Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013 – WIAG 2013; Änderung
LGBLA_WI_20220518_19Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013 – WIAG 2013; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung 2013 (Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013 – WIAG 2013), geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung 2013 (Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013 – WIAG 2013), LGBl. für Wien Nr. 32/2013, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 entfällt lit. b.
Nach § 1 wird folgende Überschrift samt § 1a angefügt:
§ 1a. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als
„in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1010/2019, ABl. Nr. L 170 vom 25.6.2019 S. 115, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 119 vom 17.4.2020 S. 20;“
In § 2 entfällt die Z 9.
§ 4 Abs. 1 Z 13 lautet:
§ 4 Abs. 3 Z 6 lautet:
In § 4 Abs. 5 Z 3 wird nach dem Wort „Stellungnahme“ ein Kommazeichen eingefügt.
In § 6 Abs. 1 Z 7 wird das „und“ am Ende des Textes durch ein Kommazeichen ersetzt.
In § 6 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt am Ende des Textes durch ein Kommazeichen ersetzt.
Nach § 6 Abs. 1 Z 8 werden folgende Z 9 und 10 angefügt:
In § 6 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „zur Wahrung der in Z 1 bis 8 genannten Voraussetzungen“ durch die Wortfolge „zur Wahrung der in Z 1 bis 10 genannten Voraussetzungen“ ersetzt.
In § 6 Abs. 1 entfällt der dritte Satz.
§ 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Behörde hat eine Entscheidung gemäß Abs. 1, einschließlich der Entscheidungsgründe, der Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung, des für die Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes, der Genehmigungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten sowie allfälliger Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 3 sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist im Internet kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“
„unterliegt eine Anlage dem Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2020, dürfen für diese Anlage keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der im EZG 2011 geregelten Treibhausgase vorgeschrieben werden, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird,“
„Die Grenzwerte dürfen jedoch die gegebenenfalls in den Anhängen der Industrieemissionsrichtlinie festgesetzten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.“
„(3) Die Fundstellen der für die Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter sind von der Behörde im Internet zu veröffentlichen.“
„(1a) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 hat bei Nichteinhaltung des Genehmigungskonsenses unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Behörde ist über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren und hat gegebenenfalls gemäß § 15 Abs. 4 vorzugehen.“
„(2) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 hat der Behörde jährlich einen Bericht gemäß Art. 5 der EG-PRTR-VO zu erstatten, und zwar für das jeweilige Berichtsjahr bis längstens 30. April des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres. Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Berichte erlassen. Der Inhaber oder die Inhaberin hat unverzüglich Vorfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen der Behörde zu melden und die Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle zu ergreifen.“
In § 15 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „31. Mai“ durch „30. April“ ersetzt.
§ 17 Abs. 1 Z 1 lautet:
Nach § 17 Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
§ 17 Abs. 1 Z 7 lautet:
Nach § 17 Abs. 1 Z 7 wird folgende Z 8 angefügt:
In § 18 entfällt Abs. 3.
Nach § 19 wird folgende Überschrift samt § 20 angefügt:
§ 20. Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft der Europäischen Kommission notifiziert (2021/636/A).“
Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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