Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2022; Änderung
LGBLA_WI_20220211_8Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2022; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 für das Jahr 2022 (Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2022) geändert wird
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet:
Die Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2022, LGBl. für Wien Nr. 5/2022 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6/2022, wird wie folgt geändert:
§ 1. (1) Zusätzlich zu § 5 Abs. 2 der 4. COVID-19-MV darf der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen Kunden nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 Einleitungssatz und lit. a der 4. COVID-19-MV vorweisen, wobei ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nur dann zulässig ist, wenn dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt.
(2) § 7 Abs. 5 Z 1 bis 6 der 4. COVID-19-MV gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Betreten von Beherbergungsbetrieben durch die genannten Personen nur erlaubt ist, wenn sie einen 3G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 Einleitungssatz und lit. a der 4. COVID-19-MV vorweisen, wobei ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nur dann zulässig ist, wenn dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt.“
„(1) Zusätzlich zu § 11 Abs. 2 der 4. COVID-19-MV hat der Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe sicherzustellen, dass pro Bewohner pro Tag höchstens zwei Besucher eingelassen werden. Zusätzlich dürfen
(2) Zusätzlich zu § 11 Abs. 2 der 4. COVID-19-MV und § 3 Abs. 1 dieser Verordnung darf der Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe Besucher nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 4. COVID-19-MV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Dies gilt nicht für Personen gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 1 letzter Satz.
(3) Für die in Abs. 1 Z 1 genannten Personen gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.“
„(1) Zusätzlich zu § 12 Abs. 2 der 4. COVID-19-MV darf der Betreiber einer bettenführenden Kranken- oder Kuranstalt höchstens einen Besucher pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist, einlassen. Zusätzlich dürfen pro Tag höchstens zwei Personen
(2) Zusätzlich zu § 12 Abs. 2 der 4. COVID-19-MV und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung darf der Betreiber Besucher nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 4. COVID-19-MV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Dies gilt nicht für Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten, für Begleitpersonen im Fall einer Entbindung sowie für Besuche gemäß Abs. 1 letzter Satz.“
In § 5 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Zeichenfolge „§ 11 Abs. 6 und § 12 Abs. 6“ durch die Zeichenfolge „§ 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 4“ ersetzt.
§ 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Abs. 3 gilt nicht für Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, die nach dem 15.1.2022 von einer Infektion mit SARS-CoV-2 genesen sind, für den Zeitraum von zwei Monaten nach abgelaufener Infektion.“
In § 5 Abs. 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 11 Abs. 7 und § 12 Abs. 7“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 5“ ersetzt.
§ 7 Abs. 5 entfällt.
In § 8 Abs. 1 wird die Zeichenfolge „§ 11 Abs. 12, § 12 Abs. 9“ durch die Zeichenfolge „§ 11 Abs. 10, § 12 Abs. 7“ ersetzt.
In § 8 Abs. 3 tritt anstelle der Wort- und Zeichenfolge „§ 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 6, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 4“ die Zeichenfolge „§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 5, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2“ und anstelle der Wort- und Zeichenfolge „§ 20 Abs. 7 Z 1 bis 3“ die Wort- und Zeichenfolge „§ 20 Abs. 7 Z 1 und 2“.
In § 8 Abs. 4 tritt anstelle der Wort- und Zeichenfolge „§ 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 6, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 4“ die Zeichenfolge „§ 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 5, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2“.
In § 8 Abs. 4 tritt anstelle der Wort- und Zeichenfolge „Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c der 4. COVID-19-MV und eines jeweils“ die Wort- und Zeichenfolge „2G-Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 4. COVID-19-MV und eines“.
In § 9 Z 2 wird die Zeichenfolge „BGBl. II Nr. 46/2022“ durch die Zeichenfolge „BGBl. II Nr. 55/2022“ ersetzt.
In § 9 wird in Z 3 die Zeichenfolge „BGBl. II Nr. 43/2022“ durch die Zeichenfolge „BGBl. II Nr. 54/2022“ ersetzt; am Ende der Z 3 tritt anstelle des Strichpunktes ein Punkt und Z 4 entfällt.
In § 10 wird in Abs. 1 die Wort- und Zeichenfolge „14. Februar 2022“ durch die Wort- und Zeichenfolge „21. Februar 2022“ ersetzt und es wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) §§ 1, 3, 4, 5 Abs. 1, 3, 4 und 5, 8 Abs. 1, 3 und 4, § 9 Z 2 und 3 sowie § 10 Abs. 1 und 3 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 8/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig treten § 7 Abs. 5 und § 9 Z 4 außer Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.