Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der ein Regionalprogramm zur Sicherung der Quantität und des Wärmeinhalts des Tiefengrundwassers in der Tiefenscholle des Wiener Beckens im Stadtgebiet von Wien erlassen wird (Regionalprogramm Tiefenscholl...
LGBLA_WI_20230721_21Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der ein Regionalprogramm zur Sicherung der Quantität und des Wärmeinhalts des Tiefengrundwassers in der Tiefenscholle des Wiener Beckens im Stadtgebiet von Wien erlassen wird (Regionalprogramm Tiefenscholl...Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der ein Regionalprogramm zur Sicherung der Quantität und des Wärmeinhalts des Tiefengrundwassers in der Tiefenscholle des Wiener Beckens im Stadtgebiet von Wien erlassen wird (Regionalprogramm Tiefenscholle Wien)
Auf Grund des § 55g Abs. 1 Z 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:
§ 1. Zur Erhaltung seines guten mengenmäßigen und qualitativen, insbesondere thermischen Zustands und zur Nutzung seines Potentials für einen bedeutenden Beitrag zur Wärmeversorgung im Stadtgebiet von Wien wird das Tiefengrundwasservorkommen des in § 3 umschriebenen Gebietes – unbeschadet bestehender Rechte – der effizienten, nachhaltigen und systematischen Gewinnung von geothermischer Energie sowie der Speicherung von Wärme gewidmet.
§ 2. Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
§ 3. Diese Verordnung gilt für das in den Anlagen 1 und 2 dargestellte Gebiet (horizontale Abgrenzung) bis in eine Tiefe von 5.500 m unter der Geländeoberkante (vertikale Abgrenzung). Für die horizontale Begrenzung ist die direkte Linie zwischen den GPS-Koordinaten der Anlage 2 maßgeblich.
§ 4. (1) In wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren im Widmungsgebiet ist bei der Handhabung der §§ 10, 21, 31c, 32 und 112 WRG 1959 sicherzustellen, dass
(2) Eine fachkundige Planung nach Abs. 1 Z 2 erfordert insbesondere die Ausarbeitung folgender Projektunterlagen:
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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