Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017; Änderungen
LGBLA_WI_20230220_6Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017; ÄnderungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG und das Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 24/2022, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 9, § 19 Z 2, § 33a Abs. 5 Z 3, § 38 Abs. 2, § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 1 lit. a und c, § 54 Abs. 7, § 64b Abs. 1, 12 und 15, § 64c Abs. 5 und 6 sowie § 64e Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.
In § 6b Z 1 wird die Wortfolge „Wiener Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien“ ersetzt.
Nach § 17a wird folgender § 17b samt Überschrift eingefügt:
§ 17b. (1) Die Wiener Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens nach Maßgabe des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes die in § 27a Abs. 2 und 3 Ärztegesetz 1998, aufgelisteten Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung für Ärzte, die in Wien ihren Berufssitz oder Dienstort haben, über standardisierte elektronische Schnittstellen zu verarbeiten.
(2) Die Wiener Landesregierung ist in Angelegenheiten des Abs. 1 Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S 1.
(3) Die Wiener Landesregierung hat die Daten gemäß Abs. 1 unverzüglich zu löschen, wenn diese zur Zweckerreichung nicht mehr erforderlich sind. Eine Löschung ist jedenfalls dann vorzunehmen, wenn der betreffende Arzt gemäß § 59 Abs. 3 Ärztegesetz 1998, aus der Ärzteliste gestrichen wurde.“
In § 48 Abs. 2 und § 64b Abs. 1 wird der Ausdruck „(Hauptverband)“ durch den Ausdruck „(Dachverband)“ ersetzt.
In § 48 Abs. 3, 6, 7, 9 und 10 und § 64b Abs. 3, 7, 10 und 13 wird der Ausdruck „Hauptverband“ durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt und in § 48 Abs. 4 und 7 entfällt jeweils der Satz „Die jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze sind auf volle Schilling zu runden.“.
In § 50 Abs. 2 Z 2 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Hauptverbandes der österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverbandes der“ ersetzt und in Z 4, 5 und 6 die Wortfolge „Kammer der Wirtschaftstreuhänder“ durch die Wortfolge „Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“ ersetzt.
In § 64b Abs. 8 wird die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt und die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherung der Bauern“ durch die Wortfolge „und die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.
In § 64b Abs. 11 wird die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
In § 71 Z 6 wird die Zeichenfolge „BGBl. I Nr. 20/2019“ durch die Zeichenfolge „BGBl. I Nr. 65/2022“ ersetzt.
Nach § 78 wird folgender § 79 angefügt:
§ 79. § 5 Abs. 9, § 6b Z 1, § 17b, § 19 Z 2, § 33a Abs. 5 Z 3, § 38 Abs. 2, § 48 Abs. 2, 3, 6, 7, 9 und 10, § 50 Abs. 1 lit. a und c sowie Abs. 2 Z 2 und 4, § 54 Abs. 7, § 64b Abs. 1, 3, 7, 8, 10, 12, 13 und 15, § 64c Abs. 5 und 6, § 64e Abs. 4 und § 71 Z 6 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Gesetz über die Errichtung (Fortführung) eines Wiener Gesundheitsfonds 2017 (Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017), LGBl. für Wien Nr. 10/2018, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 12 Wechselseitige Datenbereitstellung durch die Partner der Zielsteuerung-Gesundheit“ folgende Einträge eingefügt:
In § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Z 3, § 9 Abs 2 Schlussteil, § 9 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Z 2 und § 15 Abs. 2 Z 1 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „LGBl. für Wien Nr. 29/2017“ durch die Wort- und Zeichenfolge „LGBl. für Wien Nr. 75/2022“ ersetzt.
§ 5 Abs. 1 Z 2 lautet:
In § 5 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge „Wiener Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien“ersetzt.
In § 5 Abs. 1 Z 10 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.
