Festsetzung der Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten
LGBLA_WI_20220124_4Festsetzung der Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen KrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festsetzung der Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten
Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 62/2021, wird verordnet:
(1) Die Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten finden bei Verrechnung ambulanter Untersuchungen und Behandlungen von Personen Anwendung, für die eine Abrechnung dieser Leistungen nicht aus Mitteln der Landesgesundheitsfonds erfolgt. Die Rechnungen werden im Einklang mit den bezughabenden Bestimmungen nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2021, und dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG), BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, fakturiert.
(2) Es ist zulässig, dass im Falle ambulanter Zuweisungen stationär aufgenommener Patientinnen und Patienten die leistungserbringenden Krankenanstalten mit den zuweisenden Krankenanstalten dafür zur Verrechnung zwischen den Krankenanstalten gelangende Entgelte vereinbaren. Derartige Vereinbarungen sind ohne Einfluss auf die gesetzliche Gebührenschuld.
(3) Die Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten werden gemäß der Anlage festgesetzt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2021 tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festsetzung der Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 15/2021 außer Kraft.
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