Wiener Buschenschankgesetz; Änderung
LGBLA_WI_20220518_17Wiener Buschenschankgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Buschenschankgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Buschenschankgesetz, LGBl. für Wien Nr. 4/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 21/2021, wird wie folgt geändert:
Nach § 4 Abs. 3g wird folgender Abs. 3h angefügt:
„(3h) Im Zeitraum 1. April 2022 bis 31. Oktober 2022 finden die Regelungen des Abs. 3e mit der Maßgabe Anwendung, dass die Ausübung des Buschenschanks von Montag bis Sonntag (auch an Feiertagen) zulässig ist und die Anmeldung beim Magistrat spätestens eine Woche vor Beginn des Ausschankes zu erfolgen hat.“
Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2022 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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