Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung; Änderung
LGBLA_WI_20220324_14Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung, mit der die Verordnung des Landeshauptmanns von Wien über begleitende grundlegende Basismaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung) geändert wird
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet:
Die Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung, LGBl. für Wien Nr. 12/2022 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13/2022, wird wie folgt geändert:
Im Titel entfällt das Wort „grundlegende“.
§ 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Zusätzlich zu § 3 Abs. 2 Z 2 der COVID-19-BMV darf der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes in geschlossenen Räumen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Für Gastgewerbe gemäß § 3a Abs. 1 COVID-19-BMV („Nachtgastronomie“) besteht keine Verpflichtung zum Tragen einer Maske. Die Ausnahmeregelung des § 3a Abs. 2 der COVID-19-BMV kommt nicht zur Anwendung.“
„§ 3. Zusätzlich zu § 3 Abs. 2 Z 4 der COVID-19-BMV darf der Betreiber von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 Kunden in geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Diese Regelung gilt nicht für die Sportausübung durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017.“
§ 4 entfällt.
§ 8 lautet:
„§ 8. Zusätzlich zu § 7 Abs. 3 der COVID-19-BMV haben Teilnehmer von Zusammenkünften mit mehr als 50 Teilnehmern in geschlossenen Räumen jedenfalls eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 7 Abs. 3 Z 1, 2 und 3 der COVID-19-BMV. Die Ausnahmeregelungen des § 7 Abs. 3 Z 4 der COVID-19-BMV und des § 7 Abs. 5 der COVID-19-BMV kommen nicht zur Anwendung.“
In § 10 Abs. 1 wird die Zeichenfolge „§ 5 Abs. 8“ durch die Zeichenfolge „§ 5 Abs. 7“ ersetzt.
In § 10 Abs. 3 wird die Zeichenfolge „§§ 5 Abs. 1 Z 2“ durch die Zeichenfolge „§§ 5 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.
In § 11 Z 2 wird dem Strichpunkt die Wort- und Zeichenfolge „in der Fassung BGBl. II Nr. 121/2022“ vorangestellt.
In § 12 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „31. März 2022“ durch die Wort- und Zeichenfolge „16. April 2022“ ersetzt.
§ 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Änderung im Titel und § 2 Abs. 1, § 3, § 8, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 Z 2 sowie § 12 Abs. 1 und 4 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 14/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 4 außer Kraft.“
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