2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung; Änderung
LGBLA_WI_20220729_362. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung des Landeshauptmanns von Wien, mit der die Verordnung über begleitende grundlegende Basismaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung) geändert wird
Auf Grund von § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2022, wird verordnet:
Die Verordnung über begleitende grundlegende Basismaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung), LGBl. für Wien Nr. 16/2022 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2022, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „Begleitung minderjähriger“ durch die Wortfolge „Begleitung oder zum Besuch minderjähriger“ ersetzt.
In § 3 Abs. 1 wird das Zitat „§ 4 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 3 Z 1 erster Satz“ ersetzt.
In § 3 Abs. 1 lautet der zweite Satz:
„Zusätzlich zu § 4 Abs. 3 Z 2 und § 6 Abs. 2 der 2. COVID-19-BMV haben Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber in geschlossenen Räumen jedenfalls eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.“
„Abs. 3 gilt des Weiteren nicht für positiv getestete Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber bis zum Ablauf des vierten Tages nach dem Zeitpunkt der Probenahme.“
In § 5 Abs. 1 wird das Zitat „§ 9 Abs. 1 bis 5 und Abs. 6 Z 2“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 1 bis 5, Abs. 6 Z 2 und Abs. 7“ ersetzt.
In § 6 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 201/2022“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 295/2022“ ersetzt.
In § 7 Abs. 1 wird das Datum „23. August“ durch das Datum „23. Oktober“ ersetzt.
Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 und 4, § 5 Abs. 1, § 6 sowie § 7 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 36/2022 treten mit 1. August 2022 in Kraft.“
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