Gesetz zum Schutze des Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz); Änderung (Wiener Baumschutzgesetz – Klimaschutznovelle 2024)
LGBLA_WI_20240416_19Gesetz zum Schutze des Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz); Änderung (Wiener Baumschutzgesetz – Klimaschutznovelle 2024)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gesetz zum Schutze des Baumbestandes in Wien geändert wird (Wiener Baumschutzgesetz – Klimaschutznovelle 2024)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz zum Schutze des Baumbestandes in Wien, LGBl. für Wien Nr. 27/1974, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 Z 3 lautet:
§ 1 Abs. 2 Z 4 lautet:
In § 4 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „übrigen“ das Wort „wesentlich“ eingefügt.
§ 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Müssen Bäume auf Grund von Maßnahmen nach dem Wiener Pflanzenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 22/2021, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Unionsliste nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Invasive Arten Gesetz – IAG, LGBl. für Wien Nr. 37/2019, in der jeweils geltenden Fassung, entfernt werden, so bedarf es hiezu keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Die Entfernung dieser Bäume ist dem Magistrat mindestens 2 Wochen vor ihrer Durchführung unter Bekanntgabe von Zahl, Art, Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung) und Standort der zu entfernenden Bäume anzuzeigen.“
„(2) Dem Ansuchen für eine Bewilligung nach § 4 sind neben den für die Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Angaben über Zahl, Art und Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, auch entsprechende Pläne oder Skizzen anzuschließen, aus denen der gesamte Baumbestand, der Standort der zu entfernenden Bäume sowie Baumaßnahmen, die sich auf den Baumbestand voraussichtlich auswirken, ersichtlich sind.“
„(6) Wird die bewilligte Baumentfernung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides durchgeführt, erlischt die erteilte Bewilligung. Darauf ist im Bescheid hinzuweisen. Der Magistrat kann in begründeten Fällen im Bescheid davon abweichende Fristen festsetzen.“
„(2) Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, dass pro angefangenen 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, ein mittel- bis großkroniger Ersatzbaum mittlerer Baumschulenqualität (16 bis 18 cm Stammumfang) zu pflanzen ist. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 sind Ersatzbäume im Verhältnis 1:1 zu pflanzen, wobei im Falle des § 4 Abs. 1 Z 6 der Magistrat von der Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann.“
„(2a) Der Magistrat kann – je nach den örtlichen Möglichkeiten – anstelle von jeweils zwei vorzuschreibenden Ersatzbäumen die Pflanzung eines mittel- bis großkronigen Ersatzbaumes mit einem Stammumfang von 25 bis 30 cm vorschreiben.“
„(3) Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt grundsätzlich dem Träger der Bewilligung nach § 4, der sie in erster Linie auf derselben Grundfläche, wenn dies nicht möglich ist, in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes, ist auch dies nicht möglich, im selben Bezirk auf eigenem oder fremdem Grunde vorzunehmen hat. Bei einer Ersatzpflanzung auf fremdem Grunde hat der Bewilligungswerber eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dem Magistrat vorzulegen. In diesem Fall obliegt die Durchführung der Ersatzpflanzung dem zustimmenden Grundeigentümer. Diesem kommt im Verfahren im Hinblick auf die Vorschreibung von Art und Standort der Ersatzpflanzung Parteistellung zu.“
„Dabei können erforderlichenfalls zumutbare begleitende Maßnahmen, die für die Durchführung einer Ersatzpflanzung erforderlich sind (wie zB die Herstellung von Baumscheiben oder eine Beseitigung der Versiegelung von Flächen) vorgeschrieben werden.“
In § 6 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung“ die Wortfolge „(gemäß Abs. 2)“ eingefügt.
