Gebrauchsabgabegesetz 1966, Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, Hundeabgabegesetz, Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985, Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien und das Wien...
LGBLA_WI_20221104_47Gebrauchsabgabegesetz 1966, Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, Hundeabgabegesetz, Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985, Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien und das Wien...Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gebrauchsabgabegesetz 1966, das Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, das Hundeabgabegesetz, das Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985, das Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien und das Wiener Abfallwirtschaftsgesetz geändert werden (Wiener Abgabenrechtsänderungsgesetz 2022)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
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III
IV
V
VI
VII
Das Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966), LGBl. für Wien Nr. 20/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 67/2021, in der Fassung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 46/2021, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 erster Satz wird nach der Wortfolge „städtebauliche Interessen und Vorhaben,“ die Wortfolge „Bauführungen betreffend die Verkehrsinfrastruktur,“ eingefügt und die Wortfolge „sowie des Klimaschutzes,“ durch die Wortfolge „,des Klimaschutzes sowie sonstiger öffentlicher Interessen im Zusammenhang mit der Klimawandelanpassung, dem Schutz von Bäumen und Grünflächen einschließlich ihres ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes sowie unversiegelten Flächen im öffentlichen Raum iSd § 8a,“ ersetzt.
§ 2 Abs. 2a wird wie folgt geändert:
a) In Z 4 wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und das Wort „sowie“ gestrichen.
b) In Z 5 entfällt der Punkt und wird das Wort „sowie“ eingefügt.
c) Nach Z 5 wird folgende Z 6 angefügt:
„In den Fällen des § 3 Abs. 1 darf die Gebrauchserlaubnis demjenigen erteilt werden, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß einem in Tarif A Post 1 und Post 3 sowie Anlage I Z 15, 16 und 18 umschriebenen Gebrauch benutzt sowie dem Eigentümer der Baulichkeit.“
In § 2 Abs. 5 erhält der bisherige Text die Ziffernbezeichnung „1.“ und wird folgende Ziffer „2.“ angefügt:
§ 2 Abs. 7 lautet:
„(7)
„(1) Wurde die Gebrauchserlaubnis für Arten des Gebrauches gemäß Tarif A Post 1 und Post 3 sowie Anlage I Z 15, 16 und 18 erteilt, so steht sie demjenigen zu, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß den in den genannten Tarifposten und Ziffern der Anlage I umschriebenen Gebrauch benutzt sowie dem jeweiligen Eigentümer der Baulichkeit.“
In § 4 Abs. 1b Z 1 und 2 wird die Wortfolge „Tarif A Post 1 bis A Post 4 und B Post 1 bis B Post 8“ durch die Wortfolge „Tarif A Post 1, A Post 3, B Post 8 und Anlage I Z 15 bis 21“ ersetzt.
In § 4 Abs. 6 wird die Wortfolge „Tarif A Post 1 bis A Post 4 und B Post 1 bis B Post 8“ durch die Wortfolge „Tarif A Post 1, A Post 3 und B Post 8“ ersetzt.
In § 9 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) In den Fällen des § 3 Abs. 1 sind der jeweilige Eigentümer sowie der Nutzer der Baulichkeit Gesamtschuldner.“
„(4b) In den Fällen des § 3 Abs. 1 und Abs. 4 gelten die auf die Gebrauchserlaubnis bezogenen Abgabenbescheide auch für denjenigen, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß dem in Tarif A Post 1 und Post 3 sowie Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch benutzt und den jeweiligen Eigentümer der Baulichkeit.“
a) Abs. 2 lautet:
„(2) Glaubhaftmachungen nach Abs. 1 sind
b) Abs. 4 entfällt.
c) Abs. 6 lautet:
„(6) Eine im Zeitraum zwischen 1. März bis 30. November 2022 bestehende Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 kann – abweichend von den Voraussetzungen der Tarifpost D 2 Z 2 bis 5 sowie von § 2 Abs. 1 letzter Satz – bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen bis zum 28. Feber 2023 verlängert werden. Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach dieser Bestimmung gilt als Verzicht auf eine Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 in der Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 28. Feber 2023 und ist eine weitere Bewilligung nach Tarif D Post 2 in der Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 28. Feber 2023 nicht zulässig. Der Vorgarten kann in dem in der Zeit zwischen 1. März und 30. November 2022 bewilligten Umfang bis zur Entscheidung des Magistrates über den Antrag einschließlich der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach dieser Bestimmung, längstens jedoch bis 28. Feber 2023, weiter genutzt werden, wenn dem nicht eine bestehende Sondernutzung entgegensteht.“
d) In Abs. 7 erster Satz wird die Wortfolge „1. Dezember 2021 bis 28. Feber 2022“ durch die Wortfolge „1. Dezember 2022 bis 28. Feber 2023“ ersetzt.
