Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG); Änderung
LGBLA_WI_20231205_34Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG); ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 19/2023, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 11 werden folgende Einträge eingefügt:
b) Nach dem Eintrag zu § 12 wird folgender Eintrag eingefügt:
c) Der Eintrag zu § 14a lautet:
d) Der Eintrag zu § 39a entfällt.
e) Nach dem Eintrag zu § 44 wird folgender Eintrag angefügt:
§ 8 Abs. 2 Z 2 lautet:
Nach § 8 Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
In § 8 Abs. 3 erster Satz wird das Zitat „Abs. 2 Z 1 und 2“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 und 2a“ ersetzt.
§ 10 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 70 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.“
§ 11b. (1) Bedarfsgemeinschaften gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 gebührt pro anspruchsberechtigter Person gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz, sofern diese nicht unter § 7 Abs. 2 Z 4 fällt, ein Zuschlag in Höhe von 4,5 vH des Wertes nach § 8 Abs. 2 Z 1 pro Monat.
(2) Der Zuschlag nach Abs. 1 ist eine Unterstützungsleistung für armutsgefährdete Familien, die der Deckung eines Sonderbedarfs einer höheren finanziellen Belastung sowie einer angemessenen Lebensführung von erziehenden Personen dient.
(3) Die Beträge des Zuschlages nach Abs. 1 werden allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.“
„(3a) Der Ersatz der Kosten kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn der Ersatz der Kosten eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Darüber entscheidet die Behörde mit Bescheid.“
„§ 24 Abs. 3 und Abs. 3a sind sinngemäß anzuwenden.“
§ 42. Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
„(21) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 8 Abs. 2 Z 2 und 2a, § 8 Abs. 3 erster Satz, § 10 Abs. 1 letzter Satz, § 11b samt Überschrift, § 24 Abs. 3a, § 24a letzter Satz sowie § 42 samt Überschrift in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 34/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Bescheide gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 34/2023, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Dezember 2023 beziehen, sind nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 34/2023 neu zu erlassen.“
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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