Sondergebührenverordnung
LGBLA_WI_20240220_11SondergebührenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten (Sondergebührenverordnung)
Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 6/2023, wird verordnet:
(1) Die zu leistende Anstaltsgebühr in der Sonderklasse wird pro Pflegetag und Patientin oder Patienten zum Ersatz des erhöhten Personal- und Sachaufwandes für Patientinnen und Patienten, die über eine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, im Zweibettzimmer wie folgt festgesetzt:
(2) Die zu leistende Anstaltsgebühr in der Sonderklasse im Einbettzimmer in der Klinik Floridsdorf wird pro Pflegetag und Patientin oder Patienten, die über eine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, mit 206,00 Euro festgesetzt.
(3) Die gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG kostendeckend ermittelte Anstaltsgebühr in der Sonderklasse wird wie folgt festgestellt:
(1) Die Rechtsträgerinnen und Rechtsträger der unter § 1 erfassten öffentlichen Krankenanstalten werden ermächtigt, mit den privaten Krankenversicherungen, welche für eine entsprechend große Zahl von Sonderklassefällen eine Direktverrechnung vornehmen, für privatkrankenversicherte Patientinnen und Patienten der Sonderklasse, die über keine gesetzliche Krankversicherung verfügen, die Pflegegebühren und Anstaltsgebühren in Pauschalbeträgen zu vereinbaren. Diese Pauschalbeträge werden im Zweibettzimmer wie folgt festgesetzt:
(2) Der Pauschalbetrag für privatkrankenversicherte Patientinnen oder Patienten, die über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügten, beträgt in der Klinik Floridsdorf im Einbettzimmer pro Pflegetag 636,00 Euro.
Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG wird für Patientinnen und Patienten der Sonderklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten (ausgenommen Klinik Floridsdorf), die auf eigenen Wunsch in einem Einbettzimmer untergebracht werden, pro Pflegetag und Patientin oder Patienten ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr gemäß § 1 Abs. 1 bzw. ein Zuschlag zur Gebühr gemäß § 2 Abs. 1 wie folgt festgesetzt:
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2024 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Jänner 2024 tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten (Sondergebührenverordnung), LGBl. für Wien Nr. 68/2022 außer Kraft.
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