Wiener Verordnung biologische Arbeitsstoffe; Änderung
LGBLA_WI_20241122_34Wiener Verordnung biologische Arbeitsstoffe; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Wiener Verordnung biologische Arbeitsstoffe – W-VbA geändert wird
Auf Grund des § 2 Z 11, der §§ 3, 34 bis 38, des § 41 sowie des § 73 Abs. 1 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 – W-BedSchG 1998, LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2023, wird verordnet:
Die Wiener Verordnung biologische Arbeitsstoffe – W-VbA, LGBl. für Wien Nr. 6/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 26/2021, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 4 Z 4“ durch das Zitat „Abs. 4 Z 6“ ersetzt.
In § 1 Abs. 4 werden die Z 1 bis 6 durch folgende Z 1 bis 8 ersetzt:
In § 2 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 156/2021“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 294/2024“ ersetzt.
In § 2 Abs. 3 werden das Zitat „§§ 2, 3, 11 und 12 VbA“ durch das Zitat „§§ 2, 3 und 11 bis 13 VbA“, das Zitat „§ 42 Abs. 6 und § 43 Abs. 4 ASchG“ durch das Zitat „§ 42 Abs. 6, § 43 Abs. 4 und § 47 ASchG“ sowie das Zitat „§ 36 Abs. 6 und § 37 Abs. 4 W-BedSchG 1998“ durch das Zitat „§ 36 Abs. 6, § 37 Abs. 4 und § 41 W-BedSchG 1998“ ersetzt.
Nach § 2a wird folgender § 2b samt Überschrift eingefügt:
§ 2b. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VbA auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. November 2024 geltenden Fassung anzuwenden.“
Art. I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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