Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005, Wiener Starkstromwegegesetz 1969; Änderungen
LGBLA_WI_20220712_33Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005, Wiener Starkstromwegegesetz 1969; ÄnderungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005 und das Wiener Starkstromwegegesetz 1969 geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005), LGBl. für Wien Nr. 46/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 73/2021, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird im II. Hauptstück, 1. Abschnitt, nach der Position „§ 12 Erteilung der Genehmigung“ die Position „§ 12a Vorhersehbare Zeitpläne“ eingefügt.
Nach § 2 Abs. 1 Z 7a werden folgende Z 7b und 7c eingefügt:
Nach § 2 Abs. 1 Z 16 wird folgende Z 16a eingefügt:
In § 2 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 45 durch einen Punkt ersetzt und die Wortfolge „Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;“ angefügt.
In § 2 Abs. 1 Z 47 wird nach dem Wort „Endverbraucher,“ die Wortfolge „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften,“ eingefügt.
§ 2 Abs. 1 Z 47a lautet:
In § 2 Abs. 1 wird nach Z 61 folgende Z 61a eingefügt:
In § 2 Abs. 1 wird nach Z 81a folgende Z 81b eingefügt:
In § 2 Abs. 1 Z 84 wird die Wortfolge „der Kundmachung BGBl. II Nr. 310/2002“ durch den Ausdruck „BGBl. II Nr. 127/2018“ ersetzt.
§ 2 Abs. 2 lautet wie folgt:
„(2) Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu verstehen:
In § 6 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
In § 6a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „von maximal 50 kW ist“ ein Beistrich gesetzt und der Satz „sofern die Anlage nicht gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 davon ausgenommen ist,“ eingefügt.
Nach § 6a Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Die Abs. 7 bis 9 gelten auch für Fotovoltaikanlagen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind.“
In § 7 Abs. 1 Z 4 wird der Begriff „100 kW“ durch den Begriff „250 kW“ ersetzt.
In § 7 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das Repowering von Stromerzeugungsanlagen, die mit Wind, Sonne (Fotovoltaik), geothermischer Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft oder Energie aus fester oder flüssiger Biomasse oder Bio-, Klär- oder Deponiegas betrieben werden, ist, sofern es sich um eine wesentliche Änderung der Anlage gemäß § 5 Abs. 2 handelt, unabhängig von der installierten Engpassleistung der Anlage, dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen.“
§ 12a. Die Behörde hat für sämtliche Verwaltungsverfahren, die aufgrund dieses Gesetzes für die Errichtung, die wesentliche Änderung und den Betrieb von Erzeugungsanlagen, die mit Wind, Sonne (Fotovoltaik), geothermischer Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft oder Energie aus fester oder flüssiger Biomasse oder Bio-, Klär- oder Deponiegas betrieben werden, vorhersehbare Zeitpläne zu erstellen und diese auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.“
In § 16 Abs. 1a wird der Begriff „anzeigepflichtigen“ gestrichen und nach dem Begriff „Fotovoltaikanlage“ die Wortfolge „mit einer Engpassleistung bis maximal 50 kW“ eingefügt.
§ 31 entfällt.
In § 32 Abs. 1 wird der Beistrich am Ende der Z 1 durch das Wort „oder“ und der Beistrich am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt; die Z 3 und Z 4 entfallen.
In § 38 Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
In § 38 Abs. 1 wird am Ende der Z 28 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.
In § 38 Abs. 1 wird am Ende der Z 29 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 30 und 31 werden angefügt:
In § 40 Abs. 1 wird der Satz „Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.“ angefügt.
In § 40 Abs. 2 Z 4 lit. b wird nach der Wortfolge „erforderlich ist“ der Satz „oder keine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 4 Wiener Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. Nr. 20/1970 in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurde“ eingefügt.
Nach § 40 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind in den Marktregeln näher zu definieren.“
In § 41 Abs. 1 wird in der Z 29 der Begriff „und“ am Satzende durch einen Beistrich ersetzt. In der Z 30 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und danach folgende Z 31 angefügt:
In § 41a Abs. 1 wird die Wortfolge „jedes Jahr“ durch die Wortfolge „alle zwei Jahre“ ersetzt.
