Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021; Änderung
LGBLA_WI_20211231_84Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021) geändert wird
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 204/2021, wird verordnet:
Die Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021, LGBl. für Wien Nr. 83/2021, wird wie folgt geändert:
„Zusätzlich zu § 13 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 der 6. COVID-19-SchuMaV darf der Betreiber einer bettenführenden Kranken- oder Kuranstalt höchstens einen Besucher pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist, einlassen. Der Betreiber darf Besucher nach dem ersten Satz nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 6. COVID-19-SchuMaV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.“
In § 8 Abs. 3 wird die Zeichenfolge „§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. d“ durch die Zeichenfolge „§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. c“ ersetzt.
In § 11 Abs. 3 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „in Verbindung mit § 21 Abs. 7 der 6. COVID-19-SchuMaV“ und es tritt anstelle der Wort- und Zeichenfolge „ein Nachweis der geringen epidemiologischen Gefahr zu erbringen ist“ die Wort- und Zeichenfolge „eine Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß § 21 Abs. 7 Z 1 bis 3 der 6. COVID-19-SchuMaV besteht“.
In § 11 Abs. 4 wird der Wort- und Zeichenfolge „auch ein Nachweis über ein negatives Testergebnis“ die Wort- und Zeichenfolge „oder eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c der 6. COVID-19-SchuMaV und eines jeweils zusätzlichen Nachweises über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test)“ vorangestellt.
5 In § 12 Z 2 wird der Ausdruck „BGBl. II Nr. 588/2021“ durch den Ausdruck „BGBl. II Nr. 602/2021“ ersetzt.
In § 13 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wort- und Zeichenfolge „10. Jänner 2022“ ersetzt.
§ 13 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) § 6 Abs. 1, § 12 Z 2 und § 13 Abs. 1, 5 und 6 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 84/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(6) § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 und 4 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 84/2021 treten mit 3. Jänner 2022 in Kraft.“
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