Wiener Energieunterstützungsgesetz; Änderung
LGBLA_WI_20221031_45Wiener Energieunterstützungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Unterstützung von Personen bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten (Wiener Energieunterstützungsgesetz) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Unterstützung von Personen bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten (Wiener Energieunterstützungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 18/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 38/2022, wird wie folgt geändert:
„Ergänzend dazu, richtet sich die Förderung nach dem 4. Abschnitt an eine breitere Bevölkerungsgruppe, um die aufgrund der gestiegenen Energiekosten und der damit zusammenhängenden Teuerung entstehenden Mehrkosten abzudecken.“
In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem 2. Abschnitt und dem 3. Abschnitt“ durch die Wortfolge „dem 2. Abschnitt, dem 3. Abschnitt und dem 4. Abschnitt“ ersetzt.
In § 2 wird die Wortfolge „dem 2. Abschnitt und dem 3. Abschnitt“ durch die Wortfolge „dem 2. Abschnitt, dem 3. Abschnitt und dem 4. Abschnitt“ ersetzt.
§ 3 lautet:
„§ 3. Die Förderungen nach dem 2. Abschnitt, dem 3. Abschnitt und dem 4. Abschnitt sind im Rahmen der sonstigen Sozialhilfe erfolgende Leistungen, die einen durch die finanzielle Mehrbelastung bei natürlichen Personen aufgrund der starken Erhöhung von Energiekosten und damit der Kosten für den Aufwand zum Wohnen bestehenden Sonderbedarf abdecken. Ebenso sind die Förderungen nach dem 2. Abschnitt, dem 3. Abschnitt und dem 4. Abschnitt, die der Deckung dieses Sonderbedarfes dienen, von einer Anrechnung gemäß § 10 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz ausgenommen.“
§ 12. (1) Personen, die besonders von den gestiegenen Energiekosten und der damit zusammenhängenden Teuerung betroffen sind, wird eine Förderung als Wiener Energiebonus in Höhe von 200 Euro zur finanziellen Unterstützung bei der Bestreitung dieser gestiegenen Kosten vom Land Wien gewährt.
(2) Ein Ansuchen auf den Wiener Energiebonus kann von Personen für die Wohnadresse ihres Hauptwohnsitzes (§ 1 Abs. 7 MeldeG) gestellt werden, wenn diese
(3) Haben mehr als eine Person an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG zum 10. November 2022 gemeldet, kann die Förderung trotzdem nur von einer Person für die Adresse, an der diese ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG gemeldet hat, angesucht werden; ausgenommen die Personen haben ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG in einer der nachfolgend genannten Einrichtungen im Gebiet der Stadt Wien und sind daher besonders von sozialer Hilfsbedürftigkeit bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten und der damit zusammenhängenden Teuerung betroffen:
(4) Abweichend von Abs. 2 sind Personen, die in einer Strafvollzugsanstalt, einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Justizanstalt ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, nicht berechtigt ein Ansuchen auf den Wiener Energiebonus zu stellen.
(5) Die Förderung gemäß Abs. 1 wird vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch.
§ 13. (1) Einen Wiener Energiebonus können jene Personen erhalten, deren gemäß Abs. 2 zu beurteilendes jährliches Einkommen folgende Einkommensgrenzen (höchstzulässiges Jahreseinkommen) nicht übersteigt:
(2) Für die Beurteilung, ob das jährliche Einkommen die in Abs. 1 festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreitet, ist wie folgt vorzugehen:
(3) Haben mehr als eine Person an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG, ist die Summe aller zu berücksichtigenden Einkommen zu ermitteln. Dabei ist das Einkommen aller Personen, die zum 10. November 2022 das 18. Lebensjahr vollendet haben, gemäß Abs. 2 zu ermitteln.
(4) Abweichend von Abs. 3 ist im Fall von Personen, die in einer der in § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, nur das Einkommen der das Förderansuchen stellenden Person heranzuziehen.
§ 14 (1) An jede Adresse in Wien, die zum 10. November 2022 für eine oder mehrere Personen als Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG ausgewiesen ist, ausgenommen Strafvollzugsanstalten oder gerichtliche Gefangenenhäuser bzw. Justizanstalten, ist ein Schreiben über den Wiener Energiebonus zu versenden. Zusätzlich ist an Personen, die in einer der in § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, ein Schreiben über den Wiener Energiebonus zu versenden.
