3. Dienstrechts-Novelle 2022
LGBLA_WI_20221213_603. Dienstrechts-Novelle 2022Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (60. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (67. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (66. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Wiener Bedienstetengesetz (19. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz), die Pensionsordnung 1995 (41. Novelle zur Pensionsordnung 1995), das Wiener Gleichbehandlungsgesetz (22. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz) und das Wiener Bezügegesetz 1995 (19. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1995) geändert werden (3. Dienstrechts-Novelle 2022)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2022, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 3 wird nach dem Wort „Jugendlichen“ die Wortfolge „oder zur Betreuung von wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung wehrlosen Personen“ eingefügt.
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/2022, wird wie folgt geändert:
In § 41a Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
§ 41a Abs. 2 lautet wie folgt:
„(2) Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht für jene Teile des Erholungsurlaubes, die der Beamte trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken durch seinen Vorgesetzten gemäß § 34 Abs. 1a DO 1994 nicht oder nicht zur Gänze verbraucht hat, es sei denn, der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen.“
§ 42b. Gemäß § 41 Abs. 5a Z 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, in der Fassung des Teuerungs-Entlastungspaketes Teil II, BGBl. I Nr. 163/2022, wird für die Kalenderjahre 2023 und 2024 festgelegt, dass der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen 3,7 % der Beitragsgrundlage beträgt.“
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2022, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 7 wird nach dem Wort „Jugendlichen“ die Wortfolge „oder zur Betreuung von wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung wehrlosen Personen“ eingefügt.
In § 17 Abs. 1 werden vor dem Punkt am Ende der Z 9 ein Strichpunkt und in einer neuen Zeile folgende Z 10 eingefügt:
In § 28 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „oder durch einen vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten ohne wichtigen Grund (§ 45 Abs. 3)“.
In § 28 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des zweiten Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
„es sei denn, der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen.“
„(3a) Endet das Dienstverhältnis durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund (§ 45 Abs. 3), sind die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für das laufende Kalenderjahr jenen Teil des Vierfachen der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in diesem Kalenderjahr entspricht.“
Das Wiener Bedienstetengesetz, LGBl. Nr. 33/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2022, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 137 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
In § 3 Abs. 9 wird nach dem Wort „Jugendlichen“ die Wortfolge „oder zur Betreuung von wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung wehrlosen Personen“ eingefügt.
In § 76 Abs. 3 Z 6 lautet lit. c wie folgt und erhalten die bisherigen lit. c und d die Bezeichnungen „d)“ und „e)“:
In § 113 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „oder durch einen vorzeitigen Austritt der bzw. des Bediensteten ohne wichtigen Grund (§ 133 Abs. 3)“.
In § 113 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des zweiten Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
„es sei denn, der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen.“
„(3a) Endet das Dienstverhältnis durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund (§ 133 Abs. 3), sind die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für das laufende Kalenderjahr jenen Teil des Vierfachen der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in diesem Kalenderjahr entspricht.“
In § 113 Abs. 4 wird die Wortfolge „Abs. 1 bis 3“ durch die Wortfolge „Abs. 1 bis 3a“ ersetzt.
Nach § 137 wird folgender § 137a samt Überschrift eingefügt:
§ 137a. Gemäß § 41 Abs. 5a Z 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, in der Fassung des Teuerungs-Entlastungspaketes Teil II, BGBl. I Nr. 163/2022, wird für die Kalenderjahre 2023 und 2024 festgelegt, dass der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen 3,7 % der Beitragsgrundlage beträgt. Dies gilt für alle in einem vertragsmäßigen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Personen, ausgenommen die in § 1 Abs. 2 Z 2, 6 und 7 genannten Personen.“
„W2/9
Operationstechnische Assistenz
Die Modellfunktion „Operationstechnische Assistenz“ umfasst die eigenverantwortliche perioperative Betreuung und Versorgung der Patientinnen und Patienten sowie die Assistenz der Ärztin bzw. des Arztes bei operativen Eingriffen nach ärztlicher Anordnung. Diese Modellfunktion beinhaltet nur eine Modellstelle.“
Einreihungsplan für das Schema W2
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Die Pensionsordnung 1995, LGBl. Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2022, wird wie folgt geändert:
„Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz so vorzunehmen, dass Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte der nachstehenden Tabelle genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte dazu genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen sind:
100 %
90 %
80 %
70 %
60 %
50 %
40 %
30 %
20 %
10 %
§ 73u. (1) Abweichend von § 46 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 erster Satz RVZG 1995 ist das Gesamtpensionseinkommen mit 1. Jänner 2023 wie folgt zu erhöhen:
(2) Das Gesamtpensionseinkommen im Sinn des Abs. 1 einer Person umfasst alle im Dezember 2022 nach diesem Gesetz, dem RVZG 1995 und dem Wiener Bezügegesetz 1995 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2023 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge. Ausgenommen sind die Zulagen gemäß §§ 29 und 30. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, ist jeder einzelne Ruhe- bzw. Versorgungsbezug entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 Euro am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist § 46 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung der 41. Novelle zur Pensionsordnung 1995 entsprechend anzuwenden.
