Wiener Stadtverfassung – WStV; Änderung
LGBLA_WI_20220706_25Wiener Stadtverfassung – WStV; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem die Wiener Stadtverfassung geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 63/2021, wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 1 Z 11 wird die Zahl „11“ durch die Zahl „12“ ersetzt und es wird vor dieser Ziffer folgende Wort- und Zeichenfolge eingefügt: „11. der Wiener Berufungssenat,“.
In der Überschrift vor § 67 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „9“ ersetzt.
Vor § 67 wird folgender § 66g samt Überschriften eingefügt:
(1) Sofern der Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht ausgeschlossen ist, ist der Wiener Berufungssenat die Berufungsbehörde.
(2) Der Wiener Berufungssenat besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende sowie die weiteren Mitglieder sind vom Stadtsenat aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Magistrats auf fünf Jahre zu bestellen. Bei der Bestellung ist festzulegen, welches Mitglied den Vorsitzenden im Fall seiner Verhinderung vertritt. Für jedes Mitglied ist zudem ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können vom Stadtsenat aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein solcher liegt jedenfalls vor, wenn die Bestellungsvoraussetzungen weggefallen sind. In diesem Fall ist unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(4) Die Sitzungen des Wiener Berufungssenates sind mindestens in jedem Vierteljahr einmal vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen. Über die Sitzungen wird von einem hierfür beigezogenen Bediensteten der Stadt Wien ein Beschlussprotokoll erstellt. Auf Wunsch der Mitglieder sind Anmerkungen zu einzelnen Beschlussakten in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu genehmigen.
(5) Der Wiener Berufungssenat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) sowie zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen sind unzulässig. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorsitzende anordnen, dass die Sitzung und Beschlussfassung im Wege einer Videokonferenz durchgeführt wird. Der Vorsitzende kann jede Berufung, über die entschieden werden soll, einem Mitglied zur Berichterstattung zuweisen. Die Geschäftsstelle des Wiener Berufungssenates ist der Magistrat.
(6) Der Vorsitzende kann in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof auch ohne Beschlussfassung im Wiener Berufungssenat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorlegen sowie Stellungnahmen und Gegenschriften erstatten, sofern dies (z. B. auf Grund der einzuhaltenden Fristen) erforderlich ist. Der Wiener Berufungssenat ist in der nächsten Sitzung darüber zu informieren. Dem Vorsitzenden obliegt zudem die Ausstellung von Vollmachten an Bedienstete der Stadt Wien zur Vertretung des Wiener Berufungssenates in mündlichen Verhandlungen vor diesen Gerichten.“
„Ein Instanzenzug findet in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, der durch Landesvorschriften geregelt ist, nicht statt.“
Der eigene Wirkungsbereich wird vom Gemeinderat, vom Stadtsenat, vom Bürgermeister, von den amtsführenden Stadträten, von den Gemeinderatsausschüssen und Kommissionen des Gemeinderates, von den Bezirksvertretungen, den Bezirksvorstehern und den Ausschüssen der Bezirksvertretungen, vom Wiener Berufungssenat und vom Magistrat ausgeübt.“
Sofern der Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht ausgeschlossen ist, entscheidet in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde der Wiener Berufungssenat über Berufungen gegen Bescheide, sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Dieses Gesetz ist auf zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängige Verfahren anzuwenden.
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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