Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2024)
LGBLA_WI_20231221_48Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2024)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2024 (WMG-VO 2024)
Auf Grund der §§ 8 Abs. 6, 9 Abs. 3, 11b Abs. 3 und 17 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2023, wird verordnet:
(1) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben (Alleinstehende), beträgt der Mindeststandard
EUR 1.155,84.
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:
EUR 288,96;
EUR 156,04.
(2) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden:
EUR 1.155,84.
EUR 288,96;
EUR 156,04.
(3) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der Mindeststandard
EUR 809,09.
EUR 202,27.
(4) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden
EUR 866,88.
EUR 216,72.
(5) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard
EUR 577,92.
EUR 144,48.
(6) Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden
EUR 1.155,84.
EUR 288,96.
(7) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden
EUR 866,88.
EUR 216,72.
(8) Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard
EUR 866,88.
EUR 216,72.
(9) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard
EUR 577,92.
EUR 144,48.
(10) Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Dauer arbeitsunfähig sind und in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG (Alleinstehende) leben, beträgt der Mindeststandard
EUR 1.155,84.
EUR 156,04.
(11) Für Personen, die
EUR 866,88.
EUR 117,03;
EUR 78,02.
(12) Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard
EUR 312,08.
(13) Der Zuschlag gemäß § 8 Abs. 5 WMG für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen, denen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022, ausgestellt wurde, beträgt
EUR 208,05.
(1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen:
EUR 431,98;
EUR 452,91;
EUR 479,79;
EUR 505,22.
(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.
Der Zuschlag gemäß § 11b WMG, der pro zu einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG gehörenden anspruchsberechtigten Person gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz WMG gebührt, sofern die anspruchsberechtigte Person nicht unter § 7 Abs. 2 Z 4 WMG fällt, beträgt
EUR 52,01.
Als Vermögensfreibetrag sind EUR 6.935,04 pro Person der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen.
Das Taschengeld gemäß § 17 Abs. 3 WMG beträgt EUR 173,38.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Sie ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2023 ereignen.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2017 (WMG-VO 2017), LGBl. für Wien Nr. 32/2017, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Jänner 2018 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2018 (WMG-VO 2018), LGBl. für Wien Nr. 3/2018, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Februar 2018 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 4/2018, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Jänner 2018 und vor dem 1. Jänner 2019 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2019 (WMG-VO 2019), LGBl. für Wien Nr. 5/2019, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Jänner 2020 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2020 (WMG-VO 2020), LGBl. für Wien Nr. 67/2019, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Jänner 2021 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021 (WMG-VO 2021), LGBl. für Wien Nr. 8/2021, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Oktober 2021 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021 (WMG-VO 2021), LGBl. für Wien Nr. 8/2021 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 47/2021, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. Jänner 2022 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2022 (WMG-VO 2022), LGBl. für Wien Nr. 81/2021, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2023 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2023 (WMG-VO 2023), LGBl. für Wien Nr. 63/2022, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Jänner 2024 ereignet haben.
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