Wiener Energieunterstützungsgesetz; Änderung
LGBLA_WI_20230320_7Wiener Energieunterstützungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Unterstützung von Personen bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten (Wiener Energieunterstützungsgesetz) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Unterstützung von Personen bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten (Wiener Energieunterstützungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 18/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 45/2022, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „dem 4. Abschnitt“ durch die Wort- und Zeichenfolge „dem 4. Abschnitt und dem 5. Abschnitt“ ersetzt.
In § 1 Abs. 3, § 2 und § 3 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „nach dem 2. Abschnitt, dem 3. Abschnitt und dem 4. Abschnitt“ durch die Wortfolge „nach diesem Gesetz“ ersetzt.
Nach § 15 wird folgender 5. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
§ 16. Personen, die weiterhin besonders von den gestiegenen Energiekosten und der damit zusammenhängenden Teuerung betroffen sind, wird eine weitere Förderung als Wiener Energiebonus 2023 in Höhe von 200 Euro zur finanziellen Unterstützung bei der Bestreitung der gestiegenen Wohn- und Heizkosten vom Land Wien gewährt. Die Förderung wird vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch.
§ 17. (1) Die Auszahlung des Wiener Energiebonus 2023 erfolgt ohne vorangehendes Ansuchen bei jenen Personen, die bereits einen Wiener Energiebonus nach dem 4. Abschnitt bis zum 25. März 2023 erhalten haben.
(2) Eine Auszahlung nach Abs. 1 hat nicht zu erfolgen, wenn bei volljährigen Personen Änderungen hinsichtlich der Wohnadresse des Hauptwohnsitzes gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG oder hinsichtlich der Beurteilung des Jahreseinkommens oder der Einkommensgrenzen gemäß § 19 zum 25. März 2023 im Vergleich zum 10. November 2022 vorliegen.
(3) An Personen, an die eine Auszahlung des Wiener Energiebonus 2023 ohne vorangehendes Ansuchen gemäß Abs. 1 erfolgt, ist ein Schreiben über den Wiener Energiebonus 2023 zu versenden.
(4) Das Schreiben gemäß Abs. 3 enthält Informationen über den Wiener Energiebonus 2023, Familienname, Vorname und eine Hauptwohnsitzadresse.
(5) Eine Auszahlung nach Abs. 1 erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen wie für den Wiener Energiebonus nach dem 4. Abschnitt. § 15 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(6) Das Amt der Wiener Landesregierung hat den Wiener Energiebonus 2023 an jene Personen, die unter Abs. 1 fallen, auf ein Girokonto der jeweiligen Person bei einem Kreditinstitut ohne vorangehendes Ansuchen von sich aus auszuzahlen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung durch Postanweisung zu erfolgen.
§ 18. (1) Jene Personen, die keine Auszahlung des Wiener Energiebonus 2023 ohne vorangehendes Ansuchen gemäß § 17 erhalten, können ein Ansuchen auf den Wiener Energiebonus 2023 gemäß Abs. 2 stellen.
(2) Ein Ansuchen auf den Wiener Energiebonus 2023 kann von Personen für die Wohnadresse ihres Hauptwohnsitzes (§ 1 Abs. 7 MeldeG) gestellt werden, wenn diese
(3) Haben mehr als eine Person an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG zum 25. März 2023 gemeldet, kann die Förderung trotzdem nur von einer Person für die Adresse, an der diese ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG gemeldet hat, angesucht werden; ausgenommen die Personen haben ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG in einer der nachfolgend genannten Einrichtungen im Gebiet der Stadt Wien und sind daher besonders von sozialer Hilfsbedürftigkeit bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten und der damit zusammenhängenden Teuerung betroffen:
(4) Abweichend von Abs. 2 sind Personen, die in einer Strafvollzugsanstalt, einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Justizanstalt ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, nicht berechtigt ein Ansuchen auf den Wiener Energiebonus 2023 zu stellen.
§ 19. (1) Einen Wiener Energiebonus 2023 können jene Personen erhalten, deren gemäß Abs. 2 zu beurteilendes jährliches Einkommen folgende Einkommensgrenzen (höchstzulässiges Jahreseinkommen) nicht übersteigt:
(2) Für die Beurteilung, ob das jährliche Einkommen die in Abs. 1 festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreitet, ist wie folgt vorzugehen:
(3) Haben mehr als eine Person an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG, ist die Summe aller zu berücksichtigenden Einkommen zu ermitteln. Dabei ist das Einkommen aller Personen, die zum 25. März 2023 das 18. Lebensjahr vollendet haben, gemäß Abs. 2 zu ermitteln.
