Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG; Änderung
LGBLA_WI_20220708_30Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl. für Wien Nr. 83/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2021, wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs. 6 entfällt die Wendung „in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 44/2019,“.
In § 15 Abs. 6 entfällt die Wendung „in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 8/2014“.
§ 20 samt Überschrift lautet:
§ 20. (1) Die Schriftsätze an das Verwaltungsgericht Wien können auch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen der Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch eingebracht worden sind, kann das Verwaltungsgericht Wien die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln.
(2) Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, erfolgen.
(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichts Wien durch Verordnung zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die Amtssignatur und deren Überprüfung sowie Bestimmungen über den Anschriftcode. In der Verordnung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Diese Verordnung hat nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem Schriftsätze und Ausfertigungen von Erledigungen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht bzw. übermittelt werden können.
(4) Soweit dies in der Verordnung gemäß Abs. 3 angeordnet ist,
(5) Die Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichts Wien, die im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden sollen, sind mit der Amtssignatur des Verwaltungsgerichts Wien (§§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach Abs. 3 vorgesehen ist. Die Bestimmungen des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind nach Maßgabe des § 89c Abs. 5 GOG, RGBl. Nr. 217/1896, Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG, RGBl. Nr. 217/1896, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.
(7) Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, gelten als beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Übermittlungsstelle des Verwaltungsgerichtes Wien eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (Abs. 3), und sind sie auf diesem Weg bei der Übermittlungsstelle des Verwaltungsgerichtes Wien tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als beim Verwaltungsgericht Wien mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Übermittlungsstelle des Verwaltungsgerichtes Wien übernommen hat.
(8) Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichts Wien und Eingaben (Abs. 1) gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.
(9) Im Übrigen sind die §§ 89a bis 89g und 89o GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sinngemäß anzuwenden.“
In § 22 wird dem Satz das Wort „Ausgewählte“ vorangestellt und nach der Wortfolge „in anonymisierter Form“ die Wortfolge „oder pseudonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) oder“ eingefügt.
In § 29 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „1. Jänner 2016“ durch die Wort- und Zeichenfolge „1. Juni 2022“ ersetzt.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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