Wiener Wohnbeihilfegesetz – WrWbG, Erlassung; Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG; Änderungen
LGBLA_WI_20240207_7Wiener Wohnbeihilfegesetz – WrWbG, Erlassung; Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG; ÄnderungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem ein Gesetz über die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbeihilfegesetz – WrWbG) erlassen wird und das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989 sowie das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
§ 1. Die Wohnbeihilfe wird zum Zweck der finanziellen Entlastung gewährt, wenn die Mieterinnen und Mieter einer Wohnung, die der Befriedigung dringender Wohnbedürfnisse aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen dient, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet werden.
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten:
§ 3. (1) Anspruchsberechtigt sind österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger.
(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
(3) Gehören der Haushaltsgemeinschaft mehrere Personen an, so kann die Wohnbeihilfe nur von der Mieterin oder dem Mieter beantragt werden. Sind zwei oder mehrere Personen der Haushaltsgemeinschaft gleichzeitig Mieterinnen oder Mieter, so darf die Wohnbeihilfe nur einer dieser Personen gewährt werden, die dann auch für die Einhaltung der Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfe verantwortlich ist.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Wohnbeihilfe, wenn die Mieterin bzw. der Mieter oder die in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen selbst (Mit)Eigentümerinnen oder (Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind oder zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer in einem Naheverhältnis stehen. Als nahe stehende Personen gelten Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder, Verwandte im zweiten und dritten Grad der Seitenlinie und Verschwägerte in gerader Linie sowie Personen, die mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer bzw. der Vermieterin oder dem Vermieter in einer in wirtschaftlicher Hinsicht ähnlich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.
(5) Keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe haben Personen, die Mieterin oder Mieter in einem Heim im Sinne des § 2 Z 5 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, sind oder Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz beziehen.
(6) Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung oder an einem Wohnplatz haben, deren Hauptmieterin oder Hauptmieter bzw. Eigentümerin oder Eigentümer eine bzw. ein vom Fonds Soziales Wien anerkannte Trägerin oder anerkannter Träger bzw. der Verein Wiener Frauenhäuser ist, haben Anspruch auf Wohnbeihilfe. Die Wohnbeihilfe ist der betreuten Person zu gewähren, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 4. (1) Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den Betrag gemäß Abs. 2 und 3 (Mindesthaushaltseinkommen) erreicht oder übersteigt und den Betrag gemäß Abs. 4 (Höchsthaushaltseinkommen) nicht übersteigt.
(2) Das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen beträgt
(3) Das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen erhöht sich
(4) Das Höchsthaushaltseinkommen ist wie folgt zu ermitteln:
Der anrechnungsfreie Betrag gemäß § 7 Abs. 4 (Nullzumutbarkeitsgrenze) ist um einen Betrag von 225 Euro zu erhöhen und mit dem Produkt aus der angemessenen Wohnnutzfläche gemäß § 6 Abs. 1 und dem maximal anrechenbaren Wohnungsaufwand pro Quadratmeter gemäß § 6 Abs. 4 zu summieren.
(5) Folgende Personen haben Anspruch auf Wohnbeihilfe, auch wenn sie das Mindesthaushaltseinkommen gemäß Abs. 2 Z 1 nicht erreichen:
§ 5. (1) Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ihren Hauptwohnsitz in der gegenständlichen Wohnung bzw. am Wohnplatz in Wien haben und diese bzw. diesen regelmäßig zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses verwenden.
(2) Die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ist ausgeschlossen. Bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch bereits ab Beginn dieses Monats gewährt. Bei Antragstellung ab dem 16. eines Monats wird die Wohnbeihilfe ab dem Folgemonat gewährt.
§ 6. (1) Die angemessene Wohnnutzfläche beträgt für eine Person 60 Quadratmeter, erhöht sich für die zweite Person um 15 Quadratmeter und für jede weitere Person um 10 Quadratmeter, falls die tatsächlich verfügbare Wohnnutzfläche diese Grenzwerte übersteigt. Sollte die Antragsvoraussetzung gemäß § 1 mit einem vor mehr als 20 Jahren persönlich abgeschlossenen Mietvertrag nachgewiesen werden, ist die tatsächliche Wohnnutzfläche als angemessene Wohnnutzfläche heranzuziehen. Unterschreitet die tatsächliche Wohnnutzfläche die angemessene Wohnnutzfläche für eine Person, so werden jedenfalls 60 Quadratmeter zur Berechnung des Wohnungsaufwandes herangezogen.
(2) Die zur Deckung des Wohnbedarfs gewährte Beihilfe darf den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.
