Gesetz über Petitionen in Wien; Änderung
LGBLA_WI_20221103_46Gesetz über Petitionen in Wien; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gesetz über Petitionen in Wien geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über Petitionen in Wien, LGBl. für Wien Nr. 2/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 38/2019, wird wie folgt geändert:
„§ 1. (1) Petitionen, die
„Werden sie elektronisch eingebracht, hat die Identifikation und Authentifizierung der einbringenden Person und der Personen, die die Petition elektronisch unterstützen, mit Bürgerkarte oder E-ID zu erfolgen. Die Unterstützungserklärungen in Papierform müssen mit dem Titel der Petition sowie der Originalunterschrift, dem Vor- und Familiennamen, dem Geburtsdatum und der Adresse des Hauptwohnsitzes der unterstützenden Person versehen sein.“
„(4) Petitionen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 sind nach deren Einbringung im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten in Petitionen ist nur insoweit zulässig, sofern deren Kenntnis für das Verständnis des Inhalts der jeweiligen Petition zwingend erforderlich ist. Der Vor- und Familienname der einbringenden Person ist jedenfalls zu veröffentlichen.“
Im nunmehrigen § 1 Abs. 5 wird die Wortfolge „ab Einbringen einer Petition“ durch die Wortfolge „ab der Veröffentlichung einer eingebrachten Petition im Internet“ ersetzt.
In § 2 entfallen die Abs. 3 bis 4.
§ 3 lautet:
„§ 3. (1) Der Petitionsausschuss hat im Zuge der Behandlung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Petition zu beschließen. Der Petitionsausschuss kann, auch wenn noch keine 500 Personen die Petition unterstützt haben, darüber entscheiden, ob die Petition die Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 Z 2 erfüllt.
(2) Petitionen, welche die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 erfüllen, hat der Petitionsausschuss unter Berücksichtigung der sitzungsfreien Zeit ohne Verzug in Behandlung zu nehmen.
(3) Im Zuge der Behandlung hat der Petitionsausschuss die einbringende Person nach deren freier Wahl zur schriftlichen oder mündlichen Erläuterung des Inhaltes der Petition einzuladen. Kommt die einbringende Person oder eine von ihr benannte Vertretung einer entsprechenden Einladung nicht nach, ist der Petitionsausschuss nicht verpflichtet, die Petition weiter zu behandeln; auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Im Zuge der Behandlung kann der Petitionsausschuss weiters
(5) Die vom Petitionsausschuss eingeforderten Stellungnahmen gemäß Abs. 4 Z 1 sind zeitgleich mit der Versendung der Tagesordnung für die betreffende öffentliche Sitzung des Petitionsausschusses im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten in Stellungnahmen ist nur insoweit zulässig, sofern deren Kenntnis für das Verständnis des Inhalts der Stellungnahme zwingend erforderlich ist.“
„§ 4. (1) Eine mündliche Erläuterung des Inhaltes einer Petition durch die einbringende Person hat in einer gesonderten öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses stattzufinden. Die einbringende Person kann auf Wunsch auch mit einer Begleit- bzw. Vertrauensperson zu dieser Sitzung des Petitionsausschusses erscheinen. Der einbringenden Person ist zur Vorstellung des Petitionsinhaltes eine Redezeit von 10 Minuten einzuräumen. Insgesamt weitere 30 Minuten sind der einbringenden Person zur Beantwortung von Fragen der Mitglieder des Petitionsausschusses zur Verfügung zu stellen.
(2) Die mündliche Erläuterung des Inhaltes einer Petition gemäß Abs. 1 samt der Beantwortung von Fragen ist bei Einwilligung der einbringenden Person, deren allfälliger Vertretung sowie einer allfälligen Begleit- oder Vertrauensperson nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf einem Bild- und Tonspeichermedium aufzuzeichnen. Die Bildaufzeichnung hat sich auf die einbringende Person, deren allfällige Vertretung sowie eine allfällige Begleit- oder Vertrauensperson und auf die Mitglieder des Petitionsausschusses zu beschränken. Die Aufzeichnung ist bei Einwilligung der einbringenden Person, deren allfälliger Vertretung sowie einer allfälligen Begleit- oder Vertrauensperson im Internet zum Abruf für jede Person öffentlich zugänglich zu machen.“
„§ 5. (1) Nach Behandlung im Petitionsausschuss ist die Petition durch die für Petitionen zuständige amtsführende Stadträtin bzw. den für Petitionen zuständigen amtsführenden Stadtrat schriftlich gegenüber der einbringenden Person zu beantworten. Der Petitionsausschuss ist über die Beantwortung in Kenntnis zu setzen. Die Beantwortung und die Protokolle der Sitzungen des Petitionsausschusses sind im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten in Beantwortungen und Protokollen der Sitzungen des Petitionsausschusses ist nur insoweit zulässig, sofern deren Kenntnis für das Verständnis des Inhalts der jeweiligen Beantwortung oder des jeweiligen Protokolls zwingend erforderlich ist.
(2) Die für Petitionen zuständige amtsführende Stadträtin bzw. der für Petitionen zuständige amtsführende Stadtrat hat einmal jährlich über die Behandlung der abgeschlossenen Petitionen dem Gemeinderat zu berichten. Der Bericht hat insbesondere die gemäß § 3 Abs. 4 Z 2 vom Petitionsausschuss beschlossenen und die gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 an die fachlich zuständigen Ausschüsse zur Information weitergeleiteten Empfehlungen zu enthalten. Der Bericht ist im Internet zu veröffentlichen.“
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. § 4 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vom Petitionsausschuss bereits für zulässig erklärte Petitionen nicht anzuwenden, sofern die einbringende Person oder deren Vertretung die Petition bereits schriftlich oder mündlich erörtert oder darauf verzichtet hat.
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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