Wiener Wohnungsvergabegesetz – WrWVG
LGBLA_WI_20230713_18Wiener Wohnungsvergabegesetz – WrWVGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz über die Übertragung der sozialen Wohnungsvergabe (Wiener Wohnungsvergabegesetz – WrWVG)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
§ 1. (1) Der Stadt Wien obliegt die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag.
(2) Die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag gliedert sich in zwei Bereiche. Der erste Bereich betrifft die Vergabe der Mietwohnungen in den städtischen Wohnhäusern (Gemeindewohnungen) an wohnungsbedürftige und einkommensschwächere Personen und Familien. Der zweite Bereich umfasst die Vermittlung der gemäß §§ 29 Abs. 4 und 56 Abs. 3 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnungssanierungsgesetz – WWFSG 1989 von den Förderungswerberinnen und Förderungswerbern an die Stadt Wien bereitzustellenden geförderten Wohnungen (Anbotswohnungen).
(3) Die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag erfolgt durch den Magistrat der Stadt Wien.
(4) Der Magistrat der Stadt Wien zieht hinsichtlich der Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag die Wohnservice Wien GmbH als gesetzliche Auftragsverarbeiterin heran.
§ 2. (1) Wesentliche Kriterien der Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag sind insbesondere unter anderem ein dringendes Wohnbedürfnis, ein Unterschreiten der Einkommenshöchstgrenzen nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnungssanierungsgesetz – WWFSG 1989, Volljährigkeit, österreichische Staatsbürgerschaft oder gemäß § 9 Abs. 3 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnungssanierungsgesetz – WWFSG 1989 gleichgestellte Tatbestände sowie eine Mindestmeldedauer mit Hauptwohnsitz in Wien.
(2) Je länger eine Wohnungswerberin bzw. ein Wohnungswerber schon in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, umso mehr verkürzt sich die Wartezeit auf eine Gemeinde- oder Anbotswohnung. Ebenso verkürzt sich die Wartezeit bei Vorliegen besonderer Bedarfsgründe, wie etwa Überbelag, Alleinerzieherin oder Alleinerzieher und altersbedingtem oder barrierefreiem Wohnbedarf.
(3) Die Kriterien der Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag sind jeweils von den im Magistrat der Stadt Wien für die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag zuständigen Dienststellen gemeinsam und einvernehmlich im Detail mittels verbindlicher Richtlinien oder Dienstanweisungen festzulegen und sind in einer für alle Interessierten jederzeit zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen.
§ 3. (1) Die im Magistrat der Stadt Wien für die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag zuständigen Dienststellen sind berechtigt, zum Zwecke der Vergabe und Vermittlung der in § 1 Abs. 2 angeführten Wohnungen, insbesondere zwecks Prüfung des Vorliegens der Kriterien der Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag und Überprüfung der Angaben der Wohnungswerberinnen bzw. Wohnungswerber, folgende erhobene sowie mit einer Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz 1991 – MeldeG ermittelte Daten der Wohnungswerberinnen oder Wohnungswerber zu verarbeiten:
(2) Die im Magistrat der Stadt Wien für die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag zuständigen Dienststellen sind berechtigt, zum Zwecke der Vergabe und Vermittlung der in § 1 Abs. 2 angeführten Wohnungen, folgende weitere Daten zu verarbeiten:
(3) Die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 verarbeiteten Daten sind von den im Magistrat der Stadt Wien für die Wohnungsvergabe im sozialen Auftrag zuständigen Dienststellen zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Eine Löschung hat jedoch spätestens drei Jahre nach Abschluss des Wohnungswerbe- bzw. Wohnungsvergabeverfahrens zu erfolgen.
(4) Durch dieses Gesetz und die darin enthaltenen Bestimmungen entsteht kein Rechtsanspruch auf die Anmietung einer Gemeinde- oder Anbotswohnung.
§ 4. Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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