruck „(Eltern-)Karenz“ ersetzt.
Nach § 7 Abs. 2 Z 3b wird folgende Z 3c eingefügt:
In § 13 Abs. 5 werden Z 4 und 5 durch folgende Z 4 bis 8 ersetzt:
In § 35 Abs. 3 Z 2 wird das Zitat „§ 13 Abs. 5 Z 4 und 5“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 5 Z 4 bis 8“ ersetzt.
In § 42 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2024“ durch das Datum „1. September 2024“ ersetzt.
In § 49v wird in Abs. 1 das Zitat „Abs. 2 bis 7“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 5“ und in Abs. 2 das Zitat „Abs. 3 bis 6“ durch das Zitat „Abs. 3 und 4“ ersetzt.
Nach § 49x wird folgender § 49y samt Überschrift eingefügt:
§ 49y. Auf Bedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 72. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in der Unternehmung Wiener Gesundheitsverbund mit einer Funktion gemäß § 13 Abs. 5 Z 4 bis 8 betraut sind, sind § 13 Abs. 5 und § 35 Abs. 3 in der Fassung der 72. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie nach Ablauf der Funktionsdauer erneut mit einer solchen Funktion betraut werden.“
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 8/2024, wird wie folgt geändert:
„Die Kostenrückersatzpflicht und die Höhe der Ausbildungskosten sind vor Beginn der Ausbildung zwischen der Dienstgeberin und dem Vertragsbediensteten schriftlich zu vereinbaren.“
In § 9a Abs. 4 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder einer im dienstlichen Interesse angeordneten Ausbildung“.
§ 25 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Der Verfallstermin wird um den Zeitraum einer vom Vertragsbediensteten in Anspruch genommenen
§ 37d. (1) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zum Zweck der therapeutisch notwendigen Begleitung seines Kindes bei einem stationären Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung. Die Dienstfreistellung gebührt auf Antrag für die Begleitung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem der stationäre Aufenthalt vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge bewilligt wurde. Die Dienstfreistellung gebührt für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr. Der Anspruch besteht auch hinsichtlich des Wahl-, Stief- oder Pflegekindes des Vertragsbediensteten oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt.
(2) Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, die Teilnahme beider Elternteile ist therapeutisch notwendig. Sie darf insgesamt höchstens vier Wochen betragen.
(3) Wird die Dienstfreistellung zwischen den Betreuungspersonen geteilt, hat der auf den Vertragsbediensteten entfallende Teil mindestens eine Woche zu betragen.
(4) Der Vertragsbedienstete muss die Dienstfreistellung spätestens eine Woche, nachdem er die Bewilligung der Rehabilitation vom Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erhalten hat, beantragen. Im Antrag sind Beginn und Dauer der Rehabilitation anzugeben. Dem Antrag ist die Bewilligung der Rehabilitation beizulegen. Unbeschadet des Ablaufes der Antragsfrist bzw. des noch ausstehenden Datums des Beginns der Rehabilitation kann eine Dienstfreistellung gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen.
(5) § 27 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(6) Abs. 1 bis 5 sind auf die in § 1 Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 genannten Bediensteten anzuwenden.“
„(9a) Die Kündigung des Vertragsbediensteten, der eine Dienstfreistellung gemäß § 37d in Anspruch nimmt, ist unzulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit Vorlage der Bewilligung der Rehabilitation und endet zwei Wochen nach Ende der Dienstfreistellung. Dauert die Dienstfreistellung kürzer als vier Wochen, tritt an die Stelle der Frist von zwei Wochen eine solche in der Dauer der Hälfte der Dienstfreistellung, mindestens aber in der Dauer von einer Woche. Der Kündigungsschutz erstreckt sich auch auf den von § 37d Abs. 6 erfassten Personenkreis.“
In § 49 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „und 17“.
In § 64 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Jänner 2024“ durch das Datum „1. September 2024“ ersetzt.
Das Wiener Bedienstetengesetz, LGBl. für Wien Nr. 33/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 21/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 62 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
In § 6 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „sofern“ die Wortfolge „er nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt wurde oder“ eingefügt.
Der bisherige § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; diesem Absatz wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Dienstgeberin hat die Zuordnung der Dienstposten gemäß Abs. 1 erforderlichenfalls an wesentliche Änderungen der dafür maßgebenden Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofile und Organigramme anzupassen. Die Zuordnung einzelner Dienstposten zu einer anderen Modellstelle hat für die davon betroffenen Bediensteten eine Verwendungsänderung (§ 12) zur Folge. §§ 88 bis 92 sind anzuwenden. Bis zum Wirksamwerden der geänderten Zuordnung ist ausschließlich die im Dienstvertrag vorgesehene Zuordnung bzw. Verwendung (§ 3 Abs. 2 Z 5) maßgebend.“
„Ist der probeweisen Verwendung eine vorübergehende Verwendung auf dem betreffenden Dienstposten vorangegangen, die die Dauer von drei Monaten überschritten hat, ist die gesamte Dauer der vorübergehenden Verwendung auf die Dauer der probeweisen Verwendung anzurechnen. Zwischen dem letzten Tag dieser vorübergehenden Verwendung und dem Beginn der probeweisen Verwendung dürfen nicht mehr als sechs Monate liegen.“
„Die Kostenrückersatzpflicht und die Höhe der Ausbildungskosten sind vor Beginn der Ausbildung zwischen der Dienstgeberin und der bzw. dem Bediensteten schriftlich zu vereinbaren.“
In § 32 Abs. 4 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder einer im dienstlichen Interesse angeordneten Ausbildung“.