(4) Abweichend von Abs. 3 ist im Fall von Personen, die in einer der in § 18 Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, nur das Einkommen der das Förderansuchen stellenden Person heranzuziehen.
§ 20 (1) An jede Adresse in Wien, die zum 25. März 2023 für eine oder mehrere Personen als Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG ausgewiesen ist und an die keine Auszahlung des Wiener Energiebonus 2023 ohne vorangehendes Ansuchen gemäß § 17 erfolgt, ausgenommen Strafvollzugsanstalten oder gerichtliche Gefangenenhäuser bzw. Justizanstalten, ist ein Schreiben über den Wiener Energiebonus 2023 zu versenden. Zusätzlich ist an Personen, die in einer der in § 18 Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben und an die keine Auszahlung des Wiener Energiebonus 2023 ohne vorangehendes Ansuchen gemäß § 17 erfolgt, ein Schreiben über den Wiener Energiebonus 2023 zu versenden.
(2) Das Schreiben enthält Informationen über den Wiener Energiebonus 2023, ein Passwort und eine Hauptwohnsitzadresse. Dabei wird jeder Hauptwohnsitzadresse ein Passwort zugeordnet, das einmalig zur Stellung eines Ansuchens zu verwenden ist. Im Fall von Personen, die in einer der in § 18 Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, wird jeder Person ein Passwort zugeordnet, das einmalig zur Stellung eines Ansuchens zu verwenden ist.
(3) Im Ansuchen auf Gewährung des Wiener Energiebonus 2023 sind folgende Informationen anzugeben sowie Erklärungen abzugeben:
(4) Wurde an eine Adresse kein Schreiben gemäß Abs. 1 ausgesandt, können die zum 25. März 2023 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen, die neuerliche Zusendung des Schreibens anfordern. Ebenso kann im Fall des Verlustes des Schreibens eine neuerliche Zusendung angefordert werden.
(5) Das Ansuchen auf Gewährung des Wiener Energiebonus 2023 kann bis längstens 30. Juni 2023 gestellt werden.
§ 21. (1) Der Förderbetrag wird auf das im Ansuchen angegebene Girokonto bei einem Kreditinstitut angewiesen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung des Wiener Energiebonus 2023 durch Postanweisung zu erfolgen.
(2) Unvollständige Ansuchen sind mit der Aufforderung zur Ergänzung innerhalb von einer Frist von 14 Tagen zu verbessern. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, wird das Ansuchen nicht weiterbearbeitet.
(3) Das Amt der Wiener Landesregierung kann zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Wiener Energiebonus 2023 gemäß § 18 Abs. 2 bzw. Abs. 3 und § 19 Abs. 1 zusätzliche Unterlagen anfordern.
(4) Wird der Wiener Energiebonus 2023 ausbezahlt, obwohl die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 bzw. Abs. 3 und § 19 Abs. 1 nicht vorliegen, ist die Förderung dem Land Wien von den fördernehmenden Personen rückzuerstatten.“
Der bisherige 5. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „6. Abschnitt“ und der bisherige 6. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „7. Abschnitt“.
Der bisherige § 16 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 22“ und lautet samt Überschrift:
§ 22 (1) Das Amt der Wiener Landesregierung ist ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß § 5, § 6, § 7 Z 4 bis 6, § 8, § 8a und § 11 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 5, § 6, § 7 Z 4 bis 6, § 8, § 8a und § 11 fallen, zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten:
(2) Die Organe des Arbeitsmarktservice dürfen zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen an die Personen, die unter § 8 fallen, folgende personenbezogene Daten der Personen, die einen Anspruch auf zumindest eine der in § 8 aufgezählten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 6 Abs. 1 Z 9 des AlVG) haben, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:
(3) Die für die Wiener Mindestsicherung und für die Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörden haben zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß § 5, § 6 und § 8a den im Amt der Wiener Landesregierung zuständigen Stellen für die Gewährung der Förderungen gemäß § 5, § 6 und § 8a folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 5, § 6 und § 8a fallen, zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln:
(4) Die für die Pensionsansprüche der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen zuständigen Stellen des Magistrats Wien haben zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß § 7 Z 4 den im Amt der Wiener Landesregierung zuständigen Stellen für die Gewährung der Förderungen gemäß § 7 Z 4 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 7 Z 4 fallen, zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln:
(5) Die von der ÖBB-Holding AG beauftragte Gesellschaft/Einrichtung für die Pensionsangelegenheiten im Sinne des § 52a Abs. 1 Bundesbahngesetz, bzw. falls keine solche Gesellschaft/Einrichtung beauftragt wurde die ÖBB Holding AG, darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen gemäß § 7 Z 5 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 7 Z 5 fallen, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:
