Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021; Änderung
LGBLA_WI_20211221_75Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021) geändert wird
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 204/2021, wird verordnet:
Die Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021, LGBl. für Wien Nr. 66/2021, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2 erster Satz und“ und wird die Wort- und Zeichenfolge „höchstens einen Besucher pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist, einlassen. Der Betreiber darf Besucher nach dem ersten Satz“ durch das Wort „Besucher“ ersetzt.
§ 11 Abs. 1 lautet:
„(1) § 12 Abs. 12, § 13 Abs. 9, § 14 Abs. 8, § 21 Abs. 1 bis 6 sowie Abs. 8 und 9, § 22, § 24 und § 25 Abs. 6 und 7 der 6. COVID-19-SchuMaV sind sinngemäß anzuwenden.“
„Ein Corona-Testpass gilt, sofern die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, auch am sechsten und siebten Tag nach der ersten Testung.“
„Dies gilt auch, wenn dem § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle gemäß § 2 Abs. 3a der 6. COVID-19-SchuMaV vorgewiesen werden können.“
In § 11 Abs. 4 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 2 Abs. 2 und 3“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 2 Abs. 2, 3 und 3a“ sowie die Wort- und Zeichenfolge „der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985 unterliegen“ durch die Wortfolge „im schulpflichtigen Alter sind“ ersetzt.
In § 12 Z 2 wird dem Strichpunkt die Wort- und Zeichenfolge „in der Fassung BGBl. II Nr. 568/2021“ vorangestellt.
In § 12 Z 3 wird die Zahl „473“ durch die Zahl „532“ ersetzt.
In § 12 entfällt die Z 4; die Ziffer 5 erhält die Ziffernbezeichnung „4.“.
In § 13 Abs. 1 wird der Ausdruck „21. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2021“ ersetzt.
§ 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Z 2, 3 und 4 sowie § 13 Abs. 1 und 3 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 75/2021 treten mit 22. Dezember 2021 in Kraft.“
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