§ 46 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Der Verfallstermin wird um den Zeitraum einer von der bzw. dem Bediensteten in Anspruch genommenen
In § 51 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „und 17“.
Nach § 62 wird folgender § 62a samt Überschrift eingefügt:
§ 62a. (1) Der bzw. dem Bediensteten gebührt eine Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zum Zweck der therapeutisch notwendigen Begleitung ihres bzw. seines Kindes bei einem stationären Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung. Die Dienstfreistellung gebührt auf Antrag für die Begleitung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem der stationäre Aufenthalt vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge bewilligt wurde. Die Dienstfreistellung gebührt für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr. Der Anspruch besteht auch hinsichtlich des Wahl-, Stief- oder Pflegekindes der bzw. des Bediensteten oder des Kindes der Person, mit der die bzw. der Bedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt.
(2) Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, die Teilnahme beider Elternteile ist therapeutisch notwendig. Sie darf insgesamt höchstens vier Wochen betragen.
(3) Wird die Dienstfreistellung zwischen den Betreuungspersonen geteilt, hat der auf die Bedienstete bzw. den Bediensteten entfallende Teil mindestens eine Woche zu betragen.
(4) Die bzw. der Bedienstete muss die Dienstfreistellung spätestens eine Woche, nachdem sie bzw. er die Bewilligung der Rehabilitation vom Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erhalten hat, beantragen. Im Antrag sind Beginn und Dauer der Rehabilitation anzugeben. Dem Antrag ist die Bewilligung der Rehabilitation beizulegen. Unbeschadet des Ablaufes der Antragsfrist bzw. des noch ausstehenden Datums des Beginns der Rehabilitation kann eine Dienstfreistellung gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen.
(5) § 48 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(6) Abs. 1 bis 5 sind auf die in § 1 Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 genannten Bediensteten anzuwenden.“
„(1a) Die Gewährung eines Karenzurlaubes im öffentlichen Interesse bedarf der Zustimmung des für Personalangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses.“
In § 68 Abs. 3 werden nach dem Wort „Karenzurlaube“ ein Beistrich und die Wortfolge „die nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt wurden,“ eingefügt.
In § 77 Abs. 4 werden nach dem Zitat „§ 35 Abs. 3“ ein Beistrich und das Zitat „§ 48f Abs. 1, § 48h und § 49y“ eingefügt.
Nach § 80 Abs. 3 Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:
§ 90 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Im Vertretungsfall gilt die vorübergehende Verwendung als nicht unterbrochen, wenn die bzw. der mit der Vertretung betraute Bedienstete an mehr als der Hälfte der Arbeitstage des jeweiligen Kalendermonats auf der höher bewerteten Modellstelle verwendet wurde.“
„(2) Die Vergütung gemäß Abs. 1 beträgt 3,5 % der Summe aus dem Gehalt (§ 77 Abs. 1) der Gehaltsstufe 1 des Gehaltsbandes, dem die in Abs. 1 genannte Modellstelle zugeordnet ist, und einer allfällig gebührenden Erschwernisabgeltung (§ 78). Kämen für denselben Zeitraum mehrere Vergütungen gemäß Abs. 1 in Betracht, gebührt nur die höchste Vergütung.“
„(9a) Die Kündigung der bzw. des Bediensteten, die bzw. der eine Dienstfreistellung gemäß § 62a in Anspruch nimmt, ist unzulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit Vorlage der Bewilligung der Rehabilitation und endet zwei Wochen nach Ende der Dienstfreistellung. Dauert die Dienstfreistellung kürzer als vier Wochen, tritt an die Stelle der Frist von zwei Wochen eine solche in der Dauer der Hälfte der Dienstfreistellung, mindestens aber in der Dauer von einer Woche. Der Kündigungsschutz erstreckt sich auch auf den von § 62a Abs. 6 erfassten Personenkreis.“
In § 136 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Mai 2024“ durch das Datum „1. September 2024“ ersetzt.
In der Anlage 1 wird im Schema W2 in der Berufsfamilie „Pflege“ in der der Modellfunktion „Pflegeassistenz, Sozial- und Fachbetreuerin bzw. Sozial- und Fachbetreuer“ zugeordneten Zeile in der Spalte „Funktionsbeschreibung“ der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich für die Pflegeassistenz aus dem Wirkungsbereich/der Belastungssituation.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich für die Sozial- und Fachbetreuerin bzw. den Sozial- und Fachbetreuer aus dem Aufgabenbereich/der Belastungssituation.“
Das Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 35/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2023, wird wie folgt geändert:
In § 25 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Juni 2023“ durch das Datum „1. September 2024“ ersetzt.
Es treten in Kraft:
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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