Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005; Änderung
LGBLA_WI_20211213_73Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005), LGBl. für Wien Nr. 46/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 12/2020, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 3 wird in Z 10 das Wort „und“ durch einen Beistrich und in Z 11 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt sowie nach Z 11 die folgende Z 12 angefügt:
Nach § 2 Abs. 1 Z 11 wird folgende Z 11a eingefügt:
Nach § 2 Abs. 1 Z 14 wird folgende Z 14a eingefügt:
Nach § 2 Abs. 1 Z 53 werden folgende Z 53a und Z 53b eingefügt:
Nach § 2 Abs. 1 Z 63 wird folgende Z 63a eingefügt:
Nach § 2 Abs. 1 Z 69a werden folgende Z 69b und Z 69c eingefügt:
In § 6a Abs. 3 Z 7 wird die Wortfolge „der Zählpunkt“ durch die Wortfolge „eine Bestätigung der Netzbetreiberin oder des Netzbetreibers über den geplanten Anschluss der Anlage an das Verteilernetz“ ersetzt.
§ 28 samt Überschrift lautet wie folgt:
§ 28. (1) Die Betreiberin oder der Betreiber hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle im Sinne dieses Abschnittes zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber ist jederzeit verpflichtet, auf Aufforderung der Behörde insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen gemäß § 28h nachzuweisen, dass sie oder er alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um schwere Unfälle im Sinne dieses Abschnittes zu vermeiden. § 70 gilt sinngemäß.“
In § 28d Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „geänderte Umstände“ durch die Wortfolge „neue Sachverhalte“ ersetzt.
§ 29 Abs. 11 bis 14 lauten wie folgt:
„(11) Bei der Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage, die unter die Bestimmungen des 4. Abschnitts fällt, hat die Behörde, sobald die dem Genehmigungsantrag anzuschließenden Unterlagen vollständig sind, die Öffentlichkeit über das betreffende Projekt zu informieren. Dazu ist im Internet Folgendes bekanntzumachen:
(12) Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens hat die Behörde folgende Informationen im Internet (unter: www.gemeinderecht.wien.at) öffentlich zugänglich zu machen:
(13) Die Behörde hat der Betreiberin oder dem Betreiber einer bestehenden Anlage mit Bescheid zusätzliche – dem Stand der Technik entsprechende – technische Maßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 vorzuschreiben, falls dies trotz Einhaltung der in den Genehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen notwendig ist, um eine Zunahme der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu vermeiden. § 15 Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.
(14) Die Behörde hat gleichwertige Angaben, die von der Betreiberin oder dem Betreiber in Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union übermittelt werden und die Anforderungen des 4. Abschnittes erfüllen, für die Zwecke dieses Abschnittes zu akzeptieren. In diesem Fall hat die Behörde sicherzustellen, dass die Anforderungen des 4. Abschnittes eingehalten werden.“
„Die durch die Regulierungsbehörde genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen sind gemeinsam mit den Standardregeln für die Übernahme und die Teilung der Kosten für technische Anpassungen – wie Netzanschlüsse, Ausbau bestehender und Einrichtung neuer Netze, verbesserten Netzbetrieb und Regeln für die nichtdiskriminierende Anwendung der Netzkodizes, die Voraussetzung für die Einbindung neuer Erzeugerinnen oder Erzeuger sind, die Strom aus hocheffizienter KWK in das Verbundnetz einspeisen – in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“
§ 42 Abs. 2 Z 5 lautet wie folgt:
§ 46 Abs. 9 entfällt.
In § 72 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge „§ 28“ durch die Wortfolge „§ 28 Abs. 1“ ersetzt.
Nach § 72 Abs. 1 Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:
In § 75 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
In § 76 wird die Überschrift „Gemeinschaftsrecht“ durch „Unionsrecht“ ersetzt.
§ 76 werden folgende Abs. 12 bis 14 angefügt:
„(12) Durch den § 11 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 51/2014 und den § 33 Abs. 9 in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 73/2021 werden die Art. 1 Abs. 1 letzter Absatz und Anhang XII Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 210, umgesetzt.
(13) Durch den § 11 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 51/2014 wird Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, umgesetzt.
(14) Durch den § 1 Abs. 3 Z 12 und die §§ 28, 28d Abs. 1 und 29 Abs. 12 bis 14 in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 73/2021 werden die Art. 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 3, 10 Abs. 5, 13 Abs. 2 Buchstabe c, 15 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 5 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197, S. 1, vom 24. Juli 2012, umgesetzt.“
Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.