2. Dienstrechts-Novelle 2024
LGBLA_WI_20240708_212. Dienstrechts-Novelle 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Bedienstetengesetz (26. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz) und das Wiener Personalvertretungsgesetz (33. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz) geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2024)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Bedienstetengesetz, LGBl. für Wien Nr. 33/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 8/2024, wird wie folgt geändert:
„(12) Für Studierende der Humanmedizin, die einen Studienplatz gemäß § 71c Abs. 5 oder 5a des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120, erhalten haben, können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die vom Wiener Bedienstetengesetz abweichen. Dies gilt für höchstens jene Anzahl an Studierenden, die dem Ausmaß der für die Stadt Wien festgelegten Studienplätze gemäß § 71c Abs. 5a UG entspricht.“
In § 136 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Jänner 2024“ durch das Datum „1. Mai 2024“ ersetzt.
In § 141 Abs. 1 wird das Zitat „§ 35a des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002,“ durch das Zitat „§ 35a UG“ ersetzt.
Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 8/2024, wird wie folgt geändert:
In § 39 Abs. 7 wird nach Z 18 folgende Z 18a eingefügt:
In § 50 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2024“ durch das Datum „1. Mai 2024“ ersetzt.
Art. I und II treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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