Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – WKJHG 2013; Änderung
LGBLA_WI_20230209_2Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – WKJHG 2013; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
„Sie besteht aus einer Kinder- und Jugendanwältin bzw. einem Kinder- und Jugendanwalt sowie der erforderlichen Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.“
„(3) Die Stelle der Kinder- und Jugendanwältin bzw. des Kinder- und Jugendanwaltes ist öffentlich auszuschreiben. Der für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ausschuss des Gemeinderates hat sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten, die sich auf Grund der öffentlichen Ausschreibung beworben haben, anzuhören und die drei geeignetsten Kandidatinnen bzw. Kandidaten der zuständigen amtsführenden Stadträtin bzw. dem zuständigen amtsführenden Stadtrat vorzuschlagen. Die Kinder- und Jugendanwältin bzw. der Kinder- und Jugendanwalt werden auf Vorschlag der zuständigen amtsführenden Stadträtin bzw. des zuständigen amtsführenden Stadtrates von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im Falle des Abs. 9 sowie bei Tod oder Verzicht der Kinder- und Jugendanwältin bzw. des Kinder- und Jugendanwaltes hat unverzüglich eine Neubestellung für die Restdauer der Funktionsperiode zu erfolgen.“
„Die Kinder- und Jugendanwältin bzw. der Kinder- und Jugendanwalt ist bei Besorgung der Aufgaben an keine Weisungen gebunden.“
„In diesen Angelegenheiten sind gesetzliche Verschwiegenheitspflichten gegenüber der Kinder- und Jugendanwältin bzw. dem Kinder- und Jugendanwalt nicht wirksam.“
„(9) Wenn bei der Kinder- und Jugendanwältin bzw. bei dem Kinder- und Jugendanwalt Umstände eintreten, die diese Person für dieses Amt als nicht mehr geeignet erscheinen lassen, hat die Landesregierung die Bestellung zu widerrufen.“
„(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 16 Abs. 1 2. Satz, des § 16 Abs. 3, des § 16 Abs. 4 1. Satz, des § 16 Abs. 8 2. Satz und des § 16 Abs. 9 bereits bestellten Kinder- und Jugendanwälte bzw. -anwältinnen bleiben bis zum Eintritt der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 bzw. des § 16 Abs. 9 im Amt.“
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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