Wiener Energieunterstützungsgesetz
LGBLA_WI_20220518_18Wiener EnergieunterstützungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz über die Unterstützung von Personen bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten (Wiener Energieunterstützungsgesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
§ 1. (1) Dieses Gesetz verfolgt das Ziel, die Auswirkungen der finanziellen Mehrbelastungen aufgrund der starken und außergewöhnlichen Erhöhung von Energiekosten und damit der Kosten für den Aufwand zum Wohnen jener natürlichen Personen zu mildern, die bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten von sozialer Hilfsbedürftigkeit betroffen oder bedroht sind. Weiters soll der Gefahr einer Intensivierung von Armut und einem Anstieg von Armutsbetroffenheit in der Stadt Wien entgegengewirkt werden. Die Energiekosten im Sinne dieses Gesetzes betreffen die Preise für Heizung, Warmwasser, Strom und Gas, die einen Aufwand zum Wohnen darstellen.
(2) Zur Erreichung des in Abs. 1 genannten Zieles sollen Personen nach dem 2. Abschnitt und dem 3. Abschnitt, die von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind sowie dem Risiko von sozialer Hilfsbedürftigkeit bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten ausgesetzt sind, Förderungen zur finanziellen Unterstützung bei der Bestreitung dieser Kosten nach dem 2. Abschnitt und dem 3. Abschnitt erhalten.
(3) Die Förderungen nach dem 2. Abschnitt und dem 3. Abschnitt werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. Auf die Gewährung der Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
§ 2. Die Abwicklung der Förderungen nach dem 2. Abschnitt und dem 3. Abschnitt ist vom Land Wien unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszugestalten.
§ 3. Die Förderungen nach dem 2. Abschnitt und dem 3. Abschnitt sind im Rahmen der sonstigen Sozialhilfe erfolgende Leistungen, die einen durch die finanzielle Mehrbelastung bei natürlichen Personen aufgrund der starken Erhöhung von Energiekosten und damit der Kosten für den Aufwand zum Wohnen bestehenden Sonderbedarf abdecken. Ebenso dienen diese Förderungen gemäß § 44a Abs. 6 Wiener Mindestsicherungsgesetz der Deckung eines durch die COVID-19-Krise verursachten Sonderbedarfes und sind demnach nicht als Einkommen auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung anzurechnen.
§ 4. (1) Zur finanziellen Unterstützung bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten werden folgende Förderungen in Form eines Betrages in Höhe von 200 Euro pro volljähriger Person (Energiekostenpauschale) vom Land Wien vorgesehen:
(2) Die Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß §§ 5 bis 8 erfolgt ohne vorangehendes Ansuchen.
(3) Die finanziellen Zuwendungen gemäß §§ 5 bis 8 werden einmalig pro volljähriger Person ausbezahlt. Ergibt sich ein Zusammentreffen mehrerer Förderungen, da eine Person mehrere der in § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 oder § 8 genannten Voraussetzungen erfüllt, so ist dieser Person trotzdem nur eine finanzielle Zuwendung – somit ein Betrag in Höhe von 200 Euro – einmalig zu gewähren.
(4) Die finanziellen Zuwendungen gemäß §§ 5 bis 8 werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
§ 5. (1) Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist volljährigen Personen, die im Monat April 2022 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Leistung der Wiener Mindestsicherung gemäß § 7 Abs. 1 WMG erfüllen, einmalig zu gewähren.
(2) Die Förderung nach Abs. 1 ist nicht zu gewähren, wenn die jeweilige Person bereits die Voraussetzungen einer Förderung gemäß § 7 oder § 8 erfüllt.
§ 6. (1) Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist volljährigen Personen, die im Monat April 2022 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Leistung der Wiener Wohnbeihilfe gemäß § 20 oder § 60 WWFSG 1989 erfüllen sowie volljährigen Personen, die in diesem Zeitraum mit einer anspruchsberechtigten Person im gemeinsamen Haushalt gemäß § 20 Abs. 1 oder § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 leben, einmalig zu gewähren.
(2) Die Förderung nach Abs. 1 ist nicht zu gewähren, wenn die jeweilige Person bereits die Voraussetzungen einer Förderung gemäß § 5, § 7 oder § 8 erfüllt.
(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 6 und des § 60 Abs. 6 des WWFSG 1989 finden auf die Zuwendung nach Abs. 1 keine Anwendung und daher werden Leistungen der Wohnbeihilfe nicht um diese Zuwendung vermindert.