§ 41a Abs. 5 lautet:
„(5) Die Übertragungsnetzbetreiberin oder der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat sie oder er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung gemäß § 22 GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat die Übertragungsnetzbetreiberin oder der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer zu konsultieren.“
In § 42 Abs. 2 Z 5 wird im zweiten Satz der Begriff „Entnehmer“ durch „Entnehmern“ ersetzt.
In § 46c Abs. 2 wird das Wort „Behörde“ durch „Regulierungsbehörde“ ersetzt.
In § 50 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „in Art. 9 des Energieliberalisierungsgesetzes“ durch die Wortfolge „im Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden,“ ersetzt.
Nach § 70a Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und Abs. 2b eingefügt:
„(2a) Für die Zwecke der Durchführung stichprobenartiger Überprüfungen, der Überwachung der Versorgungssicherheit, der Überwachung des Ausbaues der Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energiequellen, der Erstellung von Energiekonzepten sowie der Raumplanung und der künftigen Stadtentwicklung sind der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber von den Betreiberinnen und Betreibern von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen spätestens 4 Wochen nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage folgende Informationen zu übermitteln:
(2b) Die Verteilernetzbetreiberin bzw. der Verteilernetzbetreiber hat für die in Abs. 2a genannten Zwecke eine Evidenz über die in Wien installierten Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen zu führen, in die die gemäß Abs. 2a Z 1 bis 6 aufgezählten Merkmale aufzunehmen sind. Diese Evidenz ist hinsichtlich der Standortdaten in Abs. 2a Z 4 von der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber um die Angabe einer eindeutigen Gebäudeidentifikationsnummer zu ergänzen. Sämtliche in dieser Evidenz enthaltene Daten sind für die in Abs. 2a genannten Zwecke monatlich bis zum Ende des jeweiligen Folgemonats in elektronischer Form an die Behörde zu übermitteln. Das Merkmal gemäß Abs. 2a Z 5 darf nur für die Zwecke der Durchführung stichprobenartiger Überprüfungen verarbeitet werden.“
In § 72 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch den Begriff „Fotovoltaikanlage“ ersetzt.
Nach § 72 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
In § 73 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „§ 43 Ökostromgesetz 2012“ durch den Ausdruck „§ 78 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz“ ersetzt.
In § 76 Abs. 14 wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 197, S. 1, vom 24. Juli 2012“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 197 vom 24. Juli 2012 S. 1“ ersetzt.
In § 76 werden folgende Abs. 15 und Abs. 16 angefügt:
„(15) Durch § 2 Abs. 1 Z 7c, 16a und 61a, § 7 Abs. 4 und § 12a werden Art. 2 Z 10 und 16, Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 16 Abs. 6 sowie Art. 17 und 22 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82 umgesetzt.
(16) Durch § 2 Abs. 1 Z 7b werden Art. 2 Z 11 und Art. 16 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125 umgesetzt.“
Das Gesetz, mit dem Bestimmungen über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf den Bereich des Bundeslandes Wien erstrecken, erlassen werden (Wiener Starkstromwegegesetz 1969), LGBl. für Wien Nr. 20/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
„Änderungen, die der Instandhaltung oder der Ertüchtigung der Leitungsanlage im Hinblick auf den Stand der Technik dienen, gehen nicht über den Rahmen der erteilten Bewilligung hinaus.“
„(2) Sofern keine Zwangsrechte gemäß § 10 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:
„(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 10 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht der Projektwerberin oder des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.
(4) In den Fällen des Abs. 2 Z 1 besteht auch dann ein Recht der Projektwerberin oder des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens, wenn die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 10 nicht erforderlich ist und es sich um eine Anlage handelt, deren kundenseitige Teile zumindest teilweise auf oder in einem nicht im physischen Besitz der jeweiligen Kundin oder des jeweiligen Kunden stehenden Grundstückes errichtet werden sollen.
(5) Die von der Netzbetreiberin oder vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2021.“
§ 11a. (1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(2) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind von der Projektwerberin oder vom Projektwerber zu tragen. Die Behörde kann der Projektwerberin oder dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.“
„(4) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 33/2022 anhängig waren, sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften dieses Gesetzes zu beenden.“
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
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