Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020 – WERUG 2020; Änderung
LGBLA_WI_20220708_29Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020 – WERUG 2020; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020 – WERUG 2020 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der EU im Energie und Klimabereich (Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020 – WERUG 2020), LGBl. für Wien Nr. 12/2021, wird wie folgt geändert:
§ 11. (1) Die UIV Urban Innovation Vienna GmbH (UIV) fungiert als zentrale Anlaufstelle der Stadt Wien zur Beratung und Information der Betreiberinnen und Betreiber von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen während des gesamten behördlichen Verwaltungsverfahrens, sofern die Anlage auf dem Gebiet des Landes Wien betrieben wird oder errichtet werden soll.
(2) Die UIV wird mit den Aufgaben einer zentralen Anlaufstelle betraut. Die nähere Ausgestaltung der sich aus dieser Betrauung ergebenden Rechte und Pflichten erfolgt auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages, der zwischen der Stadt Wien und der UIV unter Einhaltung der folgenden Bestimmungen abzuschließen ist.
§ 12. (1) Das Angebot der Anlaufstelle ist kostenlos.
(2) Die zu erfüllenden Aufgaben der Anlaufstelle sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Raschheit und Sparsamkeit zu erfüllen.
(3) Durch die Tätigkeit der Anlaufstelle bleiben behördliche Verwaltungsverfahren für den Bau, den Betrieb und das Repowering von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen unberührt.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber darf während laufender Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren nicht auf eine andere Anlaufstelle des Bundes oder der Länder verwiesen werden, wenn die betreffende Energieerzeugungsanlage auf dem Gebiet des Landes Wien betrieben wird oder betrieben werden soll.
§ 13. (1) Unter Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen sind Anlagen zu verstehen, die Energie (Elektrizität, Wärme, Warmwasser oder Kälte) aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas oder Biogas und dergleichen erzeugen.
(2) Umgebungsenergie ist natürlich vorkommende thermische Energie und in der Umwelt innerhalb eines begrenzten Gebiets angesammelte Energie, die in der Umgebungsluft, mit Ausnahme von Abluft, oder in Oberflächengewässern oder Abwässern gespeichert sein kann.
(3) Unter geothermischer Energie ist Energie zu verstehen, die in Form von Wärme unter der festen Oberfläche gespeichert ist.
(4) Biomasse bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs.
(5) Biogas ist ein gasförmiger Kraft- und Brennstoff, der aus Biomasse hergestellt wird.
(6) Unter Repowering ist eine Modernisierung von bestehenden Energieerzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 zu verstehen, wobei auch der vollständige oder teilweise Austausch von bestehenden Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder Kapazität der Anlage dazu zählt.
§ 14. (1) Die Anlaufstelle hat auf Ersuchen der Betreiberin oder des Betreibers insbesondere über die für den Bau, den Betrieb und das Repowering einer Energieerzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energiequellen erforderlichen Genehmigungs- und Anzeigepflichten zu beraten. Die Anlaufstelle stellt der Betreiberin oder dem Betreiber die für die jeweiligen Verwaltungsverfahren notwendigen Informationen zur Verfügung.
(2) Die Beratung gemäß Abs. 1 erstreckt sich auf alle einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Genehmigungs- und Anzeigepflichten, die für den Bau, den Betrieb und das Repowering sowie den Netzzugang der Energieerzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energiequellen vorgesehen sind. Genehmigungs- und Anzeigeverfahren aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften, die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden, sind davon ausgenommen.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage kann die für die Beratung erforderlichen Unterlagen auch in digitaler Form bei der Anlaufstelle einbringen.
§ 15. (1) Die Anlaufstelle hat insbesondere über sämtliche Genehmigungs- und Anzeigepflichten, die für den Bau, den Betrieb und das Repowering nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, in einem eigenen Verfahrenshandbuch zu informieren. Im Verfahrenshandbuch sind alle für die jeweiligen Verwaltungsverfahren notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Genehmigungs- und Anzeigeverfahren aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften, die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden, sind davon ausgenommen.
(2) Das Verfahrenshandbuch hat insbesondere auf kleinere Projekte und Projekte von Eigenversorgern im Bereich der erneuerbaren Stromerzeugung einzugehen, wenn und soweit diese Anlagen nach den einschlägigen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften Genehmigungs- oder Anzeigepflichten unterliegen. Im Verfahrenshandbuch ist auch auf die für die jeweilige Anlage zuständige Anlaufstelle hinzuweisen.
(3) Das Verfahrenshandbuch ist in Papierform zur Verfügung zu stellen und in digitaler Form auf der Homepage der Anlaufstelle zu veröffentlichen.
§ 16. (1) Die Anlaufstelle hat einmal im Jahr einen Tätigkeitsbericht über die Erfüllung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben zu erstellen. Dieser Bericht ist bis zum März des Folgejahres an das Amt der Wiener Landesregierung zu übermitteln und nach Genehmigung durch die Landesregierung auf der Homepage der Stadt Wien und jener der Anlaufstelle zu veröffentlichen.
§ 17. (1) Wenn sich im Zusammenhang mit laufenden Genehmigungsverfahren nach landesgesetzlichen Vorschriften für den Bau, den Betrieb und das Repowering von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen Streitigkeiten zwischen der Betreiberin oder dem Betreiber und den sonstigen Parteien des Verfahrens ergeben, hat die Behörde das Verfahren auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers zur Einleitung eines Mediationsverfahrens zu unterbrechen. Die Begriffsbestimmungen des § 13 gelten.
(2) Ab dem Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens durch die Behörde werden der Beginn und der Fortlauf von gesetzlichen und behördlichen Fristen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens gehemmt. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage kann jederzeit einen Antrag auf Fortführung des anhängigen Genehmigungsverfahrens stellen. Ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages bei der Behörde werden die gesetzlichen und behördlichen Fristen fortgesetzt.
(3) Die Ergebnisse des Mediationsverfahrens können der Behörde von den Streitteilen übermittelt und, soweit dies gesetzlich zulässig ist, im weiteren Genehmigungsverfahren und in der Entscheidung der Behörde berücksichtigt werden.
(4) Die Teilnahme am Mediationsverfahren ist freiwillig. Ein Anspruch der Parteien auf Kostenersatz besteht nicht.
(5) Die Unterbrechung nach Abs. 1 darf höchstens 6 Monate in Anspruch nehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Verfahren jedenfalls fortzuführen.“
Der 3. Abschnitt erhält die Bezeichnung „5. Abschnitt“.
§ 11 erhält die Bezeichnung „§ 18“.
In § 18 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Durch den 3. Abschnitt (§§ 11 bis 16) wird Art. 16 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21. Dezember 2018 S. 82 umgesetzt.
(4) Durch den 4. Abschnitt (§ 17) wird Art. 16 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21. Dezember 2018 S. 82 umgesetzt.“
„(2) Die Novelle LGBl. für Wien Nr. 29/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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