§ 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 bis 10 entsendungsberechtigten Personen oder Einrichtungen haben pro Mitglied ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Für das vom Bund entsandte Mitglied (Abs. 1 Z 4) sind drei Ersatzmitglieder namhaft zu machen. Ersatzmitglieder sind zur Vertretung der von der jeweiligen entsendungsberechtigten Person oder Einrichtung entsandten Mitglieder berechtigt. Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, ist dies der Geschäftsstelle unter Bekanntgabe der Person des Ersatzmitgliedes vor Beginn der Sitzung mitzuteilen. Gibt das Mitglied kein Ersatzmitglied bekannt, kann die jeweilige entsendungsberechtigte Person oder Einrichtung ein Ersatzmitglied bekannt geben.“
In § 5 Abs. 3 wird nach dem Wort „Mitglied“ der Ausdruck „(Ersatzmitglied)“ eingefügt.
In § 5 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „Die Mitglieder“ der Ausdruck „(Ersatzmitglieder)“ eingefügt.
In § 5 Abs. 7 wird jeweils die Wortfolge „Wiener Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien“ ersetzt.
In § 6 Abs. 6 wird die Zahl „2022“ durch die Zahl „2023“ ersetzt.
In § 7 Abs. 7 und 8 wird jeweils die Wortfolge „Obfrau oder dem Obmann der Wiener Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wiener Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
In § 9 Abs. 2 Schlussteil und § 10 Abs. 4 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „LGBl. für Wien Nr. 10/2018“ durch die Wort- und Zeichenfolge „LGBl. für Wien Nr. 6/2023“ ersetzt.
In § 10 Abs. 1 und § 18 Abs. 3 wird die Zeichenfolge „BGBl. I Nr. 131/2017“ durch die Zeichenfolge „BGBl. I Nr. 9/2022“ ersetzt.
Nach § 12 werden folgende §§ 12a, 12b und 12c samt Überschrift eingefügt:
§ 12a. (1) Der Wiener Gesundheitsfonds ist ermächtigt, zum Zweck der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art. 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit die in § 27a Abs. 2 und 3 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2022, aufgelisteten Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung für Ärzte, die in Wien ihren Berufssitz oder Dienstort haben, über standardisierte elektronische Schnittstellen zu verarbeiten.
(2) Der Wiener Gesundheitsfonds ist in Angelegenheiten des Abs. 1 Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.
(3) Der Wiener Gesundheitsfonds hat die Daten gemäß Abs. 1 unverzüglich zu löschen, wenn diese zur Zweckerreichung nicht mehr erforderlich sind. Eine Löschung ist jedenfalls dann vorzunehmen, wenn der betreffende Arzt gemäß § 59 Abs. 3 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2022, aus der Ärzteliste gestrichen wurde.
§ 12b. (1) Zusätzlich zu den Dokumentationspflichten gemäß § 2 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 4, § 6a und § 7 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, haben die Rechtsträger von Fondskrankenanstalten auf Verlangen des Wiener Gesundheitsfonds weitere nicht personenbezogene Daten über die Fondskrankenanstalten und deren Rechtsträger zu erfassen und dem Fonds zu übermitteln.
(2) Der Wiener Gesundheitsfonds darf ein Verlangen gemäß Abs. 1 nur dann an die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten richten, wenn die Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds unbedingt erforderlich sind. Dieses Verlangen hat schriftlich zu erfolgen und die zu übermittelnden Datensätze zu bezeichnen. Den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten ist zur Übermittlung der Daten eine Frist zu setzen, die einen Monat nicht unterschreiten darf.
§ 12c. (1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist für den Wiener Gesundheitsfonds
(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger besorgt die Aufgaben gemäß Abs. 1 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(3) Die Tätigkeit des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in §§ 4, 5 und 6 SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, genannt sind.“
In § 15 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „LGBl. für Wien Nr. 26/2017“ durch die Wort- und Zeichenfolge „LGBl. für Wien Nr. 75/2022“ ersetzt.
§ 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Das Inhaltsverzeichnis und § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2, 8 und 10, § 5 Abs. 2, 3, 6 und 7, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 7 und 8, § 9 Abs. 2 Z 3, § 9 Abs. 2 Schlussteil, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 1 und 4, § 12a, § 12b, § 12c, § 15 Abs. 1 Z 2, § 15 Abs. 2 Z 1, § 15 Abs. 3 sowie § 18 Abs. 1 und 3 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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