(3) § 46 Abs. 2 zweiter bis letzter Satz in der Fassung der 41. Novelle zur Pensionsordnung 1995 ist so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen.
(4) In Ergänzung zur Pensionsanpassung gemäß Abs. 1 erfolgt an Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf einen oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, eine Direktzahlung für das Jahr 2023, deren Höhe sich in Abhängigkeit vom Gesamtpensionseinkommen wie folgt bemisst:
(5) Das Gesamtpensionseinkommen im Sinn des Abs. 4 einer Person umfasst alle im Jänner 2023 nach diesem Gesetz, dem RVZG 1995 und dem Wiener Bezügegesetz 1995 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2023 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage.
(6) Die Direktzahlung gemäß Abs. 4 ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der für März 2023 gebührenden (höchsten) laufenden Pensionszahlung auszuzahlen. Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Abs. 4 nicht berührt.
(7) Die Direktzahlung zählt nicht zum monatlichen Gesamteinkommen gemäß § 30 Abs. 2 PO 1995. Von der Direktzahlung ist kein KFA-Beitrag und kein Pensionsbeitrag zu entrichten.“
Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/2021, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 5 Z 2 und 4 entfällt jeweils der Ausdruck „nachteilige,“, wird jeweils das Wort „Entscheidung“ durch das Wort „Benachteiligung“ ersetzt und wird jeweils vor dem Beistrich am Schluss der Ausdruck „(Viktimisierung)“ angefügt.
In § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Dienstverrichtung“ die Wortfolge „durch Bedienstete oder Dritte“ eingefügt und jeweils das Zitat „(§ 1 Abs. 1 Z 1)“ durch das Zitat „(§ 1 Z 1)“ ersetzt.
Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Vertreterin oder der Vertreter der Dienstgeberin hat im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer sexuellen Belästigung die von der sexuellen Belästigung betroffene Person binnen zwei Wochen zu informieren, ob diesbezüglich gegen die Belästigerin oder den Belästiger, die oder der in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien steht, dienstrechtliche Maßnahmen (Ermahnung, Kündigung oder Entlassung) getroffen wurden.“
In § 19 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Zitat „(§ 26)“ die Wortfolge „oder eine der in § 26 Abs. 3 genannten Stellvertreterinnen oder ein solcher Stellvertreter“ eingefügt.
§ 22 Abs. 5 lautet:
„(5) Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die oder der Vorsitzende der Kommission davon binnen zwei Wochen folgende Personen zu benachrichtigen:
„(6) Die Kommission hat ihr Gutachten bei Einleitung des Verfahrens auf Antrag innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages, bei amtswegiger Einleitung innerhalb von sechs Monaten ab Einleitungsbeschluss,
In § 27 Abs. 5 entfallen im ersten Satz die Wortfolge „keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht oder“ und der Schlusspunkt nach dem Wort „erteilen“ und wird nach dem Wort „erteilen“ die Wortfolge „und ist der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten auf ihr oder sein Ersuchen Einsicht in die diesbezüglichen Disziplinar- bzw. Ermittlungsakten zu gewähren.“ angefügt.
In § 39 Abs. 2 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 60 Abs. 7 W-BedG“ durch das Zitat „§ 60 Abs. 6 WBedG“ ersetzt.
§ 41 Abs. 1 lautet:
„(1) Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zum beruflichen Aufstieg qualifizieren können, von den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern solange bevorzugt zuzulassen, bis der Anteil der Frauen in höherwertigen Verwendungen (Funktionen) und Dienstposten (§ 6 Abs. 1a) jeweils 50 % beträgt.“
„(3) Im Rahmen des Aus- und Weiterbildungsprogramms der Stadt Wien sind der Frauenförderung dienende Veranstaltungen anzubieten.“
Das Wiener Bezügegesetz 1995, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 69/2021, wird wie folgt geändert:
In § 11 Z 3 wird die Wortfolge „für die Kalenderjahre 2019 bis 2022 §§ 73p, 73q, 73s und 73t“ durch die Wortfolge „für die Kalenderjahre 2019 bis 2023 §§ 73p, 73q, 73s und 73t sowie § 73u Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
In § 57 Abs. 2 wird das Datum „1. November 2021“ durch das Datum „1. November 2022“ ersetzt.
Es treten in Kraft:
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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