Wiener Stadtverfassung – WStV; Änderung
LGBLA_WI_20221209_59Wiener Stadtverfassung – WStV; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem die Wiener Stadtverfassung geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 25/2022, wird wie folgt geändert:
In § 103 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 4 und Z 14 wird jeweils nach dem Wort „Instandhaltung“ die Wortfolge „und Instandsetzung“ eingefügt.
In § 103 Abs. 1 Z 1 und Z 2 entfällt jeweils die Wortfolge „Bestreitung der Energiekosten,“.
In § 103 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Wiener Stadtwerke Holding AG“ durch die Wortfolge „Wiener Stadtwerke GmbH“ ersetzt.
In § 103 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „Behinderte“ durch die Wortfolge „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
§ 103 Abs. 1 Z 6 lautet:
In § 103 Abs. 1 Z 7 und Z 9 wird jeweils nach dem Wort „Errichtung“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Instandhaltung“ die Wortfolge „und Instandsetzung“ eingefügt.
In § 103 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „Behebung von Gebrechen“ durch die Wortfolge „Behebung von Störungen“ ersetzt.
In § 103 Abs. 1 Z 10 wird nach dem Wort „Herstellung“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Instandhaltung“ die Wortfolge „und Instandsetzung“ eingefügt.
In § 103 Abs. 1 Z 12 wird nach der Wortfolge „bauliche Instandhaltung“ die Wortfolge „und Instandsetzung“ eingefügt.
In § 103 Abs. 1 Z 14 wird die Wendung „gemäß § 2 Z 2 in der Anlage II der Marktordnung 2006, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2006“ durch die Wendung „in der Marktordnung 2018“ ersetzt.
In § 103 Abs. 1 Z 15 wird die Wendung „Marktordnung 2006, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2006“ durch die Wendung „Marktordnung 2018“ ersetzt und es entfällt die Wort- und Zeichenfolge „des Großmarktes Wien,“.
In § 103 Abs. 1 Z 24 und Z 25 wird nach dem Wort „Instandhaltung“ die Wendung „, Instandsetzung“ eingefügt.
§ 103 Abs. 1 Z 27 lautet:
§ 103 Abs. 1 Z 30 entfällt.
In § 103 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „Post“ durch das Wort „Gruppe“ ersetzt.
§ 103c Abs. 1 lautet:
„(1) Mittelaufbringungen der Bezirke sind die aufgrund der Verordnung des Gemeinderates gemäß § 86 Abs. 5 festgelegten und auf die Bezirke aufgeteilten Mittel.“
§ 103h Abs. 1 Z 31 entfällt.
§ 103h Abs. 1 Z 33 lautet:
§ 103j Z 6 lautet:
§ 103j Z 7 entfällt.
In § 105 Abs. 3b wird der Klammerausdruck „(§ 86 Abs. 5a)“ durch „(§ 86 Abs. 7)“ ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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