Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG; Änderung
LGBLA_WI_20241021_29Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG, LGBl. für Wien Nr. 73/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 20/2023, wird wie folgt geändert:
§ 6a. (1) Um die bestmögliche Bildung und Teilhabe von Kindern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zu gewährleisten, die eine Diagnose nach ICD 10 oder ICD 11 (Internationale Statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme in der Version 10 oder 11) sowie einen erhöhten Betreuungsbedarf aufweisen, ist die Betreuung von bis zu zwei solcher Kinder zulässig, sofern die in den folgenden Absätzen angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die Tagesmutter oder der Tagesvater bzw. die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Kindergruppe hat die Betreuung eines Kindes gemäß Abs. 1 binnen 14 Tagen nachdem sie oder er von der Diagnose nach ICD 10 oder ICD 11 sowie dem erhöhten Betreuungsbedarf Kenntnis erlangt, bei der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten:
(3) Für jedes Kind ist ein individueller Entwicklungs- und Teilhabeplan binnen drei Monaten ab Anzeige bei der Behörde vorzulegen. Diese Frist kann einmalig von der Behörde verlängert werden, sofern berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere eine längere Erkrankung des Kindes, dies erforderlich machen. Dieser Entwicklungs- und Teilhabeplan ist laufend zu evaluieren und an die Entwicklung des Kindes anzupassen.
(4) Wird eine Betreuung im Sinne des Abs. 1 angezeigt, obwohl die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht gegeben sind oder werden die Vorgaben des Abs. 3 nicht erfüllt, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und, sofern dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist, die Betreuung des Kindes zu untersagen. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Betreuung eines Kindes untersagt wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
„(9) Der Magistrat ist ermächtigt, zum Zwecke der bestmöglichen Bildung und Teilhabe von Kindern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen im Sinne des § 6a (Inklusion) folgende Daten der betroffenen Kinder zu verarbeiten:
Diese Daten sind bis zum 31. Dezember jenes Jahres, in dem das betroffene Kind das siebte Lebensjahr vollendet hat, aufzubewahren und danach zu löschen.“
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.