(3) Zum tatsächlichen Wohnungsaufwand zählen:
(4) Der Wohnungsaufwand ist nur bis zu dem Höchstausmaß anrechenbar, das sich aus dem für das Land Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz – RichtWG, BGBl. Nr. 800/1993, zuzüglich zwei Euro für Betriebskosten und öffentliche Abgaben pro Quadratmeter Nutzfläche ergibt. Der Betrag von zwei Euro erhöht sich um den gleichen Prozentsatz wie der Richtwert.
§ 7. (1) Zum Haushaltseinkommen zählen alle Einkünfte der im Haushalt lebenden Personen nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes, insbesondere der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge. Zu den Einkünften zählen insbesondere auch Lehrlingseinkommen und Ausbildungsbeihilfen, das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen, das Kinderbetreuungsgeld, das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie gesetzliche Unterhaltszahlungen, die von nicht haushaltszugehörigen Personen an haushaltszugehörige Personen geleistet werden.
(2) Nicht zum Haushaltseinkommen zählen:
(3) Für die Berechnung der Wohnbeihilfe ist das im Monat der Antragstellung zu erwartende Haushaltseinkommen gemäß Abs. 1 der Antragstellerin oder des Antragstellers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen heranzuziehen.
(4) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist wie folgt zu ermitteln:
Ein Betrag in Höhe von 75 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards ist jedenfalls anrechnungsfrei. Für die zweite Person in einem Haushalt erhöht sich dieser Betrag um 37,5 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards und für jede weitere Person um weitere 27 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards. Das die vorstehenden Beträge (Nullzumutbarkeitsgrenze) übersteigende monatliche Haushaltseinkommen wird in Zumutbarkeitsstufen unterteilt, wobei in der
§ 8. (1) Wohnbeihilfe wird in dem Ausmaß, in dem der anrechenbare monatliche Wohnungsaufwand den zumutbaren monatlichen Wohnungsaufwand übersteigt, gewährt. Der Wohnbeihilfegewährung ist mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1 dritter Satz aufgezeigten Wohnverhältnisse immer die tatsächliche Wohnnutzfläche zugrunde zu legen. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1 zweiter Satz aufgezeigten Wohnverhältnissen die in § 6 Abs. 1 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist nur der tatsächliche monatliche Wohnungsaufwand für die angemessene Wohnnutzfläche anrechenbar.
(2) Wohnbeihilfe, die eine Höhe von fünf Euro pro Monat nicht übersteigt, ist nicht zu gewähren.
(3) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Insbesondere ist eine Mietbeihilfe gemäß § 9 Wiener Mindestsicherungsgesetz auf die zu gewährende Wohnbeihilfe anzurechnen, sofern für diese Leistungen ein aufrechter rechtskräftiger Bescheid vorliegt, der vor dem 1. März 2024 erlassen wurde und der Leistungen für den Zeitraum nach dem 29. Februar 2024 betrifft.
(4) Zuschüsse und sonstige Unterstützungsleistungen, die von Gebietskörperschaften oder von der Vermieterin bzw. dem Vermieter einer Mieterin bzw. einem Mieter als Ausgleich für die inflationsbedingten Mehrausgaben gewährt werden, mindern die Wohnbeihilfe jedoch nicht.
(5) Über den Anspruch auf Wohnbeihilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.
§ 9. (1) Rechtsansprüche gegen Dritte sind geltend zu machen, soweit sie sich auf Geldleistungen beziehen, die zum Haushaltseinkommen zählen. Dies gilt insbesondere für gesetzliche Unterhaltsansprüche von im Haushalt lebenden Personen gegen nicht haushaltszugehörige Personen.
(2) Werden Rechtsansprüche gemäß Abs. 1 nicht geltend gemacht und nachhaltig behördlich oder gerichtlich verfolgt, so ist der Antrag abzuweisen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht glaubhaft macht oder bescheinigt, dass die Geltendmachung und Verfolgung offenbar aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist.
§ 10. Die Wohnbeihilfe kann an Dritte, die Anspruch auf das Nutzungsentgelt haben, ausbezahlt werden, wenn:
§ 11. (1) Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. Wohnbeihilfebezieherinnen und Wohnbeihilfebezieher sind verpflichtet, dem Magistrat der Stadt Wien sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für:
(2) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt bei Tod der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers.
(3) Die Höhe der Wohnbeihilfe ist unter Berücksichtigung einer Änderung, ausgenommen bei einer Änderung der Haushaltsgröße durch Todesfall sowie bei einer Verringerung des Haushaltseinkommens unter das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen, neu zu bemessen.