§ 7. Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist jenen volljährigen Personen einmalig zu gewähren, die im Monat April 2022 im Gebiet der Stadt Wien ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG oder für das Gebiet der Stadt Wien eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG haben und in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine der folgenden Leistungen erfüllen:
§ 8. Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist jenen volljährigen Personen einmalig zu gewähren, die im Monat April 2022 in die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für das Bundesland Wien oder der Landesgeschäftsstelle Wien gemäß § 44 AlVG fallen und in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine oder mehrere der folgenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erfüllen:
§ 8a. (1) Zusätzlich zu der einmaligen finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro gemäß §§ 5 bis 8 ist volljährigen Personen, die alleinerziehend sind, aufgrund der erhöhten finanziellen Mehrbelastung eine Förderung in Form eines Zuschlages in Höhe von 100 Euro pro Person einmalig zu gewähren. Der Zuschlag ist jenen alleinerziehenden Personen, zu gewähren, denen eine einmalige finanzielle Zuwendung gemäß § 5 oder § 6 oder § 7 oder § 8 gewährt wird und die demnach im Monat April 2022 die Voraussetzungen einer Förderung gemäß § 5 oder § 6 oder § 7 oder § 8 erfüllen.
(2) Der Zuschlag für Alleinerziehende gemäß Abs. 1 in Höhe von 100 Euro ist einmalig pro volljähriger Person, die alleinerziehend ist, und ausschließlich zusätzlich zu der einmaligen finanziellen Zuwendung gemäß § 5 oder § 6 oder § 7 oder § 8 zu gewähren. Erfüllt eine Person mehrere der in § 5, § 6, § 7 oder § 8 genannten Voraussetzungen, so ist dieser Person trotzdem nur ein Zuschlag in Höhe von 100 Euro – zusätzlich zu der einmaligen finanziellen Zuwendung gemäß §§ 5 bis 8 in Höhe von 200 Euro – einmalig zu gewähren.
(3) Als alleinerziehende Personen im Sinn des Abs. 1 gelten alleinstehende Personen, die mit unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen in Haushaltsgemeinschaft leben.
(4) Die Gewährung einer Förderung nach Abs. 1 hat wie folgt zu erfolgen:
(5) Die Förderung nach Abs. 1 wird vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch. § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 9. Das Amt der Wiener Landesregierung hat die einmalige finanzielle Zuwendung an jene Personen, die unter die § 5, § 6, § 7 Z 4 bis 6 und § 8 fallen, auf ein Girokonto der jeweiligen Person bei einem Kreditinstitut ohne vorangehendes Ansuchen von sich aus auszuzahlen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung der finanziellen Zuwendung durch Postanweisung zu erfolgen.
§ 10. Das Land Wien wird für die Abwicklung und Auszahlung der einmaligen finanziellen Zuwendung an Personen, die unter § 7 Z 1 bis 3 fallen, die Kooperation mit den Trägern der Pensionsversicherung bzw. Versicherungsträgern verfolgen und auf Basis des § 104 Abs. 7 ASVG, des § 72 Abs. 6 GSVG und des § 68 Abs. 7 BSVG, entsprechende Verträge über die Auszahlung der einmaligen finanziellen Zuwendung mit den Trägern der Pensionsversicherung bzw. Versicherungsträgern abschließen.
§ 10a. (1) Das Amt der Wiener Landesregierung hat den Zuschlag gemäß § 8a an jene Personen, die unter § 8a Abs. 4 Z 1 fallen, auf ein Girokonto der jeweiligen Person bei einem Kreditinstitut ohne vorangehendes Ansuchen von sich aus auszuzahlen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung des Zuschlages durch Postanweisung zu erfolgen.
(2) Alleinerziehende Personen, die unter § 8a Abs. 4 Z 2 fallen, haben ein Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gemäß § 8a beim Amt der Wiener Landesregierung einzubringen. Die Förderbestimmungen, welche den Zeitraum für die Einbringung eines Ansuchens, die vorzulegenden Unterlagen sowie die Modalitäten der Auszahlung vorsehen, können dem Formblatt zur Einbringung des Ansuchens entnommen werden.
(3) Unvollständige Ansuchen werden mit der Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen binnen angemessener Frist zurückgestellt. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, wird das Ansuchen nicht weiterbearbeitet.