(6) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen gemäß § 7 Z 6 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 7 Z 6 fallen, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:
(7) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Informationen der fördernehmenden Personen über die Fördergewährung gemäß § 5, § 6, § 7 Z 4 bis 6 und § 8 berechtigt, folgende der im Rahmen der Förderabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Versendung von Informationsschreiben an die fördernehmenden Personen automationsunterstützt zu verarbeiten:
(8) Das Amt der Wiener Landesregierung darf zum Zwecke der Verhinderung von Abschaltungen von Energielieferungen während der Bearbeitungszeit eines Ansuchens auf eine Förderung gemäß § 11 folgende personenbezogene Daten der Personen, die ein Ansuchen auf eine Förderung gemäß § 11 gestellt haben, an Energielieferanten zur automationsunterstützten Verarbeitung übermitteln:
(9) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zweck der Feststellung der Förderwürdigkeit der Förderung gemäß § 8a berechtigt, Angaben der förderansuchenden Person sowie Daten zu allen mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 MeldeG abzufragen, zu prüfen und automationsunterstützt zu verarbeiten.
(10) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Abwicklung des Wiener Energiebonus gemäß § 14 und des Wiener Energiebonus 2023 gemäß § 20 berechtigt, sämtliche Adressen im Gebiet der Stadt Wien, an denen zumindest eine Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist sowie ein Passwort, welches jeder Hauptwohnsitzadresse bzw. jeder Person, die unter § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 oder § 18 Abs. 3 Z 1 bis 7 fällt, zugeordnet wurde, zur Versendung des Schreibens über den Wiener Energiebonus und über den Wiener Energiebonus 2023 automationsunterstützt zu verarbeiten.
(10a) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Abwicklung des Wiener Energiebonus 2023 gemäß § 17 berechtigt, Familienname, Vorname sowie Daten zum Hauptwohnsitz im Gebiet der Stadt Wien der fördernehmenden Personen automationsunterstützt zu verarbeiten.
(11) Das Amt der Wiener Landesregierung ist ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung des Wiener Energiebonus gemäß § 14 und des Wiener Energiebonus 2023 gemäß § 17 und § 20 folgende personenbezogene Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen und der mit diesen an der Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen sowie der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen, die unter § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 oder § 18 Abs. 3 Z 1 bis 7 fallen, automationsunterstützt zu verarbeiten:
(12) Das Amt der Wiener Landesregierung ist berechtigt, soweit dies zur Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Energiebonus und des Wiener Energiebonus 2023 erforderlich ist, folgende Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen in den Transparenzportalabfragen (§ 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012) abzufragen und zu verarbeiten:
(13) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Energiebonus nach § 12 Abs. 2 und des Wiener Energiebonus 2023 nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 berechtigt, die Angaben der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen – mit Ausnahme der in den Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 oder § 18 Abs. 3 Z 1 bis 7 mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen – zum Vornamen, Familiennamen und Geburtsdatum aller an der angegebenen Adresse gemeldeten Personen im Wege einer Verknüpfungsanfrage (§ 16a Abs. 3 MeldeG) über das Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen und automationsunterstützt zu verarbeiten.
(14) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Abwicklung des Wiener Energiebonus und des Wiener Energiebonus 2023 hinsichtlich Personen, die ein Schreiben gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz oder § 17 Abs. 3 oder § 20 Abs. 1 zweiter Satz erhalten sollen, berechtigt die Daten der in Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 oder § 18 Abs. 3 Z 1 bis 7 mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen im Wege einer Verknüpfungsanfrage (§ 16a Abs. 3 MeldeG) über das Kriterium des Wohnsitzes abzufragen und automationsunterstützt zu verarbeiten.
(15) Die für die Wiener Mindestsicherung zuständige Landesbehörde hat zum Zwecke der Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Energiebonus und des Wiener Energiebonus 2023, sofern eine Kontrolle nach Abs. 12 Z 1 bis 4 zu keinem Ergebnis führt, folgende personenbezogene Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln:
Der bisherige § 17 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 23“ und in Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 11 und § 12“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 11, § 12, § 17 und § 18“ ersetzt.
Der bisherige § 18 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 24“ und lautet:
§ 24. Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
„(3) Die Novelle LGBl. für Wien Nr. 7/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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