Wiener Schulgesetz – WrSchG; Änderung
LGBLA_WI_20220706_26Wiener Schulgesetz – WrSchG; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gesetz über die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerinnen- und Schülerheime im Lande Wien (Wiener Schulgesetz – WrSchG) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerinnen- und Schülerheime im Lande Wien (Wiener Schulgesetz – WrSchG), LGBl. für Wien Nr. 20/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2020, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 2 wird der Begriff „ist“ durch den Begriff „kann“ und der Begriff „einzuheben“ durch die Wortfolge „eingehoben werden“ ersetzt.
Die Überschrift im II. Hauptstück
wird durch folgende Überschrift ersetzt:
§ 30b. Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 232/2021, (Sommerschule) in den letzten beiden Wochen des Schuljahres, die klassen-, schulstufen- und schulstandortübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und der Schulerhalterin. Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen.“
„(6) Die Bildungsdirektion kann bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen für die unumgänglich notwendige Zeit nach Anhörung der Schulerhalterin IKT-gestützten Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule mit Verordnung anordnen. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die Bildungsdirektion nach Anhörung der Schulerhalterin die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung für schulfrei erklären. Hierbei ist zu verordnen, dass die hiedurch entfallenen Schultage durch Verringerung der in Abs. 2, 4, 5, 7 und 8 vorgesehenen schulfreien Tage – ausgenommen die in Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind. Die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.“
„(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule von der Bildungsdirektion nach Anhörung der Schulerhalterin mit Verordnung angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion nach Anhörung der Schulerhalterin für schulfrei erklärt werden. Wenn dadurch die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde, hat die Bildungsdirektion nach Anhörung der Schulerhalterin zu verordnen, dass die hiedurch entfallene Schulzeit durch Verringerung der in Abs. 2, Abs. 5 Z 2 bis 6 und Abs. 6 vorgesehenen schulfreien Tage – ausgenommen der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen ist. Ist die Zahl der entfallenen Schultage geringer, so kann die Bildungsdirektion eine derartige Verfügung nach Anhörung der Schulerhalterin treffen. Die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.“
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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