Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2022
LGBLA_WI_20220130_5Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2022Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 für das Jahr 2022 (Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2022)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 255/2021, wird verordnet:
§ 1. § 7 Abs. 5 Z 1 bis 6 der 4. COVID-19-MV gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Betreten von Beherbergungsbetrieben durch die genannten Personen nur erlaubt ist, wenn sie einen 3G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 Einleitungssatz und lit. a der 4. COVID-19-MV vorweisen, wobei ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nur dann zulässig ist, wenn dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt.
§ 2. Zusätzlich zu § 10 Abs. 2 der 4. COVID-19-MV dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 Einleitungssatz und lit. a der 4. COVID-19-MV verfügen, wobei ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nur dann zulässig ist, wenn dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt. Dies gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen sowie für Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen gemäß § 10 Abs. 4 der 4. COVID-19-MV im Falle des Vorweisens eines 2,5G-Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 der 4. COVID-19-MV.
§ 3. (1) Zusätzlich zu § 11 Abs. 4 der 4. COVID-19-MV darf der Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe Personen gemäß § 11 Abs. 2 erster Satz der 4. COVID-19-MV nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 4. COVID-19-MV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
(2) Für die in § 11 Abs. 2 Z 1 der 4. COVID-19-MV genannten Personen gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
§ 4. (1) Zusätzlich zu § 12 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 der 4. COVID-19-MV darf der Betreiber einer bettenführenden Kranken- oder Kuranstalt höchstens einen Besucher pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist, einlassen. Der Betreiber darf Besucher nach dem ersten Satz nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 4. COVID-19-MV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
(2) Der Betreiber einer bettenführenden Kranken- oder Kuranstalt darf die in § 12 Abs. 2 Z 1 und 2 der 4. COVID-19-MV genannten Personen sowie Begleitpersonen bei Untersuchungen während der Schwangerschaft gemäß § 12 Abs. 6 der 4. COVID-19-MV nur einlassen, wenn sie einen 2,5G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 der 4. COVID-19-MV vorweisen, wobei ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 nur dann zulässig ist, wenn dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt. Führt dies zu unzumutbaren Härtefällen, kann an dessen Stelle ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen werden.
§ 5. (1) Zusätzlich zu § 11 Abs. 6 und § 12 Abs. 6 der 4. COVID-19-MV dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber bettenführende Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheime nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 4. COVID-19-MV verfügen.
(2) Kann ein Nachweis gemäß Abs. 1 nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) vorzuweisen, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt. In Ausnahmefällen kann, wenn es zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlich ist, ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen werden.
(3) Zusätzlich zu § 11 Abs. 6 und § 12 Abs. 6 der 4. COVID-19-MV haben alle Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber beim Betreten des Ortes der beruflichen Tätigkeit zweimal wöchentlich ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) vorzulegen.
(4) Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, die nach dem 15.01.2022 von einer Infektion mit SARS-CoV-2 genesen sind, haben für vier Wochen nach abgelaufener Infektion statt den Testergebnissen gemäß Abs. 3 zweimal wöchentlich einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2 vorzulegen.
(5) Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß auch für das Betreten durch Personen gemäß § 11 Abs. 7 und § 12 Abs. 7 der 4. COVID-19-MV.
§ 6. (1) Zusätzlich zu § 13 Abs. 1 Z 2 lit. a der 4. COVID-19-MV darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche Teilnehmer einer Zusammenkunft im Freien nur einlassen, sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 4. COVID-19-MV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
(2) Zusätzlich zu § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b der 4. COVID-19-MV darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche Teilnehmer nur einlassen, sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 4. COVID-19-MV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
(3) Zusätzlich zu § 13 Abs. 1 Z 2 lit. c der 4. COVID-19-MV darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche Teilnehmer nur einlassen, sofern alle Teilnehmer einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c der 4. COVID-19-MV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
§ 7. (1) Zusätzlich zu § 20 Abs. 2 der 4. COVID-19-MV dürfen elementare Bildungseinrichtungen nur betreten werden, wenn ein 3G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 Einleitungssatz und lit. a der 4. COVID-19-MV vorgewiesen wird, wobei ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nur dann zulässig ist, wenn dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt.