§ 11. (1) An Personen, die von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind und sich in einer Notlage aufgrund der starken und außergewöhnlichen Erhöhung von Energiekosten (Kosten für Heizung, Warmwasser, Strom und Gas) befinden oder voraussichtlich befinden werden, können sonstige Unterstützungsleistungen (Energieunterstützung Plus) als Förderungen zur Abdeckung von Rückständen aus Rechnungen für Energie und zur Schaffung sonstiger energiebezogener Maßnahmen, die zu einer besseren Bewältigung der starken Erhöhung von Energiekosten führen, vom Land Wien gewährt werden. Die Förderungen werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Ein Ansuchen auf Förderung gemäß Abs. 1 kann von folgenden volljährigen Personen, die ihren Lebensmittelpunkt in Wien haben, sich tatsächlich in Wien aufhalten und ihren Lebensunterhalt in Wien bestreiten, gestellt werden:
(3) Die Gewährung der Förderungen nach Abs. 1 erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Wiener Landesregierung zu beschließen sind. Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
(4) Die Gewährung einer Förderung setzt ein Förderansuchen voraus, welches bei der in den Förderrichtlinien genannten Stelle einzubringen ist.
§ 12. (1) Das Amt der Wiener Landesregierung ist ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß § 5, § 6, § 7 Z 4 bis 6, § 8, § 8a und § 11 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 5, § 6, § 7 Z 4 bis 6, § 8, § 8a und § 11 fallen, zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten:
(2) Die Organe des Arbeitsmarktservice dürfen zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen an die Personen, die unter § 8 fallen, folgende personenbezogene Daten der Personen, die einen Anspruch auf zumindest eine der in § 8 aufgezählten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 6 Abs. 1 Z 9 des AlVG) haben, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:
(3) Die für die Wiener Mindestsicherung und für die Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörden haben zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß § 5, § 6 und § 8a den im Amt der Wiener Landesregierung zuständigen Stellen für die Gewährung der Förderungen gemäß § 5, § 6 und § 8a folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 5, § 6 und § 8a fallen, zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln:
(4) Die für die Pensionsansprüche der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen zuständigen Stellen des Magistrats Wien haben zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß § 7 Z 4 den im Amt der Wiener Landesregierung zuständigen Stellen für die Gewährung der Förderungen gemäß § 7 Z 4 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 7 Z 4 fallen, zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln:
(5) Die von der ÖBB-Holding AG beauftragte Gesellschaft/Einrichtung für die Pensionsangelegenheiten im Sinne des § 52a Abs. 1 Bundesbahngesetz, bzw. falls keine solche Gesellschaft/Einrichtung beauftragt wurde die ÖBB Holding AG, darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen gemäß § 7 Z 5 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 7 Z 5 fallen, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:
(6) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen gemäß § 7 Z 6 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 7 Z 6 fallen, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:
(7) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Informationen der fördernehmenden Personen über die Fördergewährung gemäß § 5, § 6, § 7 Z 4 bis 6 und § 8 berechtigt, folgende der im Rahmen der Förderabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Versendung von Informationsschreiben an die fördernehmenden Personen automationsunterstützt zu verarbeiten:
(8) Das Amt der Wiener Landesregierung darf zum Zwecke der Verhinderung von Abschaltungen von Energielieferungen während der Bearbeitungszeit eines Ansuchens auf eine Förderung gemäß § 11 folgende personenbezogene Daten der Personen, die ein Ansuchen auf eine Förderung gemäß § 11 gestellt haben, an Energielieferanten zur automationsunterstützten Verarbeitung übermitteln:
(9) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zweck der Feststellung der Förderwürdigkeit der Förderung gemäß § 8a berechtigt, Angaben der förderansuchenden Person sowie Daten zu allen mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 MeldeG abzufragen, zu prüfen und automationsunterstützt zu verarbeiten.
§ 13. (1) Personenbezogene Daten aus der Abwicklung der Förderungen gemäß § 5, § 6, § 7 Z 4 bis 6, § 8 und § 8a sind für die Dauer von einem Jahr aufzubewahren und danach zu löschen, soweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.
(2) Personenbezogene Daten aus der Abwicklung der Förderungen gemäß § 11 sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und danach zu löschen, soweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.
§ 14. Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
§ 15. Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 11 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 11 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.