(4) Wohnbeihilfe, die insbesondere auf Grund einer Verletzung der Meldepflicht gemäß Abs. 1 oder auf Grund ursprünglicher falscher Angaben oder auf Grund einer fehlerhaften Überweisung zu Unrecht empfangen wurde, ist mit Bescheid zurückzufordern. Der Magistrat der Stadt Wien ist berechtigt, die Aufrechnung gegen die zu gewährende Wohnbeihilfe zu verfügen sowie die Rückzahlung in Teilbeträgen vorzuschreiben.
(5) Die Rückforderung kann unterbleiben, wenn die Rückforderung eine Notlage bei der Wohnbeihilfebezieherin oder dem Wohnbeihilfebezieher herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich ist oder der Betrag unbedeutend ist.
§ 12. (1) Wohnbeihilfe wird mit Bescheid eingestellt:
(2) Die Wohnbeihilfe wird nicht eingestellt, wenn:
(3) Die Wohnbeihilfe wird aber jedenfalls eingestellt, sobald der Wohnbeihilfebezieherin oder dem Wohnbeihilfebezieher mit Bescheid Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zuerkannt werden.
§ 13. (1) Wohnbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren und darf jeweils höchstens für die Dauer von zwei Jahren gewährt werden.
(2) Über Anträge auf Gewährung von Wohnbeihilfe entscheidet der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid.
(3) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(4) Alle Amtshandlungen, Anbringen und Beilagen sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.
(5) Dem Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind Nachweise über die Anspruchsberechtigung gemäß § 3, über den Wohnungsaufwand gemäß § 6 und über das Haushaltseinkommen gemäß § 7 anzuschließen.
(6) Die nach § 14 Abs. 1 bis 5 eingeholten Nachweise sind ohne weitere Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers der Entscheidung auf Gewährung von Wohnbeihilfe zugrunde zu legen.
§ 14. (1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices haben dem Magistrat der Stadt Wien auf Ersuchen Auskünfte über
(2) Die Auskunfterteilung hat, soweit möglich, auf elektronischem Weg zu erfolgen.
(3) Nach Abs. 1 hat der Dachverband der Sozialversicherungsträger auf Anfrage dem Magistrat der Stadt Wien folgende Auskünfte zu erteilen sowie die folgenden das Beschäftigungsverhältnis betreffenden automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers zur Verfügung zu stellen:
(4) Nach Abs. 1 haben die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices auf Anfrage dem Magistrat der Stadt Wien folgende Auskünfte zu erteilen sowie die folgenden automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers zur Verfügung zu stellen:
(5) Zum Zweck der Feststellung der Anspruchsberechtigung der Antragstellerin oder des Antragstellers haben die Organe der für die Mindestsicherung in Wien zuständigen Landesbehörde dem Magistrat der Stadt Wien auf Ersuchen folgende Auskünfte über die Antragstellerin oder den Antragsteller zu erteilen und ist der Magistrat der Stadt Wien berechtigt, diese Daten automationsunterstützt abzufragen:
§ 15. (1) Vermieterinnen und Vermieter der Antragstellerin oder des Antragstellers bzw. der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers haben dem Magistrat der Stadt Wien folgende Auskünfte zu erteilen, sofern diese im Verfahren zur Entscheidung über die Rückerstattungspflicht erforderlich sind, aber von der betroffenen Person nicht bereit gestellt werden oder bereitgestellt werden können oder die Daten widersprüchlich oder zweifelhaft sind:
(2) Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller bzw. die Wohnbeihilfebezieherin oder der Wohnbeihilfebezieher Mieterin oder Mieter einer der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ gehörigen oder einer von dieser verwalteten Wohnung, so ist der Magistrat der Stadt Wien zum Zwecke der Überprüfung der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers bzw. der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers berechtigt, die in Abs. 1 angeführten Daten bei der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ automationsunterstützt abzufragen.