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 haben Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, die einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 4. COVID-19-MV erbringen, einmal wöchentlich, Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, die keinen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 4. COVID-19-MV erbringen, dreimal wöchentlich, ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) vorzulegen.
(3) Das Betreten von elementaren Bildungseinrichtungen ist mit Ausnahme der betreuten Kinder nur zulässig, wenn eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen wird. Dies gilt nicht für das betreuende Personal während des Aufenthalts in Gruppenräumen, in denen ausschließlich Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht betreut werden.
(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 zum Vorweisen eines 3G-Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 Einleitungssatz und lit. a der 4. COVID-19-MV gilt nicht, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird.
(5) Schulpflichtige Kinder, die eine Hort- oder Familiengruppe in einer elementarpädagogischen Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c und lit. e Wiener Kindergartengesetz besuchen, haben während des Aufenthaltes in dieser elementarpädagogischen Einrichtung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
§ 8. (1) § 11 Abs. 12, § 12 Abs. 9, § 13 Abs. 2 und 8, § 20 Abs. 1 bis 6 und Abs. 9, 10, 15 und 16, § 21 und § 23 der 4. COVID-19-MV sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises über eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 2 Abs. 2 der 4. COVID-19-MV gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
(3) Zusätzlich zu § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 6, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 14, § 16 und § 17 der 4. COVID-19-MV und §§ 1, 3, 4, 6 und 7 dieser Verordnung gilt für Personen vom vollendeten 6. Lebensjahr bis drei Monate nach Vollendung des 12. Lebensjahres, dass eine Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß § 20 Abs. 7 Z 1 bis 3 der 4. COVID-MV besteht. Dies gilt nicht für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht in der elementaren Bildungseinrichtung, in der sie betreut werden. Anstelle eines 2G-Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 4. COVID-19-MV darf ein 3G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 der 4. COVID-19-MV vorgewiesen werden, wobei die Abnahme eines Antigentests auf SARS-CoV-2 nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf. Ein Corona-Testpass gilt, sofern die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, auch am sechsten und siebten Tag nach der ersten Testung. Dies gilt auch, wenn dem § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle gemäß § 20 Abs. 8 der 4. COVID-19-MV vorgewiesen werden können.
(4) Zusätzlich zu § 2 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 6, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 14, § 16 und § 17 der 4. COVID-19-MV und §§ 1, 3, 4, 6 und 7 dieser Verordnung gilt für Personen, die älter als 3 Monate ab Vollendung des 12. Lebensjahres sind und im schulpflichtigen Alter sind, dass anstelle eines 2G-Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 4. COVID-19-MV oder eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c der 4. COVID-19-MV und eines jeweils zusätzlichen Nachweises über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) auch ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf, in Form eines
(5) Zusätzlich zu § 20 Abs. 11 der 4. COVID-19-MV gilt für Schwangere, dass die Abnahme des vorzuweisenden negativen Testergebnisses eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.
(6) Zusätzlich zu § 20 Abs. 12 der 4. COVID-19-MV gilt für Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, dass die Abnahme des vorzuweisenden negativen Testergebnisses eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.
(7) Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein gemäß §§ 2 bis 7 dieser Verordnung oder § 14 der 4. COVID-19-MV vorgeschriebenes negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit, einer nicht zeitgerechten Auswertung oder auf Grund der Unvorhersehbarkeit der zu erbringenden dienstlichen Tätigkeit nicht vorgewiesen werden kann, darf ausnahmsweise auch ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen werden. In diesen Fällen ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Dies gilt nicht für den eigenen privaten Wohnbereich.
§ 9. Sämtliche Verweise in dieser Verordnung auf Bundes- und Landesgesetze und Bundesverordnungen beziehen sich auf folgende Fassungen:
§ 10. Die Verordnung tritt mit 31. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 5. Februar 2022 außer Kraft.
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