§ 6 Abs. 6 lautet:
„(6) Soweit der Bewilligungsträger selbst nach Abs. 3 nicht oder nicht ausreichend die Ersatzpflanzung vornehmen kann, hat der Magistrat auf den in seinem Eigentum stehenden Flächen entsprechende Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 möglichst im selben Bezirk vorzunehmen. Zur Deckung der der Stadt Wien aus diesen Ausgleichsmaßnahmen erwachsenden Kosten wird eine Ausgleichsabgabe (§ 9) erhoben.“
„(1) Der jeweils nach § 6 Abs. 3 zur Ersatzpflanzung Verpflichtete hat deren erfolgte Durchführung dem Magistrat anzuzeigen und nachzuweisen.“
In § 7 Abs. 3 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
§ 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Erträgnisse der Ausgleichsabgabe sind ausschließlich zur Vornahme von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Ziele des Wiener Baumschutzgesetzes zweckgebunden zu verwenden. Dies kann insbesondere die Anpflanzung von Bäumen, die Errichtung von damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Schutzmaßnahmen, Wurzelraumverbesserungen, Baumscheiben- oder Bewässerungssystemen oder die Beschaffung oder Gestaltung der hierfür geeigneten Grundflächen umfassen. Nach Maßgabe der Erträgnisse können auch Zuschüsse an Private für die Neupflanzung von Bäumen gewährt werden.“
In § 9 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „1 090 Euro“ durch die Wort- und Zeichenfolge „5.000 Euro“ ersetzt.
Nach § 9 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a bis 3c eingefügt:
„(3a) Der Magistrat hat die Ausgleichsabgabe gemäß § 9 Abs. 3 anzuheben bzw. zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder ein an dessen Stelle tretender Index erstmalig seit 1. Jänner 2025 und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres um mindestens 3 % (Schwellenwert) erhöht oder vermindert hat.
(3b) Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß der Änderung des in Abs. 3a angeführten Indexes zum Stichtag 30. Juni, wobei der sich daraus ergebende Betrag unter ausschließlicher Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen auf 10 Cent aufgerundet wird. Die Anpassung tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. Die Anpassung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Erfolgt die Kundmachung erst nach dem 1. Jänner, so tritt die Anpassung trotzdem mit 1. Jänner in Kraft. Der gerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
(3c) Die Kundmachung einer Valorisierung nach Abs. 3b kann bis zu vier Monate nach dem in Abs. 3b vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkt erfolgen. Die Kundmachung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem in Abs. 3b vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkt in Kraft.“
In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „des § 4“ durch die Wortfolge „der §§ 4 oder 5“ ersetzt.
§ 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer
„(3) Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis 4 mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 70.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, in den Fällen der Z 5 bis 8 mit Geldstrafe bis zu 12.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“
„(6a) Bildet die Verletzung der Erhaltungspflicht gemäß § 2 oder die Vornahme eines Eingriffes gemäß § 3 Abs. 1 oder die unzulässige Durchführung einer Maßnahme oder die Verletzung eines Verbotes den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so beginnen die Verjährungsfristen gemäß § 31 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, erst mit der Durchführung der erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen oder der Beseitigung des Eingriffs zu laufen.
(6b) Im Falle der Entfernung eines Baumes ohne die erforderliche Bewilligung beginnen die Verjährungsfristen gemäß § 31 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, erst mit der Durchführung der erforderlichen Ersatzpflanzungen zu laufen.“
„§ 13a. Wer die Erhaltungspflicht gemäß § 2 verletzt oder einen verbotenen Eingriff gemäß § 3 Abs. 1 vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, dem kann der Magistrat mit Bescheid Schutz- und Pflegemaßnahmen zur Herbeiführung eines den Zielen des Wiener Baumschutzgesetzes möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorschreiben.“
„(1) Hat der Grundeigentümer (Bauberechtigte) oder mit dessen Wissen und Willen ein Dritter ohne behördliche Bewilligung einen Baum entfernt oder die Erhaltungspflicht nach § 2 verletzt, so ist unbeschadet der Strafbarkeit dem Grundeigentümer (Bauberechtigten) eine Ersatzpflanzung gemäß den §§ 6 und 7 oder eine Ausgleichsabgabe gemäß § 9 vorzuschreiben.“
„(3) Wurde ein Baum nach dem Wiener Pflanzenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 22/2021, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Unionsliste nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Invasive Arten Gesetz – IAG, LGBl. für Wien Nr. 37/2019, in der jeweils geltenden Fassung, entfernt, ist im Verhältnis 1:1 eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichsabgabe vorzuschreiben, wobei je nach den örtlichen Gegebenheiten der Magistrat von der Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann.“
„§ 18. Durch dieses Gesetz werden bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiete des Forstwesens und des Wasserrechtes, sowie nachstehende landesgesetzliche Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen nicht berührt:
„(4) Das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 19/2024 tritt mit Ausnahme der Strafbestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 6b rückwirkend am 15. Jänner 2024 in Kraft.“
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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