Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021; Änderung
LGBLA_WI_20211224_83Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021) geändert wird
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 204/2021, wird verordnet:
Die Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021, LGBl. für Wien Nr. 75/2021, wird wie folgt geändert:
§ 8. (1) Zusätzlich zu § 14 Abs. 2 lit. 1a sublit. a der 6. COVID-19-SchuMaV darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche Teilnehmer einer Zusammenkunft im Freien nur einlassen, sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 6. COVID-19-SchuMaV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
(2) Zusätzlich zu § 14 Abs. 2 lit. 1a sublit. b der 6. COVID-19-SchuMaV darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche Teilnehmer nur einlassen, sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 6. COVID-19-SchuMaV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
(3) Zusätzlich zu § 14 Abs. 2 lit. 1a sublit. c der 6. COVID-19-SchuMaV darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche Teilnehmer nur einlassen, sofern alle Teilnehmer einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. d der 6. COVID-19-SchuMaV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.“
In § 12 Z 2 wird der Ausdruck „BGBl. II Nr. 568/2021“ durch den Ausdruck „BGBl. II Nr. 588/2021“ ersetzt.
§ 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 8 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 83/2021 tritt mit 27. Dezember 2021 in Kraft.“
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