(2) Das Schreiben enthält Informationen über den Wiener Energiebonus, ein Passwort und eine Hauptwohnsitzadresse. Dabei wird jeder Hauptwohnsitzadresse ein Passwort zugeordnet, das einmalig zur Stellung eines Ansuchens zu verwenden ist. Im Fall von Personen, die in einer der in § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, wird jeder Person ein Passwort zugeordnet, das einmalig zur Stellung eines Ansuchens zu verwenden ist.
(3) Im Ansuchen auf Gewährung des Wiener Energiebonus sind folgende Informationen anzugeben sowie Erklärungen abzugeben:
(4) Wurde an eine Adresse kein Schreiben ausgesandt, können die zum 10. November 2022 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen, die neuerliche Zusendung des Schreibens anfordern. Ebenso kann im Fall des Verlustes des Schreibens eine neuerliche Zusendung angefordert werden.
(5) Das Ansuchen auf Gewährung des Wiener Energiebonus kann bis längstens 31. März 2023 gestellt werden.
§ 15. (1) Der Förderbetrag wird auf das im Ansuchen angegebene Girokonto bei einem Kreditinstitut angewiesen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung des Wiener Energiebonus durch Postanweisung zu erfolgen.
(2) Unvollständige Ansuchen sind mit der Aufforderung zur Ergänzung innerhalb von einer Frist von 14 Tagen zu verbessern. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, wird das Ansuchen nicht weiterbearbeitet.
(3) Das Amt der Wiener Landesregierung kann zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Wiener Energiebonus gemäß § 12 Abs. 2 bzw. Abs. 3 und § 13 Abs. 1 zusätzliche Unterlagen anfordern.
(4) Wird der Wiener Energiebonus ausbezahlt, obwohl die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 bzw. Abs. 3 und § 13 Abs. 1 nicht vorliegen, ist die Förderung dem Land Wien von den fördernehmenden Personen rückzuerstatten.“
Der bisherige 4. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „5. Abschnitt“ und der bisherige 5. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „6. Abschnitt“.
Der bisherige § 12 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 16“ und nach Abs. 9 werden folgende Abs. 10 bis 15 angefügt:
„(10) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Abwicklung des Wiener Energiebonus gemäß § 14 berechtigt, sämtliche Adressen im Gebiet der Stadt Wien, an denen zumindest eine Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist sowie ein Passwort, welches jeder Hauptwohnsitzadresse bzw. jeder Person, die unter § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 fällt, zugeordnet wurde, zur Versendung des Schreibens über den Wiener Energiebonus automationsunterstützt zu verarbeiten.
(11) Das Amt der Wiener Landesregierung ist ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung des Wiener Energiebonus gemäß § 14 folgende personenbezogene Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen und der mit diesen an der Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen sowie der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen, die unter § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 fallen, automationsunterstützt zu verarbeiten:
(12) Das Amt der Wiener Landesregierung ist berechtigt, soweit dies zur Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Energiebonus erforderlich ist, folgende Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen in den Transparenzportalabfragen (§ 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012) abzufragen und zu verarbeiten:
(13) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Energiebonus nach § 12 Abs. 2 berechtigt, die Angaben der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen – mit Ausnahme der in den Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen – zum Vornamen, Familiennamen und Geburtsdatum aller an der angegebenen Adresse gemeldeten Personen im Wege einer Verknüpfungsanfrage (§ 16a Abs. 3 MeldeG) über das Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen und automationsunterstützt zu verarbeiten.
(14) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Abwicklung des Wiener Energiebonus hinsichtlich Personen, die ein Schreiben gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz erhalten sollen, berechtigt die Daten der in Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen im Wege einer Verknüpfungsanfrage (§ 16a Abs. 3 MeldeG) über das Kriterium des Wohnsitzes abzufragen und automationsunterstützt zu verarbeiten.
(15) Die für die Wiener Mindestsicherung zuständige Landesbehörde hat zum Zwecke der Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Energiebonus, sofern eine Kontrolle nach Abs. 12 Z 1 bis 4 zu keinem Ergebnis führt, folgende personenbezogene Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln:
Der bisherige § 13 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 17“und in Abs. 2 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Förderungen gemäß § 11“ die Wort- und Zeichenfolge „und § 12“ eingefügt.
Der bisherige § 14 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 18“ und in der Z 13 wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 14 bis 20 werden angefügt:
Der bisherige § 15 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 19“ und der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Novelle LGBl. für Wien Nr. 45/2022 tritt mit 1. November 2022 in Kraft.“
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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