(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber der Antragstellerin oder des Antragstellers bzw. der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers haben dem Magistrat der Stadt Wien folgende Auskünfte zu erteilen, sofern diese im Verfahren zur Entscheidung über die Rückerstattungspflicht erforderlich sind, aber von der betroffenen Person nicht bereitgestellt werden oder bereitgestellt werden können oder die Daten widersprüchlich oder zweifelhaft sind:
§ 16. (1) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Leistungen der Wohnbeihilfe und der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen folgende Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers sowie der mit diesen in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen zu verarbeiten:
(2) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Leistungen der Wohnbeihilfe folgende Daten der Vermieterin oder des Vermieters sowie der Antragstellerin oder des Antragstellers zu verarbeiten:
(3) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Leistungen der Wohnbeihilfe und der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen folgende Daten der obsorgeberechtigten oder vertretungsbefugten Personen und Erwachsenenvertreterinnen und Erwachsenenvertreter der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers zum Zweck der Durchführung des Verfahrens zu verarbeiten:
(4) Der Magistrat der Stadt Wien ist zum Zweck des Abs. 1, zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer Person sowie zur Ermittlung einer Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl Nr. 200/1982, berechtigt, folgende mit einer Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, ermittelte Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers sowie der mit ihnen in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen zu verarbeiten:
(5) Der Magistrat der Stadt Wien ist zum Zweck der Zuerkennung von Leistungen der Wohnbeihilfe und der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen berechtigt, die Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers bzw. der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers zum Vornamen, Familien- oder Nachnamen, Geburtsdatum und Wohnsitz aller mit ihnen in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage (§ 16a Abs. 3 MeldeG) über das Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen und zu verarbeiten. Sollte die Verknüpfungsanfrage ergeben, dass noch weitere, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bzw. der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers nicht bekanntgebene Personen in derselben Wohnung gemeldet sind, so ist der Magistrat der Stadt Wien berechtigt, die Vornamen, Familien- oder Nachnamen, Geburtsdaten und Wohnsitze dieser Personen zu verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Zuerkennung von Leistungen der Wohnbeihilfe und zur Geltendmachung von Rückforderungansprüchen erforderlich ist.
(6) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind vom Magistrat der Stadt Wien Daten gemäß Abs. 1 bis 5 zu löschen, sobald diese nicht mehr benötigt werden, spätestens aber zehn Jahre nach dem letzten Bezug von Wohnbeihilfe.
§ 17. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in der am 1. November 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 18. Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
§ 19. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2024 in Kraft.
(2) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden rechtskräftigen Bescheide auf Zuerkennung einer Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, sind auch weiterhin die Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, idF LGBl. für Wien Nr. 19/2023, und die Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, LGBl. für Wien Nr. 32/1989, idF LGBl. für Wien Nr. 20/2000, anzuwenden. Bei berechnungsrelevanten Änderungen im Sinne des § 21 Abs. 3 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, idF LGBl. für Wien Nr. 19/2023, die ab 1. März 2024 gemeldet werden, gilt allerdings Folgendes:
(3) Auf Anträge auf Zuerkennung einer Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, die bis zum 29. Februar 2024 eingebracht werden, sind weiterhin die Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, idF LGBl. für Wien Nr. 19/2023 und die Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, LGBl. für Wien Nr. 32/1989, idF LGBl. für Wien Nr. 20/2000, anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bis zum 29. Februar 2024 noch nicht alle für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden.
Das Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnhaussanierung und die Gewährung der Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989), LGBl. für Wien Nr. 18/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 19/2023, wird wie folgt geändert:
„Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnhaussanierung (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989)“
„(3) Auf Förderung nach dem I. Hauptstück dieses Landesgesetzes besteht kein Anspruch.“
§ 7 Abs. 1 Z 6 und § 9 Abs. 2 entfallen.
§ 11 Abs. 4 lautet:
„(4) Ein Eigenmittelersatzdarlehen darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.“
§ 11 Abs. 5 letzter Satz, die Überschrift zu § 20 und §§ 20 bis 25 entfallen.
§ 26 Abs. 1 lautet:
„§ 26. (1) Ansuchen und Anträge auf Gewährung einer Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 5, 7 und 8 sind an die Landesregierung zu richten.“
§ 26 Abs. 4 und § 28 Abs. 3 entfallen.
§ 33 Abs. 2 lautet:
„(2) Auf Förderung nach dem II. Hauptstück dieses Landesgesetzes besteht kein Anspruch.“
§ 40 Abs. 1 Z 6, § 40 Abs. 2, § 40 Abs. 3 letzter Satz, die Überschrift zu § 47 (Wohnbeihilfe), §§ 48 und 51, § 53 Abs. 1 letzter Satz und § 53 Abs. 3 entfallen.
§ 54 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Einkommen ist im Falle des Abs. 1 gemäß den Bestimmungen des § 27 nachzuweisen.“
Das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien, LGBl. für Wien Nr. 83/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 30/2022, wird wie folgt geändert:
§ 26 Z 1 lautet:
Artikel II und III treten am 1. März 2024 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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