Wiener Schulgesetz – WrSchG; Änderung
LGBLA_WI_20240708_22Wiener Schulgesetz – WrSchG; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gesetz über die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerinnen- und Schülerheime im Lande Wien (Wiener Schulgesetz – WrSchG) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerinnen- und Schülerheime im Lande Wien (Wiener Schulgesetz – WrSchG), LGBl. für Wien Nr. 20/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 17/2023, wird wie folgt geändert:
„§ 24a. Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, können für den Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen auch Räume und Einrichtungen von Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des BGBl. I Nr. 108/2023, nutzen. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.“
„(1a) An Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. 301/2016, befähigt sind, zu erfolgen.“
„(6) Der Schulgemeinschaftsausschuss kann gemäß § 10 Abs. 6 erster und zweiter Satz Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2022, aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens ein oder zwei Tage schulfrei erklären. In besonderen Fällen kann der Schulgemeinschaftsausschuss in jedem Unterrichtsjahr bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklären.“
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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