Pflegegebührenverordnung-Sonderleistungen
LGBLA_WI_20231221_46Pflegegebührenverordnung-SonderleistungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten für Sonderleistungen (Pflegegebührenverordnung-Sonderleistungen)
Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 6/2023, wird verordnet:
Für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten werden die Pflegegebühren für Zusatzleistungen, die im Rahmen eines stationären Aufenthaltes im Zuge eines operativen Eingriffes (sofern dieser in einem medizinisch fachlichen Zusammenhang steht und eine Kostentragung durch einen Sozialversicherungsträger erfolgt) erbracht werden, für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
(1) Für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten werden die Pflegegebühren für Wunschleistungen für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 festgesetzten Tarifen werden folgende Gebühren für den Aufenthalt in der Krankenanstalt festgesetzt:
(1) Für die nachstehend angeführte öffentliche Krankenanstalt werden die Ambulatoriumsbeiträge für Wunschleistungen wie folgt festgesetzt:
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 festgesetzten Tarifen wird in der Klinik Favoriten einmalig pro ambulantem Besuch und nur bei tatsächlich durchgeführter Impfung, unabhängig davon, wie viele Impfungen bei diesem ambulanten Besuch verabreicht werden, ein Impfhonorar in der Höhe von 11,58 Euro verrechnet.
(3) Für die nachstehend angeführten öffentlichen Krankenanstalten werden die Ambulatoriumsbeiträge für Wunschleistungen der Pränatalmedizin wie folgt festgesetzt:
(4) Für das Universitätsklinikum AKH Wien und alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten wird der Ambulatoriumsbeitrag für die Wunschleistung des assistierten Suizids mit 211,49 Euro festgesetzt.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten für Sonderleistungen (Pflegegebührenverordnung-Sonderleistungen), LGBl. für Wien Nr. 71/2022, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 22/2023, außer Kraft.
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