Neubauverordnung 2007; Änderung
LGBLA_WI_20231016_25Neubauverordnung 2007; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Neubauverordnung 2007 geändert wird
Aufgrund der §§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 2, 8, 12 Abs. 1 und Abs. 4, 14 Abs. 5 und Abs. 6, 15 Abs. 3 und 32 Abs. 1 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2023, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Wohnungen, Geschäftsräumen, Heimplätzen, Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Neubauverordnung 2007), LGBl. für Wien Nr. 27/2007, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 23/2022, wird wie folgt geändert:
Z 1 tritt an die Stelle des Betrages „1000 Euro“ der Betrag „1250 Euro“,
Z 2 tritt an die Stelle des Betrages „950 Euro“ der Betrag „1050 Euro“,
Z 3 tritt an die Stelle des Betrages „900 Euro“ der Betrag „1000 Euro“,
Z 4 tritt an die Stelle des Betrages „850 Euro“ der Betrag „950 Euro“,
Z 5 tritt an die Stelle des Betrages „810 Euro“ der Betrag „910 Euro“.
„(2) Für die ohne Inanspruchnahme einer Förderung gemäß § 6a errichteten Mietwohnungen dürfen
„Liegt an dem der Zusicherung unmittelbar vorangegangenen 31.3. bzw. 30.9. der 6-Monats-Euribor über einem Wert von 2,5 vH, so entfällt auf Förderungsdauer die Verzinsung; dies gilt nicht für Mietwohnungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2.“
In § 6a Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle des Betrages „150 Euro“ der Betrag „300 Euro“ und an die Stelle des Betrages „100 Euro“ der Betrag „200 Euro“, in § 6a Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Betrages „250 Euro“ der Betrag „500 Euro“.
In § 6a Abs. 2 tritt an Stelle des Betrages „250 Euro“ der Betrag „500 Euro“.
§ 7 Abs. 1 lautet:
„§ 7. (1) Neben der Förderung nach § 3 kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss für tatsächlich angefallene Baukosten gemäß § 1 gewährt werden, wenn die Gesamtnutzfläche weniger als 4 500 Quadratmeter beträgt. Die Höhe des Zuschusses beträgt bei einer Gesamtnutzfläche bis 1 000 Quadratmeter 350 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche. Bei einer Gesamtnutzfläche über 1 000 Quadratmeter reduziert sich der Multiplikator von 350 Euro um jeweils 0,10 Euro für jeden die 1 000 Quadratmeter übersteigenden weiteren Quadratmeter.“
„(3) Neben der Förderung nach § 3 kann anlässlich der Errichtung des Bauvorhabens mit besonderen Anforderungen zur Abdeckung wesentlicher, nachweisbarer Mehrkosten, insbesondere bei Vorliegen unvermeidbarer erschwerender Umstände bei der Bauführung, ein unverzinstes Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach § 4 Abs. 1 und 3 für tatsächlich angefallene Baukosten gemäß § 1 im Ausmaß von bis zu 350 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden.“
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zugesicherten Förderungen sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
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