„(3)
a) In Abs. 7 Z 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „Tarif A Post 1 bis A Post 4, B Post 1 bis B Post 8 – ausgenommen B Post 7 –“ durch die Wortfolge „Tarif A Post 1, A Post 3, B Post 8“ ersetzt sowie die Wortfolge „und 13“ durch die Wortfolge „, 13 und 15 bis 21“ ersetzt.
b) Es wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16)
Der Tarif A Post 2 entfällt.
Der Tarif A Post 4 entfällt.
Der Tarif B Post 1 entfällt.
Der Tarif B Post 2 entfällt.
Der Tarif B Post 3 entfällt.
Der Tarif B Post 4 entfällt.
Der Tarif B Post 5 entfällt.
In Tarif B Post 8 wird folgender Satz angefügt:
„weiters besteht für Regenabfallrohre keine Abgabepflicht;“
In Tarif B Post 22 tritt an Stelle des Betrags „64,30“ der Betrag „120“.
In Tarif B Post 28 tritt an Stelle des Betrags „62“ der Betrag „120“.
In Tarif C Post 2 tritt an Stelle der Ziffer „3“ die Ziffer „4“.
In Anlage I Ziffer 14 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffern 15 bis 21 angefügt:
Das Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, LGBl. für Wien Nr. 17/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
„Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe (Wr. Dienstgeberabgabegesetz – WDGAG)“
In § 3 lit. h wird nach der Wortfolge „den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ die Wortfolge „oder den Zivildienst“ eingefügt.
Dem § 6 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Magistrat kann für die Erklärung an die Abgabenbehörde ein elektronisches Formular im Internet zur Verfügung stellen. Wird ein elektronisches Formular zur Verfügung gestellt, ist dieses zu verwenden, es sei denn die Verwendung des elektronischen Formulars ist unzumutbar. Dem Abgabepflichtigen bzw. dessen vertretungsbefugten Personen einschließlich berufsmäßigen Parteienvertretern ist die Einbringung mittels elektronischen Formulars unzumutbar, wenn er bzw. sie beispielsweise nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt.“
„§ 9. Die Einzahlungen der Abgabe fließen der Stadt Wien zu und sind zur Errichtung einer Untergrundbahn zu verwenden.“
Das Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden (Hundeabgabegesetz – HAG), LGBl. für Wien Nr. 38/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
„§ 2. (1) Die Abgabe ist für jeden im Gebiet der Gemeinde gehaltenen Hund, der mehr als drei Monate alt ist, zu entrichten.
(2) Abgabepflichtig ist der Hundehalter; Hundehalter ist jene Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu betreuen, zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist.
(3) Trifft die Haltereigenschaft auf mehrere Personen zu, so sind sie Gesamtschuldner.
(4) Die Haltereigenschaft und somit die Abgabepflicht beginnt und endet mit der tatsächlichen Übernahme bzw. Übergabe des Tieres.
(5) Hat der Hundehalter das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, sind die gesetzlichen Vertreter abgabepflichtig.
(6) Der Eigentümer des Hundes ist neben dem Hundehalter Gesamtschuldner.“
„§ 4a. Zum Zweck der Überprüfung, ob vom Magistrat der Stadt Wien ein Mobilpass ausgestellt wurde und daher eine Bezuschussung der Stadt Wien zur Hundeabgabe durch die für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständige Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien zu berücksichtigen ist, ist die für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständige Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien bei der Erhebung der Hundeabgabe berechtigt, sofern die abgabepflichtige Person angegeben hat, Inhaber oder Inhaberin eines Mobilpasses zu sein, anhand der im Abgabenverfahren ermittelten personenbezogenen Daten Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der abgabepflichtigen Person bei der für die Ausstellung eines Mobilpasses zuständigen Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien abzufragen, ob ein Mobilpass ausgestellt wurde oder nicht, gegebenenfalls für welchen Zeitraum der Mobilpass ausgestellt wurde und in welchem Umfang eine Bezuschussung gewährt wurde.“
„(3) Beschließt die Gemeinde eine Befreiung von der Abgabe für das Halten von Hunden nach diesem Gesetz oder auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, kann die Befreiung auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
Das Gesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien (Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985), LGBl. für Wien Nr. 49/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 30/2021, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 4 tritt an die Stelle der Zitierung „BGBl. Nr. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2020“ die Zitierung „BGBl. Nr. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 83/2022“.
Das Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBl. für Wien Nr. 21/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 67/2021, wird wie folgt geändert:
In § 5 wird folgender Satz angefügt:
„In Angelegenheiten der in §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben findet ein Instanzenzug nicht statt.“
Das Gesetz über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen und die Einhebung einer hiefür erforderlichen Abgabe im Gebiete des Landes Wien (Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – Wr. AWG), LGBl. für Wien Nr. 13/1994, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:
Dem § 52 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„Die Erlassung einer Verordnung nach § 34 und § 36 dieses Gesetzes kann bis zu vier Monate nach dem in der Verordnung vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkt erfolgen. Die Verordnung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem in der Verordnung vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkt in Kraft.“
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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